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9F_2/2019 KI-generiert

Invalidity Insurance Office v. Federal Supreme Court (Revision Admissibility)

Geschäftsnummer 9F_2/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social insurance court in Zürich initially denied an individual's request for the continuation of a quarter-invalidity pension, a decision that was later overturned by the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal's December 2018 ruling annulled both the cantonal decision and an earlier suspension of the pension by the Zürich invalidity insurance office. In February 2019, the Zürich office requested a revision of this Federal Tribunal decision, along with a delay in its execution, claiming oversight by the court regarding elements of the current pension entitlement review.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 126 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Invalidity Insurance Office v. Federal Supreme Court (Revision Admissibility): The Federal Tribunal's December 2018 ruling annulled both the cantonal decision and an earlier suspension of the pension by the Zürich invalidity insurance office. In February 2019, the Zürich office requested a revision of this Federal Tribunal decision, along with a delay in its execution, claiming oversight by the court regarding elements of the current pension entitlement review.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Invalidenversicherung Revisionsgrund Sachverhaltsirrtum Verfassungswidrigkeit Wiedererwägung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 126 BGG

The provision concerning the stay of execution (provisional measure) is cited because the request for a stay became moot by the final decision on the revision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The basis for ordering the applicant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_2/2019

Urteil vom 13. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchstellerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 20. Dezember 2018 (9C_860/2017).

Sachverhalt:

A. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lehnte mit Entscheid vom 29. September 2017 die von A.________ geltend gemachte Weiterausrichtung seiner bisherigen Viertelsrente der Invalidenversicherung ab. Die dagegen am 1. Dezember 2017 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_860/2017 vom 20. Dezember 2018 gut und hob den kantonalen Entscheid sowie die renteneinstellende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. März 2016 auf (Dispositiv-Ziffer 1).

B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 beantragt die IV-Stelle die Revision des Urteils 9C_860/2017 vom 20. Dezember 2017, die Abweisung der Beschwerde vom 1. Dezember 2017 sowie die Aufschiebung des Vollzugs des bundesgerichtlichen Urteils im Sinne einer vorsorglichen Massnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben sein und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abgeändert werden soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

1.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

2.

2.1. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, das Bundesgericht habe übersehen, dass auch die Voraussetzungen einer revisionsweisen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ) Überprüfung des aktuellen Rentenanspruchs des Versicherten im Streit lägen. Es habe den kantonalen Entscheid in dieser Hinsicht mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen und überdies die Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht berücksichtigt. Somit habe es sich nicht mit dem entscheidenden Streitgegenstand auseinandergesetzt.

2.2. Im Urteil 9C_860/2017 vom 20. Dezember 2018 erwog das Bundesgericht, streitig und zu prüfen sei allein, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Voraussetzungen für die Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Juni 2011 auf dem Wege der substituierten Begründung (vgl. statt vieler: BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f. mit Hinweisen) bejaht habe. Nicht im Streit liege demgegenüber die Frage der Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG , nachdem die Vorinstanz deren Voraussetzungen verneint habe, ohne dass dies von irgendeiner Seite beschwerdeweise angefochten worden wäre. Daran änderten die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nichts.

Die Argumente der Gesuchstellerin wurden folglich im bundesgerichtlichen Verfahren sehr wohl berücksichtigt. Von einem Versehen im Sinne des Art. 121 lit. d BGG kann keine Rede sein. Abgesehen davon beziehen sich die Vorbringen im Revisionsgesuch nicht auf in den Akten liegende erhebliche Tatsachen (vgl. E. 1.2), sondern - was die Frage nach dem relevanten Rückkommenstitel betrifft - auf eine allenfalls unzutreffende rechtliche Würdigung, die es nachzuholen gelte. Damit lässt sich eine Revision indessen von vornherein nicht begründen, eröffnet sie doch der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (statt vieler: Urteil 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG liegt schon aus diesem Grund nicht vor.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Aufschiebung des Vollzugs des Urteils 9C_860/2017 vom 20. Dezember 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 BGG gegenstandslos.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder