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9F_27/2024 KI-generiert

RTVG Household Fee Revision Refused Due to Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer 9F_27/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 (9C_450/2024 [Urteil A-2082/2024]).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; RTVG Household Fee Revision Refused Due to Non-Payment of Costs: Gallen. Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 (9C_450/2024 [Urteil A-2082/2024]).

Schlagwörter

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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG Gebührenzahlung Kostenvorschuss Revision eines Entscheids Rüge verfassungsmässiger Rechte Rechtsvorschlag Radio- und Fernsehabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited for the application of the simplified procedure for non-entry upon the appeal.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering upon the revision application due to non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Cited to impose court costs on the applicants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_27/2024

Urteil vom 4. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radiound Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,

Gesuchsgegnerin,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG ,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 (9C_450/2024 [Urteil A-2082/2024]).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 6. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024,

in die Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Februar 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die weiteren Eingaben der Gesuchsteller, in Erwägung,

dass die Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchsteller nach

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

kostenpflichtig werden,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist