Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_11/2009 KI-generiert

Claimant's Request for Revision of Disability Pension Denial Following Administrative Remand Rejected

Geschäftsnummer 9F_11/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a request for revision was submitted regarding a previous judgment by the Federal Insurance Court relating to disability insurance. The applicant sought the opportunity to withdraw a complaint that had led to that earlier decision, claiming that the circumstances had changed, especially concerning the potential negative outcome of a separate related appeal. However, it was determined that the revision request did not meet the established legal criteria for revision, primarily because the claimed circumstances were not considered valid grounds for revisiting the decision. Consequently, the request for revision was denied, and costs were imposed on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant's Request for Revision of Disability Pension Denial Following Administrative Remand Rejected: The applicant sought the opportunity to withdraw a complaint that had led to that earlier decision, claiming that the circumstances had changed, especially concerning the potential negative outcome of a separate related appeal. However, it was determined that the revision request did not meet the established legal criteria for revision, primarily because the claimed circumstances were not considered valid grounds for revisiting the decision. Consequently, the request for revision was denied, and costs were imposed on the applicant.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente Revision eines Entscheids Reformatio in peius Teilrente negativer Entscheid prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to address the procedural context before its entry into force, but was not directly cited in the final orders.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Procedural provision applied in the dispositive ordering the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_11/2009

Urteil vom 10. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 542/05 vom 17. November 2006.

Erwägungen:

1. Mit einem Revisionsgesuch vom 5. November 2009, welches zusammen mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den die Ablehnungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2008 bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern eingereicht wird, beantragt R.________, es sei das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. November 2006 insofern in Revision zu ziehen, als ihm nachträglich die Möglichkeit zum Rückzug der damals eingereichten und zum Urteil vom 17. November 2006 führenden Beschwerde zu gewähren sei.

2.

2.1 Mit Urteil vom 17. November 2006 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in prozessualer Hinsicht festgehalten, die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides oder der Verwaltungsverfügung verbunden mit der Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gelte gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 E. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 s. 615 E. 2b), es sei denn, die Rückweisung an die Verwaltung habe mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Folge (ARV 1995 Nr. 23 S. 139 E. 3b). Es erscheine zwar möglich, da für den Rentenanspruch als solchen sowie für dessen Umfang das Ergebnis der notwendigen Aktenergänzung von ausschlaggebender Bedeutung sei, dass im Rückweisungsverfahren dem Beschwerdeführer keine oder eine geringere Rente gewährt werde als die vom kantonalen Gericht zugesprochene Dreiviertelrente. Mit Sicherheit stehe dieser Verfahrensausgang aber nicht fest, weshalb dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit zum Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge drohender reformatio in peius gegeben werden müsse.

2.2 Im Revisionsbegehren wird geltend gemacht, sollte die gleichzeitig erhobene Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen werden und damit die Rentenberechtigung definitiv dahinfallen, würde sich eine effektive Schlechterstellung des Beschwerdeführers verwirklichen. Da ihm der negative Verfahrensausgang damit erst jetzt bzw. mit Beschwerdeabweisung bekannt würde, handle es sich um eine neue Tatsache, welche der Revision zugänglich sei.

Der Umstand, dass die Rückweisung zur Verneinung des Rentenanspruchs geführt hat, bildet offensichtlich keinen gesetzlichen ( Art. 121-123 BGG ) Revisionsgrund. Bis zum Inkrafttreten des Art. 107 Abs. 1 BGG auf den 1. Januar 2007 war es prozessual durchaus zulässig (und kam es auch immer wieder vor), dass ein Rückweisungsverfahren nach Aufhebung eines Entscheides betreffend eine teilweise Leistungszusprechung zur definitiven Rentenablehnung führte. Ein gesetzlicher Revisionsgrund kann darin nicht erblickt werden.

Die Gerichtskosten werden dem Revisionsgesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini