Federal Supreme Court Revision Regarding Tax Proceedings Rejected as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas Bundesgericht wies mit Urteil 9C_143/2024 vom 18. Juni 2024 eine von A.A.________ und B.A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen Nachsteuerverfahren gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe: 14. Oktober 2024) stellt A.A.________ ein "Wiedererwägungs-Gesuch" gegen dieses Urteil und beantragt, den ursprünglichen Anträgen vollumfänglich zu entsprechen. Am 25. November 2024 reicht er eine weitere Stellungnahme ein.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Revision Regarding Tax Proceedings Rejected as Untimely: Juni 2024 eine von A.A.________ und B.A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen Nachsteuerverfahren gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe: 14. Oktober 2024) stellt A.A.________ ein "Wiedererwägungs-Gesuch" gegen dieses Urteil und beantragt, den ursprünglichen Anträgen vollumfänglich zu entsprechen. Am 25. November 2024 reicht er eine weitere Stellungnahme ein.
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KI-generiertApplied because the decision not to proceed with the revision request was made without correspondence between the parties due to the late filing.
Applied to order the applicant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Applied to state that no party compensation is owed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_20/2024
Urteil vom 19. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Gesuchsgegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuern, Steuerperiode 2018,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2024 (9C_143/2024 (SR.2023.00025 und SR.2023.00026)).
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wies mit Urteil 9C_143/2024 vom 18. Juni 2024 eine von A.A.________ und B.A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen Nachsteuerverfahren gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe: 14. Oktober 2024) stellt A.A.________ ein "Wiedererwägungs-Gesuch" gegen dieses Urteil und beantragt, den ursprünglichen Anträgen vollumfänglich zu entsprechen. Am 25. November 2024 reicht er eine weitere Stellungnahme ein.
2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (
Art. 61 BGG
). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil oder die Wiedererwägung eines solchen sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss
Art. 121 - 123 BGG
vorliegt. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (
BGE 142 II 433
E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in
Art. 121 ff. BGG
genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (
BGE 143 II 1
E. 5.1;
136 II 177
E. 2.1;
130 IV 72
E. 2.2).
Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss
Art. 124 BGG
einzureichen.
3. Der Gesuchsteller macht geltend, unbestrittene Tatsachen seien im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben. Gemäss
Art. 121 lit. d BGG
kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach
Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG
ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteile 2F_11/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3.2; 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2).
Das zu revidierende Urteil vom 18. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller am 1. Juli 2024 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. xxx hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 2. Juli 2024 zu laufen (
Art. 44 Abs. 1 BGG
) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG
) - am 2. September 2024 (
Art. 48 Abs. 1 BGG
). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 10. respektive 14. Oktober 2024 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von
Art. 121 lit. d BGG
angerufen wird.
Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht; der Gesuchsteller erhebt überwiegend appellatorische Rügen.
4.
4.1.
Auf das verspätete Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (
Art. 127 BGG
) nicht einzutreten.
4.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli