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9F_28/2025 KI-generiert

9F_28/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 9F_28/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 18. November 2025 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2025 nicht eingetreten, weil die formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt waren.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 9F_28/2025 · Bundesgericht: Mit Urteil vom 18. November 2025 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2025 nicht eingetreten, weil die formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt waren.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 142 II 138

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_28/2025

Urteil vom 19. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. November 2025 (9C_437/2025).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 18. November 2025 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2025 nicht eingetreten, weil die formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllt waren.

2. Am 11. Dezember 2025 (Poststempel) reichte A.________ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil ein.

3.

3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG), weshalb dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht. Das Bundesgericht kann revisionsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. In einem Revisionsgesuch ist der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine (im BGG nicht vorgesehene) Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, das sie für unrichtig hält, zu verlangen (Urteil 9F_4/2026 vom 18. März 2026 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Der Eingabe vom 11. Dezember 2025 ist - soweit überhaupt eine Auseinandersetzung mit dem Urteil 9C_437/2025 stattfindet - nicht zu entnehmen, inwiefern einer der besagten Revisionsgründe nach Art. 121, 122 oder 123 BGG erfüllt sein soll. Vielmehr beschränkt sich die Gesuchstellerin im Wesentlichen darauf, darzutun, dass sie mit ihrer Beschwerde vom 18. August 2025 die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift erfüllt habe, weshalb das Nichteintreten "nicht gerechtfertigt" gewesen sei und ihre Rechtsbegehren zu behandeln seien. Die Eingabe ist damit im Lichte des hiervor Dargelegten ungenügend, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 II 138 E. 5.1). Die Gesuchstellerin hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

5. Das Bundesgericht weist A.________ darauf hin, dass es weitere untaugliche Eingaben in dieser Sache ohne Antwort zu den Akten legen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist