Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_10/2023 KI-generiert

Invalidity Insurance Pension Cancellation Revision Denial

Geschäftsnummer 9F_10/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss invalidity insurance agency initially granted a full disability pension to an individual, A.________, in 1998, with benefits starting from January 1997. However, after moving to Canada, A.________ faced a reassessment, resulting in the cessation of the pension payments in November 2018, and the benefits were later retroactively terminated by the foreign insured office effective from March 2008. A.________'s subsequent appeals to the Federal Administrative Court and the Swiss Federal Tribunal to contest this decision were dismissed. Following these decisions, A.________ filed a series of revision requests, arguing procedural errors and oversight of significant facts. However, these requests were deemed to not meet the necessary legal standards for revision, with the tribunal reiterating the requirement for substantial justification of claims for revision. The Swiss Federal Tribunal emphasized the deficiencies in A.________'s revision requests and reserved the right to dismiss any further insufficient submissions without response.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 121 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG; Invalidity Insurance Pension Cancellation Revision Denial: However, after moving to Canada, A.________ faced a reassessment, resulting in the cessation of the pension payments in November 2018, and the benefits were later retroactively terminated by the foreign insured office effective from March 2008. A.________'s subsequent appeals to the Federal Administrative Court and the Swiss Federal Tribunal to contest this decision were dismissed. Following these decisions, A.________ filed a series of revision requests, arguing procedural errors and oversight of significant facts. However, these requests were deemed to not meet the necessary legal standards for revision, with the tribunal reiterating the requirement for substantial justification of claims for revision. The Swiss Federal Tribunal emphasized the deficiencies in A.________'s revision requests and reserved the right to dismiss any further insufficient submissions without response.

Schlagwörter

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Rentenrevision Invalidenversicherung Revisionsgründe sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Wiedererwägung durch den Versicherer Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the revision application based on the obviously insufficient reasoning, applying the simplified procedure rules.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees for this instance under exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_10/2023

Urteil vom 17. August 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Scherrer Reber,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Mai 2023 (9F_5/2023 (Urteil 9F_19/2022)).

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1964 geborenen A.________ mit Verfügung vom 7. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 1997 zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens stellte sie die Rentenzahlung nach verschiedenen Abklärungen (vorsorglich) per sofort ein (Verfügung vom 21. November 2018). Infolge Umzugs von A.________ nach Kanada überwies die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten am 25. Januar 2019 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Diese hob die Rente mit Verfügung vom 15. Juli 2019 rückwirkend auf den 1. März 2008 auf. Die in dieser Sache erhobenen Beschwerden wiesen sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 7. Oktober 2022) wie auch das Bundesgericht (Urteil 9C_662/2022 vom 2. August 2022) ab. Mit Urteil 9F_19/2022 vom 12. Dezember 2022 trat Letzteres auf das gegen das Urteil 9C_662/2022 gerichtete Revisionsgesuch nicht ein. Mit Urteil 9F_5/2023 vom 1. Mai 2023 verfuhr das Bundesgericht ebenso mit einem gegen das Urteil 9F_19/2022 gerichteten Revisionsgesuch.

B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 beantragt A.________ sinngemäss die revisionsweise Aufhebung der Urteile 9C_662/2021, 9F_19/2022 und 9F_5/2023.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/2013 E. 1.1).

2. Der Gesuchsteller verweist auf die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. a, c und d BGG . Nach diesen Bestimmungen kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt hat (lit. a), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).

3.

3.1. Das Bundesgericht wies bereits im Urteil 9F_5/2023 darauf hin, dass für die Behandlung eines Revisionsgesuchs jene Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist, die das ursprüngliche Urteil erlassen hat. Weiter führte es unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 2 BGG aus, dass die Mitwirkung in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet; darauf hatte das Bundesgericht auch schon zuvor im Verfahren 9F_19/2022 hingewiesen. In beiden Urteilen findet sich zudem der Hinweis darauf, dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss aufgezeigt werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG ).

3.2. Die Eingabe vom 18. Juli 2023 genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht, da der Gesuchsteller wohl verschiedene Revisionsgründe gemäss Art. 121 BGG anruft bzw. diese zumindest zitiert, aber erneut (wie schon in den Verfahren 9F_19/2022 und 9F_5/2023) gar nicht oder zumindest nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern diese gegeben sein sollen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erneut geltend gemachte Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand. Die diesbezügliche Ausführungen des Gesuchstellers erschöpfen sich in der Behauptung, es sei "bisheriges Besetzung grundsätzlich parteiisch, sorglos, und abweichend (...) und ergreift die tatsächliche Gerechtigkeit nicht". Das Revisionsgesuch erweist sich damit einmal mehr als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist.

3.3. Mit Blick auf die offensichtlich ungenügende Begründung kann offen bleiben, inwiefern die geltend gemachten Revisionsgründe überhaupt innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG ) geltend gemacht wurden.

4. Mit der vorliegenden Eingabe ersucht der Gesuchsteller bereits zum dritten Mal mit offensichtlich ungenügender Begründung um eine revisionsweise Überprüfung der bundesgerichtlichen Urteile in Zusammenhang mit der rückwirkend per 1. März 2008 erfolgten Rentenaufhebung. Das Bundesgericht behält sich vor, allfällige weitere derartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann umständehalber - einmal noch - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der Gesuchsteller wird indessen mit Kosten zu rechnen haben, wenn er weiterhin in dieser Weise vor Bundesgericht prozessiert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner