Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_16/2025 KI-generiert

Claimant's Request for Revision of Supreme Court Decision Regarding AHVG Damages Payment Dismissed

Geschäftsnummer 9F_16/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. März 2025 (9C_147/2025 [Entscheid 63/2023/28]). in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 61 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 50 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 127 BGG; Claimant's Request for Revision of Supreme Court Decision Regarding AHVG Damages Payment Dismissed: März 2025 (9C_147/2025 [Entscheid 63/2023/28]). in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Revision eines Entscheids Schadenersatzzahlung Konkursforderung Verletzung von Verfahrensrechten konnexe Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it obviously lacked grounds for admittance.

Art. 30 Abs. 2 BGG

Used to transfer the matter concerning the cantonal court decision to the Cantonal High Court of Schaffhausen for reasons of jurisdiction.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_16/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. März 2025 (9C_147/2025 [Entscheid 63/2023/28]).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von

Art. 52 AHVG

bestätigt hat,

in das Urteil 9C_147/2025 vom 31. März 2025, mit dem das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2024 gerichtete Beschwerde des A.________ nicht eintrat,

in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Juli 2025 (Poststempel), das sich (zumindest vorrangig) gegen das Urteil 9C_147/2025 (und allenfalls sinngemäss gegen den kantonalen Entscheid vom 10. Dezember 2024) richtet,

in Erwägung,

dass das Urteil 9C_147/2025 vom 31. März 2025 bereits am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig wurde (

Art. 61 BGG

), dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht, und es einzig aufgrund eines der in den

Art. 121-123 BGG

abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert oder gemäss

Art. 50 Abs. 2 BGG

(vgl. auch AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu

Art. 50 BGG

) zufolge Fristwiederherstellung nach

Art. 50 Abs. 1 BGG

aufgehoben werden kann,

dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteil 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021 mit Hinweis; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu

Art. 127 BGG

),

dass der Gesuchsteller als Revisionsgründe "Verfahrensfehler: Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung (

Art. 121 lit. d BGG

) " und "Neue Beweismittel: Konkursunterlagen (

Art. 121 lit. d BGG

) " geltend macht, während der Vorwurf einer "Violation of the Right to Be Heard (Art. 29 (2) BV) " keinem gesetzlichen Revisionsgrund zugeordnet werden kann,

dass der Gesuchsteller im Wesentlichen vorbringt, einerseits habe der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, in der dagegen erhobenen Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen oder die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu rügen, und anderseits stellten nach Abschluss eines Konkursverfahrens neu aufgetauchte Beweise im Sinne von

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

die Richtigkeit und Verhältnismässigkeit seiner Haftung in Frage,

dass nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Revision begründen kann und der Gesuchsteller hinsichtlich des Nichteintretensurteils 9C_147/2025 nicht geltend macht, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (

Art. 121 lit. d BGG

) oder eine andere Verfahrensvorschrift im Sinne von

Art. 121 lit. a, b oder c BGG

verletzt,

dass das Revisionsgesuch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zudem erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist von

Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG

(hier: 20. Mai 2025) gestellt wurde, weshalb es auch zufolge Verspätung unzulässig ist,

dass die neu aufgefundenen Beweismittel materielle Aspekte resp. das zuletzt im Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 materiell beurteilte Rechtsverhältnis betreffen, weshalb in diesem Zusammenhang nur eine Revision des kantonalen Entscheids (vgl.

Art. 61 lit. i ATSG

[SR 830.1]), nicht aber des entsprechenden Nichteintretensurteils 9C_147/2025 in Betracht fallen kann (vgl.

BGE 138 II 386

E. 6.2; Urteil 5F_9/2019 vom 20. August 2019 E. 1 Abs. 2),

dass das an das Bundesgericht adressierte Revisionsgesuch somit offensichtlich unzulässig ist und keine hinreichende Begründung enthält (vgl.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

), weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl.

Art. 108 Abs. 3 und

Art. 109 Abs. 3 BGG

) mit bloss kurzer Angabe der Unzulässigkeitsgründe nicht einzutreten ist,

dass damit offenbleiben kann, ob die im Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 enthaltene Rechtsmittelbelehrung mangelhaft war (vgl. dazu immerhin

BGE 131 I 153

E. 4; 8F_12/201415. April 2015 E. 4.3), zumal auch eine Aufhebung des Urteils 9C_147/2025 zufolge Fristwiederherstellung ausser Betracht fällt, nachdem vor Ablauf der (ebenfalls 30-tägigen) Frist von

Art. 50 Abs. 1 BGG

weder ein entsprechendes Gesuch gestellt noch eine versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde,

dass der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

),

dass dem vom Gesuchsteller "hilfsweise" gestellten Überweisungsantrag insoweit entsprochen wird, als die Sache, soweit sie (sinngemäss) den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 betrifft, in Anwendung von

Art. 30 Abs. 2 BGG

zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Schaffhausen zu überweisen ist, wozu diesem - nachdem es bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2025 ein Doppel des Revisionsgesuchs erhielt - die Gesuchsbeilagen im Original zugestellt werden,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Soweit die Sache den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024 betrifft, wird sie an das Obergericht des Kantons Schaffhausen überwiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann