Federal Supreme Court - Inadmissible Request for Revision in Social Insurance Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request for revision against a Swiss Federal Tribunal ruling related to a health insurance dispute with a company, following a previous decision from December 2021, which dismissed a complaint due to insufficient reasoning. The revision application did not meet the Tribunal's requirements for review because it failed to present valid revision grounds under Swiss law, instead repeating previous arguments. Consequently, the Tribunal deemed the request inadmissible without initiating formal proceedings and decided not to impose court costs, rendering the application for free legal assistance moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court - Inadmissible Request for Revision in Social Insurance Matter: The revision application did not meet the Tribunal's requirements for review because it failed to present valid revision grounds under Swiss law, instead repeating previous arguments. Consequently, the Tribunal deemed the request inadmissible without initiating formal proceedings and decided not to impose court costs, rendering the application for free legal assistance moot.
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KI-generiertApplied analogously for the summary decision not to enter upon the appeal due to obvious inadmissibility.
Cited as the basis for waiving court costs due to the circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_3/2022
Urteil vom 21. März 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Agrisano Krankenkasse AG,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2021 (9C_612/2021).
Nach Einsicht
in die als "Wiedererwägung/Einsprache/Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 3. Februar 2022 gegen das Urteil 9C_612/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2021 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_612/2021 auf eine Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2021 (KV 2021/3) mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist,
dass damit der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht ( Art. 61 BGG ),
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen verlangt werden kann, wohingegen eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (Urteil 8F_17/2019 vom 29. November 2019 mit Hinweisen),
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Revision namentlich nicht dazu dient, allfällige frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 9F_6/2021 vom 26. Februar 2021 mit Hinweis),
dass die Eingabe vom 3. Februar 2022 - soweit sie überhaupt sachbezogen ist - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da darin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 - 123 BGG angerufen werden, sondern der Gesuchsteller einzig seinen Standpunkt der vorangegangenen Verfahren wiederholt und die eigene Sicht der Dinge darlegt,
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. März 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner