Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_13/2017 KI-generiert

Claimant's Application for Revision of Invalidity Pension Decision Dismissed for Lack of Valid Grounds

Geschäftsnummer 9F_13/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a revision request against a prior decision by a federal court concerning an invalidity pension. The individual contested the earlier ruling, arguing that the dismissal due to excessive verbosity was overly formalistic and claimed the complexity of their case warranted further examination. However, the court noted that the individual did not present any valid grounds for revision as outlined in the relevant legal provisions, resulting in the rejection of the revision request without the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant's Application for Revision of Invalidity Pension Decision Dismissed for Lack of Valid Grounds: The individual contested the earlier ruling, arguing that the dismissal due to excessive verbosity was overly formalistic and claimed the complexity of their case warranted further examination. However, the court noted that the individual did not present any valid grounds for revision as outlined in the relevant legal provisions, resulting in the rejection of the revision request without the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Revisionsgrund Verfassungswidrigkeit Invalidenrentenrevision Gültigkeit des Testaments

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to exempt the applicant from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_13/2017

Urteil vom 10. Januar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. November 2017 (9C_713/2017).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_713/2017 vom 20. November 2017 auf die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2017 (betreffend Invalidenrente) wegen übermässiger Weitschweifigkeit nicht eingetreten ist,

dass A.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 darum ersucht, seine "Beschwerde vom 13. November 2017 ins Recht aufzunehmen und die darin erhobenen Rügen von Rechtsverletzungen endlich zu untersuchen", eventuell sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechtsschrift durch einen Rechtsanwalt ergänzen zu lassen,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass der Gesuchsteller unter anderem geltend macht, sein Rechtsfall sei sehr komplex, weshalb das Nichteintreten des Bundesgerichts wegen übertriebener Weitschweifigkeit überspitzt formalistisch sei,

dass er mit diesen wie auch mit den übrigen Vorbringen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut ( Art. 121 ff. BGG ), womit kein gültiges Revisionsgesuch vorliegt,

dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art, insbesondere die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung, besteht,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger