Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_2/2013 KI-generiert

Dismissal of Revision for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 9F_2/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant sought a revision of a previous decision made by the Federal Supreme Court regarding issues related to old-age and survivors' insurance. The applicant also filed a request to disqualify several judges, claiming potential bias based on their earlier rulings. The tribunal examined the timelines and circumstances surrounding the disqualification request and noted that the applicant did not pay a required court fee within the specified deadline. Consequently, the tribunal decided not to proceed with either the disqualification request or the revision application.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Revision for Non-Payment of Cost Advance: The applicant also filed a request to disqualify several judges, claiming potential bias based on their earlier rulings. The tribunal examined the timelines and circumstances surrounding the disqualification request and noted that the applicant did not pay a required court fee within the specified deadline. Consequently, the tribunal decided not to proceed with either the disqualification request or the revision application.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kostenvorschuss verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Revisionsgesuchs Vorschuss unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The Tribunal did not enter a decision on the revision request because the procedural requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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«…teil des BGer 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011, BGE 137 V 282; auf ein Revisionsgesuch trat das Bun- desgericht mit Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013 nicht ein). 2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführe- rin mit, sie we…»
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«…teil des BGer 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011, BGE 137 V 282; auf ein Revisionsgesuch trat das Bun- desgericht mit Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013 nicht ein). 2. 2.1 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 teilte die SAK der Beschwerde- führerin mit, s…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_2/2013

Urteil vom 23. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

S.________ ,

vertreten durch M.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse ,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2013 (Poststempel) ge- gen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2011,

in die Verfügung vom 20. Februar 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,

in die Eingabe vom 18. März 2013, in welcher S.________ um Revision der Verfügung vom 20. Februar 2013 ersuchte,

in ihre weitere Eingabe vom 20. März 2013,

in die Verfügungen vom 4. und 11. April 2013, mit welchen auf das Revisionsgesuch vom 18. März 2013 nicht eingetreten und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. April 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in das von S.________ am 22. April 2013 gestellte Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Kernen, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber und Glanzmann sowie Gerichtsschreiberin Keel Baumann (ebenso Bundesrichter Borella und Meyer, "allerdings nur insofern sie im Verfahren 9C_777/2010 keine vom Urteil abweichende Meinung zugunsten der Beschwerdeführerin vertreten haben") sowie in das gleichzeitig wiederholte Begehren um Einsicht in die Akten des Verfahrens 9C_777/2010,

in die Eingabe "Zusatz zur Revision vom 20.3.2013" vom 30. April 2013,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens im Wesentlichen sinngemäss ausführt, die Verfügungen vom 20. Februar und 4. April 2013 enthielten keine Abwägung der prozessualen Gewinn- und Verlustchancen und liessen die Sache als vorentschieden erscheinen,

dass Ausstandsbegehren frühestmöglich zu stellen sind, was für das Verfahren vor Bundesgericht in Art. 36 Abs. 1 BGG festgehalten ist,

dass die Gesuchstellerin bereits nach der (am 4. März 2013 erfolgten) Zustellung der Verfügung vom 20. Februar 2013, welche ihrer Auffassung nach den Anschein der Befangenheit erweckt, in der Lage gewesen wäre, ein Ausstandsbegehren zu stellen,

dass sie damit indessen bis am 22. April 2013 zugewartet hat, womit ihr Gesuch nicht rechtzeitig erfolgt ist,

dass daran nichts zu ändern vermag, dass sie sich mit Erhalt der Verfügung vom 4. April 2013 (in welcher im Übrigen keine erneute Abwägung der prozessualen Gewinn- und Verlustchancen vorzunehmen war, weil auf das sinngemäss gestellte Begehren um Revision des Armenrechtsentscheides aus den in der Verfügung vom 4. April 2013 genannten Gründen nicht eingetreten werden konnte) in ihrer Auffassung bestätigt sah,

dass hinsichtlich des Gesuchs um Akteneinsicht auf das in der Verfügung vom 4. April 2013 Ausgeführte verwiesen werden kann,

dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass die Eingabe vom 30. April 2013, da nach dem Entscheid über das Revisionsgesuch vom 18. März 2013 datierend, unbeachtlich bleibt,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kernen Keel Baumann