Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_19/2024 KI-generiert

Federal Court Refuses Revision of Fee Assessment, Upholds Judges' Impartiality

Geschäftsnummer 9F_19/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 22. November 2022 verpflichtete die Serafe AG A.________ zur Leistung ausstehender Haushaltsabgaben gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40)

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 36 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 37 BGG, Art. 36 Abs. 1 Satz; Federal Court Refuses Revision of Fee Assessment, Upholds Judges' Impartiality: Vorab ist das Ausstandsgesuch gegen alle Bundesrichter und Bundesrichterinnen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung für das Revisionsverfahren zu beurteilen.

Schlagwörter

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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG , Abgabeperiode 2021 Revision eines Entscheids Ausstandsgründe objektiver Anschein der Befangenheit Gebührenzahlung Verletzung von Verfahrensvorschriften Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the right to be heard, in relation to Art. 121 lit. d BGG.

Art. 30 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning regarding the appearance of bias for recusal.

Art. 121 lit. d BGG

Cited in the reasoning describing the grounds of revision invoked by the applicant (suppression of material facts).

Art. 121 lit. a BGG

Cited in the reasoning describing the grounds of revision invoked by the applicant (violation of recusal rules).

Art. 121 - 123 BGG

Cited to establish the numerus clausus of legal grounds for revision.

Art. 124 BGG

Cited regarding the observance of the deadline for the revision application.

Art. 127 BGG

Cited regarding the decision to dismiss the appeal without further procedural steps.

Art. 20 BGG

Cited in the reasoning concerning the proper composition of the court, which was deemed not reviewable via revision.

Art. 34 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning explaining why the request for recusal against the entire Chamber was inadmissible.

Art. 36 Abs. 1 BGG

Cited during the analysis of the recusal request.

Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the inadmissibility of the demand for recusal due to lack of credible facts, although not directly in the final orders regarding the merits.

Art. 37 BGG

Cited in the reasoning concerning the procedural rules for recusal, although not directly in the final orders regarding the merits.

Art. 37 BGG

Cited in the reasoning regarding the procedure for recusal.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to establish formal requirements for the revision application, although not in the operative part.

Art. 61 BGG

Cited to establish that court decisions become final upon pronouncement, setting the stage for why only revision is applicable.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the operative part, thus excluded.

Art. 65 BGG

Cited regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for imposing court costs on the applicant because they lost the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited regarding the principle that the Confederation shall not be awarded compensation when it succeeds in its official capacity.

Art. 93 LTF

Not explicitly cited in the operative part, thus excluded.

Art. 69 ff. RTVG

Substantive law defining the obligation to pay the household fee, which is the subject matter of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_19/2024

Urteil vom 3. Dezember 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss

Art. 69 ff. RTVG

, Abgabeperiode 2021,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. August 2024 (9F_14/2024 [Urteil 9C_239/2024 [Urteil A-2592/2023]]).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 22. November 2022 verpflichtete die Serafe AG A.________ zur Leistung ausstehender Haushaltsabgaben gemäss

Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40)

. Hiergegen durchlief A.________ das Rechtsmittelverfahren bis zum Bundesgericht. Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2024 trat das Bundesgericht mit Urteil der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren infolge nicht erfüllter Formanforderungen nicht ein (9C_239/2024 vom 7. Mai 2024). Ein hiergegen durch A.________ eingeleitetes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat. Auf das für das Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (Urteil 9F_14/2024 vom 23. August 2024).

B. Mit erneutem Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil 9F_14/2024 vom 23. August 2024 sowie erneutem Ausstandsgesuch gelangt A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Schreiben vom 24. September 2024 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss

Art. 121 - 123 BGG

gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (

BGE 142 II 433

E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in

Art. 121 ff. BGG

genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (

BGE 143 II 1

E. 5.1;

136 II 177

E. 2.1;

130 IV 72

E. 2.2).

Der Gesuchsteller macht das Vorliegen der Revisionsgründe (

Art. 121 lit. a und d BGG

) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss

Art. 124 BGG

ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (E. 2) einzutreten.

2. Vorab ist das Ausstandsgesuch gegen alle Bundesrichter und Bundesrichterinnen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung für das Revisionsverfahren zu beurteilen.

2.1.

Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson des Bundesgerichts verlangen, so hat sie dem Bundesgericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden objektiven Tatsachen sind glaubhaft zu machen (

Art. 36 Abs. 1 BGG

). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein ihrer Befangenheit genügt (

Art. 30 Abs. 1 BV

;

BGE 147 I 173

E. 5.1;

147 III 89

E. 4.1;

147 III 379

E. 2.3.1). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach

Art. 37 BGG

durchzuführen und können die abgelehnten Gerichtsmitglieder mitwirken (unter vielen: Urteil 5A_318/2024 vom 29. Mai 2024 E. 1 m.w.H.).

2.2.

Der Gesuchsteller verlangt erneut den Ausstand aller Bundesrichter und Bundesrichterinnen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung. Unter anderen Gründen bezeichnet er besonders die Parteizugehörigkeit der Richter als Ausstandsgrund.

2.2.1.

Der Gesuchsteller formuliert in seinem Begehren erneut seine persönliche Sichtweise in Bezug auf die Bildung des Spruchkörpers. Einerseits verlangt er eine Fünferbesetzung (hierzu gilt E. 3.2), andererseits ist er erneut darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsbegehren gegen das ganze Gericht oder eine ganze Abteilung nicht zulässig ist. Ein Ausstandsgesuch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (

Art. 34 Abs. 1 und

Art. 36 Abs. 1 BGG

) gegen einzelne Mitglieder des Bundesgerichts möglich, aber grundsätzlich nicht gegen das Bundesgericht und dessen Abteilungen als solche. Ein Ausstandsbegehren kann mithin nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung in globo gestellt werden. Vielmehr sind, damit auf die Sache eingetreten werden kann, substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (bereits

BGE 105 Ib 301

E. 1a; Urteile 4F_18/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1.4; 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.7; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.4; ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [Kommentar BGG], 3. Aufl. 2018, N. 6 zu

Art. 37 BGG

). Solch substanziierte Ausstandsgründe vermag der Gesuchsteller jedoch nicht glaubhaft zu machen. Keine seiner Ausführungen bezieht sich auf einen Ausstandsgrund, der durch objektive Tatsachen glaubhaft erscheinen würde. Es ist entsprechend auch kein Ausstandsverfahren durchzuführen (vgl. E. 2.1 und E. 3.1).

2.2.2.

Beispielsweise benennt der Gesuchsteller die Parteizugehörigkeit als angeblichen Ausstandsgrund. Dabei interpretiert er diesen jedoch in vergeblicher Weise auf die Art, wie er ihn selbst verstanden haben will. Dies ohne dabei zu berücksichtigen, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder die Parteizugehörigkeit noch die politische Einstellung eines Richters für sich allein einen Ausstandsgrund darstellt. Richterinnen und Richter fällen ihr Urteil nicht aufgrund einer Parteizugehörigkeit; selbst in Prozessen mit politischem Gehalt können sie nicht allein mit dieser Begründung abgelehnt werden. Letzteres muss sodann besonders auch für Verfahren mit unpolitischem Inhalt gelten, wie dies auf das vorliegend zugrunde liegende Verfahren zutrifft, in welchem es um die Leistung ausstehender Haushaltsabgaben gemäss

Art. 69 ff. RTVG

ging (vgl. Sachverhalt A.; vgl. neben Urteil 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.3; statt vieler die Urteile 5A_538/2024 vom 12. September 2024 E. 4.1; 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 3.3; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 3.4). Auf die zahlreichen weiteren Ausführungen des Gesuchstellers hierzu ist nicht weiter einzugehen, weil sie allesamt ins Leere zielen.

2.3.

Es zeigt sich, dass das Ausstandsgesuch für das Revisionsverfahren offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. In Konsequenz ist nicht darauf einzutreten und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

3. Im eigentlichen Revisionsgesuch beruft sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von

Art. 121 lit. a und d BGG

, d.h. der Verletzung von Vorschriften über den Ausstand (vgl. E. 3.1), der Verletzung der Besetzung des Gerichts (vgl. E. 3.2), und der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegende erhebliche Tatsachen (vgl. E. 3.3).

3.1.

Der Gesuchsteller macht mit Bezug auf das vorangegangene Revisionsurteil geltend, dass unerheblich sei, ob die Richter das Ausstandsgesuch für begründet halten oder nicht. Vielmehr sehe

Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

zwingend vor, dass Richter nicht über ihren eigenen Ausstand entscheiden dürfen. Diese Vorschrift sei vorliegend verletzt worden.

Für Ausstandsbegehren gilt, dass die darum ersuchende Partei den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft zu machen hat (

Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, sind unzulässig. Am Entscheid darüber können die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken, ohne dass gemäss

Art. 37 BGG

vorzugehen wäre (vgl. dazu

BGE 114 Ia 278

E. 1; Urteile 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.1; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1, vgl. auch vorne E. 2.1 in fine). Vorliegend wurden keine den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht, weshalb kein Ausstandsverfahren durchgeführt wurde, resp. auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten wurde, und die vom Gesuchsteller zwar für sich persönlich abgelehnten aber verfahrensmässig trotzdem zuständig gebliebenen Gerichtspersonen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung über das Revisionsverfahren entscheiden konnten.

3.2.

Der Gesuchsteller macht weiter geltend, dass Vorschriften über die Bildung des Spruchkörpers verletzt worden seien. Da über eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden sei, hätte eine Fünferbesetzung aufgestellt werden müssen.

Der Gesuchsteller berücksichtigt bei seinem Anliegen nicht, dass eine richtige Besetzung im Sinne von

Art. 20 BGG

- sei dies in Bezug auf das Urteil 9F_14/2024 vom 23. August 2024 oder bereits für das Urteil 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024 - nicht auf dem Wege einer Revision gerügt werden kann. Die Revision steht nicht zur Verfügung, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, das Bundesgericht hätte in der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen und nicht in Dreierbesetzung urteilen müssen, weil es über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden habe (

Art. 20 Abs. 2 BGG

). Vorliegend geht es nicht um die richtige Anwendung von Verfahrensvorschriften, denn ob dem Besetzungsentscheid zugrunde liegenden materiellrechtlichen Überlegungen zutreffen, kann nicht Gegenstand einer Revision bilden (vgl. Urteile 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4; 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 6; ELISABETH ESCHER, in: Kommentar BGG, a.a.O., N. 5 zu

Art. 121 BGG

; YVES DONZALLAZ, Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, N. 23 zu Art. 20 LTF).

3.3.

Auch vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 121 lit. d BGG

(Nichtberücksichtigung von in den Akten liegende erhebliche Tatsachen) geltend zu machen. Der Gesuchsteller benennt keine unberücksichtigt gebliebenen, in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer reinen Kritik der Erläuterungen und Erwägungen im angefochtenen Urteil. Dies zeigt sich beispielsweise zusammengefasst dadurch, dass der Gesuchsteller vorbringt, dass "die Tatsache nicht berücksichtigt" worden sei, "dass [er] [seinen] Sachvortrag zur kriminellen Corona-Berichterstattung der SRG bereits der Erstinstanz" vorgetragen habe, den er "substantiiert und mit zahlreichen Beweisen begründet habe" und dieser deshalb als "bewiesene, unstreitige Tatsache [...] behandelt werden müsse". Hierin zeigt sich, dass der Gesuchsteller eigene Tatsachen kreiert haben will, die so dem Verfahren nicht zugrunde liegen. Das vorangegangene Verfahren stützt sich vornehmlich auf die Tatsachenfeststellungen, dass der Gesuchsteller Mitglied eines abgabepflichtigen Haushalts nach

Art. 69 ff. RTVG

ist und die Leistung für eine Periode ausgeblieben ist.

Sofern der Gesuchsteller noch einen angeblichen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 2 BV

) geltend machen will, fehlen entsprechend substantiierte Rügen.

3.4.

Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch in sämtlichen Anträgen als offensichtlich unbegründet und ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (

Art. 127 BGG

) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (

Art. 65 und

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Sodann behält sich das Bundesgericht vor, allfällige weitere gleichartige Eingaben des Gesuchstellers kommentarlos abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das für das Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Rupf