Spouse's Untimely Request for Revision of Old Age Insurance Judgment Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas Bundesgericht wies mit Urteil 9C_623/2021 vom 16. März 2022 eine von A.B. ________ gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingaben vom 14. November, 26. November, 27. November (Poststempel), und 5. Dezember 2024 ersucht der Ehegatte der inzwischen verstorbenen A.B. ________ um Revision des Urteils 9C_623/2021 vom 16. März 2022.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG; Spouse's Untimely Request for Revision of Old Age Insurance Judgment Dismissed: März 2022 eine von A.B. ________ gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingaben vom 14. November, 26. November, 27. November (Poststempel), und 5. Dezember 2024 ersucht der Ehegatte der inzwischen verstorbenen A.B. ________ um Revision des Urteils 9C_623/2021 vom 16. März 2022.
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KI-generiertUsed to decide not to enter a decision on the untimely revision application without written procedure.
Used to impose the court costs on the applicant due to the outcome of the procedure.
Used to state that no party compensation is due.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_25/2024
Urteil vom 20. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
1. B.________ Sammelstiftung,
2. BVG-Stiftung der C.________ und Personalvorsorgestiftung der C.________,
vertreten durch Libera AG,
Gesuchsgegnerinnen,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 3, Postfach, 4002 Basel.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. März 2022 (9C_623/2021 [Urteil BV.2020.21]).
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wies mit Urteil 9C_623/2021 vom 16. März 2022 eine von A.B. ________ gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingaben vom 14. November, 26. November, 27. November (Poststempel), und 5. Dezember 2024 ersucht der Ehegatte der inzwischen verstorbenen A.B. ________ um Revision des Urteils 9C_623/2021 vom 16. März 2022.
2. Gemäss
Art. 54 Abs. 1 BGG
wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Gesuchsteller das Revisionsgesuch in italienischer Sprache eingereicht hat.
3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (
Art. 61 BGG
). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil oder die Wiedererwägung eines solchen sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss
Art. 121 - 123 BGG
vorliegt. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (
BGE 142 II 433
E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in
Art. 121 ff. BGG
genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (
BGE 143 II 1
E. 5.1;
136 II 177
E. 2.1;
130 IV 72
E. 2.2).
Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss
Art. 124 BGG
einzureichen.
4. Der Gesuchsteller verweist auf in den Akten liegende Tatsachen (respektive Beweismittel), die unberücksichtigt geblieben sein sollen. Gemäss
Art. 121 lit. d BGG
kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach
Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG
ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteil 9F_20/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3 mit Hinweisen).
Das zu revidierende Urteil vom 16. März 2022 wurde am 25. März 2022 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. 98.03.010531.00037028 hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 26. März 2022 zu laufen (
Art. 44 Abs. 1 BGG
) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (
Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG
) - am 10. Mai 2022 (
Art. 48 Abs. 1 BGG
). Diese Frist wurde mit den ab 14. November 2024 eingereichten Eingaben offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von
Art. 121 lit. d BGG
angerufen wird. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.
5.
5.1.
Auf das verspätete Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (
Art. 127 BGG
) nicht einzutreten.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist