Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_3/2015 KI-generiert

Health Insurer Cost-Sharing Contributions Revision Refused

Geschäftsnummer 9F_3/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a revision request submitted following a previous decision by the Social Insurance Court of Zurich, which had dismissed an individual's appeal against a ruling made by a health insurance provider. The individual contested the decision that led to the cancellation of a debt enforcement action regarding costs associated with medical services. A subsequent complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal, seeking revision of its earlier ruling, asserting that certain claims were not addressed and that significant facts were overlooked. The Tribunal found that the revision request did not substantiate claims of unaddressed applications or the oversight of crucial facts, ultimately leading to the dismissal of the revision request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 KVG, Art. 121 BGG, Art. 127 BGG; Health Insurer Cost-Sharing Contributions Revision Refused: The individual contested the decision that led to the cancellation of a debt enforcement action regarding costs associated with medical services. A subsequent complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal, seeking revision of its earlier ruling, asserting that certain claims were not addressed and that significant facts were overlooked. The Tribunal found that the revision request did not substantiate claims of unaddressed applications or the oversight of crucial facts, ultimately leading to the dismissal of the revision request.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherer Revision eines Entscheids Beitragsforderung Versicherungsbeitragshinterziehung Betreibungsferien Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 127 BGG

Applied to dismiss the revision application without inviting further written submissions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

C-3943/2020 (2020-09-14)
Res Judicata: Israeli Resident's Hearing Aid Claim Rejected
«…rechtlichen Standpunkt, welcher nicht Gegenstand einer Revision sein kann (Urteil des BGer 9F_2016 vom 7. Oktober 2016; 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4). Der Gesuchsteller hat somit keine Gründe genannt, welche er nicht bereits mit einer Beschwe…»
8F_11/2017 (2017-11-30)
Insured Doctor's Whiplash Claim Revision Denied by Federal Supreme Court
«…cht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteile 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016 und 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4). 5.4. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die unt…»
8F_1/2017 (2017-03-10)
Federal Supreme Court Judgment Revision and Correction Regarding Invalidity Benefit Reimbursement
«…cht, dass rechtliche Standpunkte nicht Gegenstand einer Revision sein können (Urteile 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016 und 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4). 3.2.3. Das Bundesgericht ging im Urteil 8C_601/2016 und 602/2016 vom 29. November 2016 dav…»
9F_7/2016 (2016-10-07)
Federal Supreme Court Recusal and Revision Denial in Old Age Insurance Case
«…it. d BGG ), sondern rechtliche Standpunkte beschlagen, welche nicht Gegenstand einer Revision sein können (vgl. Urteil 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4), dass das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf…»
9F_6/2015 (2015-04-27)
Claimant Seeks Revision of Federal Supreme Court Decision on Supplementary Benefits; Revision Denied for Failure to Substantiate Untreated Requests and Mischaracterization of Legal Arguments as Facts
«…nicht substanziiert, welcher Antrag seiner Beschwerde vom 16. Januar 2015 unbeurteilt geblieben sein soll (vgl. Urteil 9F_3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 2), dass sich der Gesuchsteller im Wesentlichen auf die Höhe des Grenzbetrages nach Art. 10 Ab…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_3/2015

Urteil vom 18. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,

Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Nichteintreten),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ vom 14. Mai 2014 gegen den Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 22. April 2014 ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 185645 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013) im Umfang von insgesamt Fr. 1'305.- (Fr. 1'180.- Kostenbeteiligung; Fr. 30.- Mahnspesen; Fr. 95.- Inkassogebühren) auf. Das Bundesgericht trat auf die dagegen von A.________ am 21. Januar 2015 (Poststempel) an diverse Adressaten - unter anderem die sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern - erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (Urteil 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015).

Am 9. Februar 2015 reichte A.________, wiederum an diverse Adressaten gerichtet, so auch an die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern, eine Eingabe ein mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015 sei nach Art. 121 lit. c und d BGG zu revidieren.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind ( Art. 121 lit. c BGG ) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Der Gesuchsteller substanziiert nicht, welcher Antrag seiner Beschwerde vom 21. Januar 2015 unbeurteilt geblieben ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch von vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit der Gesuchsteller unter dem Titel von Art. 121 lit. c BGG geltend macht, das Bundesgericht habe die eingewendete Nichtzuständigkeit, vor allem der Gesuchsgegnerin und der Vorinstanz, nicht berücksichtigt, übersieht er, dass damit ein Vorbringen verbunden ist, das ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Ob der fragliche Klinikaufenthalt im Sinne einer "Untersuchungshaft" gilt, wie der Gesuchsteller meint, war nicht im hier relevanten (Vor-) Verfahren (vgl. Sachverhalt) zu prüfen. Das Vorbringen ist daher so oder anders nicht geeignet, das Dispositiv des früheren Urteils 9C_50/2015 abzuändern.

3. Im Weiteren bestreitet der Gesuchsteller die Erwägung im Urteil 9C_50/2015 - nicht geltend gemacht zu haben, Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 und 104 KVV seien falsch angewendet worden -, als tatsachenwidrig. Damit zielt er auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG ab. Es trifft wohl zu, dass der Gesuchsteller in der Beschwerde vom 21. Januar 2015 vorgetragen hat, dass die gesetzlichen Vorschriften über Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag nicht anwendbar seien. Dieser Einwand erfolgte jedoch nicht in einem materiellen, sondern rein formellen Sinn. Der Gesuchsteller begründete die Nichtanwendung der fraglichen Bestimmungen nämlich damit, dass die Gesuchsgegnerin wegen der "Quasiuntersuchungshaft" nicht leistungspflichtig sei (S. 18 f. unten), was nicht Prüfungsobjekt bildete (vgl. E. 2 vorne). Es kann daher keine Rede davon sein, im Urteil 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015 sei eine tatsächliche Gegebenheit aus Versehen nicht berücksichtigt worden.

4. Soweit der Gesuchsteller schliesslich bemängelt, "Unbehelflichkeit" der Vorbringen (betreffend fehlende Befugnis der Gesuchsgegnerin zur Beseitigung des Rechtsvorschlages) stelle keinen Nichteintretensgrund dar, zumal die "Unbehelflichkeit" nicht näher begründet sei, so lässt er ausser Acht, dass weder ein Rechtsstandpunkt noch eine Gehörsverletzung Gegenstand einer Revision sind (vgl. Art. 121 BGG ).

5. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch, soweit darauf einzutreten ist, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG ) abzuweisen.

6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber verzichtet. Der Gesuchsgegnerin sind keine Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz