Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_12/2015 KI-generiert

Reconsideration of Cost Decision in Supreme Court Judgment Denied

Geschäftsnummer 9F_12/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual seeking a revision of a previous decision by the Federal Tribunal regarding costs related to a social insurance claim against a governing body. The individual requested that the court revise its earlier ruling to impose only half of the court costs and award partial legal fees based on a hypothetical full victory. However, the court found the request for revision unacceptable, stating that reconsidering finalized decisions is generally not permitted unless under specific circumstances. The individual's arguments were deemed unconvincing, and the request for free legal assistance was also denied, albeit without imposing court costs due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Reconsideration of Cost Decision in Supreme Court Judgment Denied: The individual requested that the court revise its earlier ruling to impose only half of the court costs and award partial legal fees based on a hypothetical full victory. However, the court found the request for revision unacceptable, stating that reconsidering finalized decisions is generally not permitted unless under specific circumstances. The individual's arguments were deemed unconvincing, and the request for free legal assistance was also denied, albeit without imposing court costs due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Wiedererwägung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Herabsetzung der Verfahrenskosten materielle Überprüfung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the case was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_12/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner,

Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015.

Nach Einsicht

in das Gesuch des A.________ vom 25. November 2015 um Wiedererwägung des Kostenentscheids im Urteil 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015, der in dem Sinne zu revidieren sei, dass ihm lediglich die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung im Umfang der Hälfte dessen zugesprochen wird, worauf er im Falle eines gänzlichen Obsiegens Anspruch gehabt hätte,

in Erwägung,

dass die Wiedererwägung im Sinne einer erneuten Überprüfung von am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsenen Entscheiden des Bundesgerichts ( Art. 61 BGG ) ausserhalb einer Revision nach Art. 121 bis 123 BGG unzulässig ist (Urteile 8F_9/2014 vom 31. März 2015, 2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.1),

dass der Gesuchsteller sein Begehren hauptsächlich damit begründet, die IV-Stelle habe ihren Gang ans Bundesgericht zu einem wesentlichen Teil selbst verschuldet, indem sie die Abklärungen, zu denen sie vom Bundesgericht mit Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 verpflichtet worden sei, nicht (von Anfang an) korrekt durchgeführt habe, andernfalls das Verfahren spätestens vor Kantonsgericht erledigt worden wäre,

dass diese Argumentation schon deshalb nicht überzeugt, weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt durch die IV-Stelle als richtig und vollständig abgeklärt erachtete ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377), jedoch daraus andere rechtliche Schlüsse zog als die Verwaltung,

dass auch die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers keinen Anlass geben, vom Grundsatz der Unzulässigkeit der Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile abzuweichen und auf den Kostenentscheid im Urteil 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015zurückzukommen,

dass das Wiedererwägungsgesuch offensichtlich unzulässig und darauf nicht einzutreten ist,

dass der Gesuchsteller, soweit von einem Revisionsbegehren ausgehend, nicht sagt, auf welche Rechtsgrundlage er dieses stützt, und sich ein tauglicher Revisionsgrund auch nicht aus dem Gesuch ergibt, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil 5F_10/2012 vom 25. März 2012 E. 1.1),

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ( Art. 64 BGG ; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler