Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_15/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Request on Court Costs Remission for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 9F_15/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2025 (9D_7/2025). A.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 beim Kantonsgericht St. Gallen (unter anderem) Schadenersatzklage gegen die Stadt St. Gallen und "ihre Verantwortlichen". Das Kreisgericht St. Gallen trat nicht auf die Klage ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller. Dagegen reichte dieser Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein, wo er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.- dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 12. März 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat (2C_126/2025). Auf das daraufhin gestellte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2025 ebenfalls nicht ein (2F_8/2025).

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request on Court Costs Remission for Procedural Deficiencies: Juni 2025 (9D_7/2025). A.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 beim Kantonsgericht St. Gallen (unter anderem) Schadenersatzklage gegen die Stadt St. Gallen und "ihre Verantwortlichen". Das Kreisgericht St. Gallen trat nicht auf die Klage ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller. Dagegen reichte dieser Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein, wo er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.- dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 12. März 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat (2C_126/2025). Auf das daraufhin gestellte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2025 ebenfalls nicht ein (2F_8/2025).

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühren des Kantons St. Gallen, Abgabeperiode 2024 Revision eines Entscheids Erlass von Verfahrenskosten Verfahrensrechte Anspruch auf ein faires Verfahren Normenkontrolle Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to describe the simplified procedure under which the previous decision (9D_7/2025) was rendered.

Art. 127 BGG

Cited in the reasoning to justify not entering into the merits of the revision application without written procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the potential rejection of a request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to justify the exceptional waiver of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the reasoning as the general rule for imposing costs on the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_15/2025

Urteil vom 30. Juli 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Beusch,

Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Verwaltungsgebühren des Kantons St. Gallen, Abgabeperiode 2024,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2025 (9D_7/2025).

Erwägungen:

1.

1.1.

A.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 beim Kantonsgericht St. Gallen (unter anderem) Schadenersatzklage gegen die Stadt St. Gallen und "ihre Verantwortlichen". Das Kreisgericht St. Gallen trat nicht auf die Klage ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller. Dagegen reichte dieser Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein, wo er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.- dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 12. März 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat (2C_126/2025). Auf das daraufhin gestellte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2025 ebenfalls nicht ein (2F_8/2025).

1.2.

Der Gesuchsteller beantragte dem Kantonsgericht St. Gallen mit Schreiben vom 30. April 2025 unter anderem den Erlass der ihm mit Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2025 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-. Das Kantonsgericht wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 6. Mai 2025 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller an das Bundesgericht, welches mit Urteil 9D_7/2025 vom 4. Juni 2025 im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht auf die Beschwerde eintrat. Auf eine Kostenerhebung verzichtete es.

1.3.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 ersucht der Gesuchsteller das Bundesgericht sinngemäss um Revision des Urteils 9D_7/2025.

2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (

BGE 149 III 93

E. 1.1;

147 III 238

E. 1.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 1F_13/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3; 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1).

3. Der Gesuchsteller kritisiert im Wesentlichen in appellatorischer Weise, dass das Bundesgericht mit dem vom Revisionsgesuch betroffenen Urteil 9D_7/2025 auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, und macht in diesem Zusammenhang sinngemäss die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29. Abs. 2 BV, die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach

Art. 6 EMRK

sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend. Damit beruft er sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen konkreten Revisionsgrund gemäss

Art. 121 ff. BGG

. Die Eingabe des Gesuchstellers - insbesondere seine pauschale Kritik, wonach im Urteil 9D_7/2025 seine Ausführungen nicht geprüft und damit seine Verfahrensrechte verletzt worden seien - genügt damit den Begründungsanforderungen (vgl. E. 2) offensichtlich nicht, weshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (

Art. 127 BGG

) nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

), zumal er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt bzw. ein solches infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (

Art. 64 Abs. 1 BGG

); umständehalber kann ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker