Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_3/2014 KI-generiert

Federal Court Rejects Revision of Social Security Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 9F_3/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision brought by an individual against a previous decision of the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed a complaint related to a social security ruling from the Zurich Social Insurance Court. The individual argued that the Social Insurance Court had promised to forward the matter to Lucerne if a complaint was filed, and that they had received the court's decision late, hindering their ability to respond within the required timeframe. However, the Tribunal found the individual's claims insufficient to warrant a revision, stating that the original decision had been justified based on unmet formal requirements for the legal submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 121 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Court Rejects Revision of Social Security Appeal Dismissal: The individual argued that the Social Insurance Court had promised to forward the matter to Lucerne if a complaint was filed, and that they had received the court's decision late, hindering their ability to respond within the required timeframe. However, the Tribunal found the individual's claims insufficient to warrant a revision, stating that the original decision had been justified based on unmet formal requirements for the legal submissions.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids soziale Sicherheit Sozialversicherungsstreitigkeit Invalidenrentenrevision verspätete Eingabe Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 121 BGG
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann gemäss Art. 121 BGG u.a.
Art. 66 Abs. 1 Satz
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the collection of court costs in this specific case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_3/2014

Urteil vom 20. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber , Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013.

Sachverhalt:

Mit Urteil 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des G.________ gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013 nicht ein.

G.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht begründete sein Urteil 9C_917/2013 vom 27. Dezember 2013 damit, dass die Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel offensichtlich nicht genügten. Zudem sei der angefochtene Entscheid erst lange nach Ablauf der zur Mangelbehebung gesetzten Frist eingereicht worden.

2. Der Gesuchsteller bringt vor, vonseiten des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sei ihm bereits vor der Urteilseröffnung versprochen worden, dass der Entscheid nach Luzern weitergeleitet werde, falls er am Bundesgericht eine Beschwerde einlegen würde. Auch sei ihm eine Kopie des Urteils des Sozialversicherungsgerichts erst am 12. Dezember 2013 zugestellt worden, obschon er bereits am 6. November 2013 schriftlich darum gebeten habe, um die Frist beim Bundesgericht zu wahren.

3. Die Vorbringen sind unbehelflich. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann gemäss Art. 121 BGG u.a. verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Das Gericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht genügten. Lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung wurde auch der Mangel der verspäteten Eingabe angeführt.

4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz