Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_11/2020 KI-generiert

Revision of Mandatory Health Insurance Claim Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 9F_11/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a request on October 9, 2020, seeking a revision of a Swiss Federal Tribunal verdict rendered on May 27, 2020, concerning health insurance (compulsory health care insurance). The individual requested that the case be transferred to a different social law division for further handling. The Federal Tribunal, however, indicated that this was not possible as, according to the applicable laws, only the Second Social Law Division handles cases related to health insurance. The revision request failed to meet the requirements as it merely reiterated previous arguments without adequately presenting specific revision grounds or supporting evidence. Hence, the revision request was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 22 BGG, Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 109 BGG; Revision of Mandatory Health Insurance Claim Dismissed as Inadmissible: The individual requested that the case be transferred to a different social law division for further handling. The Federal Tribunal, however, indicated that this was not possible as, according to the applicable laws, only the Second Social Law Division handles cases related to health insurance. The revision request failed to meet the requirements as it merely reiterated previous arguments without adequately presenting specific revision grounds or supporting evidence. Hence, the revision request was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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obligatorische Krankenpflegeversicherung Revision eines Entscheids Sozialversicherungsverfahren Gesundheitsbezogene Angaben bestrittene Forderung Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Applied analogously to dismiss the appeal without an exchange of briefs due to its obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs under the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_11/2020

Urteil vom 22. Oktober 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

CSS Kranken- Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Mai 2020 (9C_299/2020 [KV 2019/3, KV 2019/9, KV 2019/17, KV 2019/23, 164-19-433]).

In Erwägung,

dass A.________ am 9. Oktober 2020 (Poststempel) ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_299/2020 vom 27. Mai 2020 einreicht,

dass dem Antrag des Gesuchstellers, sein Anliegen sei "an eine andere sozialrechtliche Abteilung zur Weiterbehandlung zu übergeben", nicht stattgegeben werden kann, da sich gemäss Art. 22 BGG in Verbindung mit Art. 35 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) ausschliesslich die Zweite sozialrechtliche Abteilung mit dem Rechtsgebiet der Krankenversicherung (im Sinne der hier tangierten obligatorischen Krankenpflegeversicherung) befasst,

dass, sollte das entsprechende Ersuchen auf ein Ausstandsbegehren in Bezug auf die am fraglichen Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder abzielen, auf den Grundsatz hinzuweisen ist, wonach die Abteilung über Revisionsgesuche stets in Normalbesetzung, d.h. in der Regel in Dreierbesetzung urteilt, wobei das ursprünglich mitwirkende Mitglied und die Gerichtsschreiberin respektive der Gerichtsschreiber erneut im Spruchkörper sein können, soweit gegen sie keine anderen Ausstandsgründe als die (blosse) Beteiligung am umstrittenen Urteil geltend gemacht werden (Urteil 5F_1/2020 vom 13. Januar 2020 E. 2 mit Hinweis),

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass das Bundesgericht das Verfahren 9C_299/2020 rechtskräftig abgeschlossen hat und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht ( Art. 61 BGG ),

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann,

dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile 4F_8/2015 vom 24. Juni 2015 und 9F_13/2013 vom 4. November 2013, je mit Hinweisen; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG ),

dass die Eingabe vom 9. Oktober 2020 diesen Anforderungen nicht genügt, da der Gesuchsteller bloss seinen Standpunkt in den vorangehenden Verfahren wiederholt, seine eigene Sicht der Dinge darlegt und dem Bundesgericht sowie dem kantonalen Gericht verschiedene Rechtsverletzungen vorwirft, jedoch nur vereinzelt Revisionsgründe anruft und auch insoweit nicht unter Angabe von Beweismitteln in rechtsgenügender Weise ausführt, inwiefern diese gegeben sein sollen,

dass mit dem Nichteintretensurteil 9C_299/2020 im Übrigen weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG (einzelne Anträge sind unbeurteilt geblieben) noch Art. 121 lit. d BGG (das Gericht hat in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt) vorliegt (Urteil 8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen und 2.3),

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl