Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_11/2018 KI-generiert

Revision Request Dismissed for Failure to Prove Oversight of Significant Facts in Pension Case

Geschäftsnummer 9F_11/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal relating to disability insurance. The individual, born in 1951, initially sought the approval of at least half of a disability pension retroactive to November 2010. This request was denied by both the Cantonal Court and the Federal Tribunal's ruling on June 29, 2018. Subsequently, the individual submitted a revision request on August 16, 2018, seeking a persistent disability pension of at least 50%. The revision was based on claims that significant facts were overlooked by the court in its earlier ruling, arguing that the evaluation of the evidence was incorrect and that it could have led to a different outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 136 lit. d OG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Revision Request Dismissed for Failure to Prove Oversight of Significant Facts in Pension Case: The individual, born in 1951, initially sought the approval of at least half of a disability pension retroactive to November 2010. This request was denied by both the Cantonal Court and the Federal Tribunal's ruling on June 29, 2018. Subsequently, the individual submitted a revision request on August 16, 2018, seeking a persistent disability pension of at least 50%. The revision was based on claims that significant facts were overlooked by the court in its earlier ruling, arguing that the evaluation of the evidence was incorrect and that it could have led to a different outcome.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Sachverhaltsirrtum Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beweisgründe In den Akten enthaltene Schriftstücke Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the unsuccessful applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_11/2018

Urteil vom 18. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,

Gesuchsteller,

gegen

1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich,

2. IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2018 (9C_777/2017 (S 2015 155 (S 2012 65 / S 2014 47))).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 29. Juni 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde des 1951 geborenen A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. September 2017, mit welcher er die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. November 2010 beantragt hatte, ab.

B. Mit Eingabe vom 16. August 2018 lässt A.________ um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018 und Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente von mindestens 50 % ersuchen.

Erwägungen:

1. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Wenn jedoch die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann. Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatschen" unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt geworden wären (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung zum gleichlautenden, bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Art. 136 lit. d OG ). Die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts (Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2, 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1).

2. Der Gesuchsteller, der sich einzig auf Art. 121 lit. d BGG stützt, macht keinen im Sinne dieser Bestimmung und der hiezu ergangenen Rechtsprechung erheblichen Revisionsgrund geltend. Der Umstand, dass entgegen dem zweiten Satz in Erwägung 3.2 des Urteils der Versicherte nicht auch das Gutachten des Dr. med. C.________ kritisiert hat, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hievon bei der Indikatorenprüfung abgewichen ist, ist revisionsrechtlich schon deswegen unerheblich, weil die fallentscheidende, das Urteil tragende Erwägung 3.1 davon nicht betroffen ist. In der Erwägung 3.2 selber geht es sodann um die vorinstanzliche Beweiswürdigung, deren offensichtliche Unrichtigkeit ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ) der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller nicht stichhaltig zu begründen vermochte.

Welche im Sinne der dargestellten Rechtsprechung erheblichen Tatsachen, die zu einer anderen Entscheidung zu Gunsten des Versicherten hätten führen können, das Bundesgericht im Urteil vom 29. Juni 2018 unberücksichtigt gelassen haben soll, erschliesst sich aus dem Revisionsgesuch ebenfalls nicht. Die darin erneut aufgeworfene Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unbehelflich, unabhängig davon, ob sie Tat- oder Rechtsfragen betrifft, da einer Revision bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur das bundesgerichtliche Urteil, nicht aber der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, unterzogen werden könnte.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer