Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_10/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Revision Request Regarding Supplementary Benefits

Geschäftsnummer 9F_10/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted against a previous ruling regarding supplementary benefits related to the old-age and disability insurance scheme. The applicant claims procedural violations in the prior judgment but fails to substantiate these allegations as required for the revision process. Furthermore, the applicant argues that they were not properly notified of the original ruling, but contrary evidence indicates they were served the judgment. As a result, the court deems the revision request inadmissible and imposes court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 121 BGG, Art. 122 BGG, Art. 41 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 124 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Revision Request Regarding Supplementary Benefits: The applicant claims procedural violations in the prior judgment but fails to substantiate these allegations as required for the revision process. Furthermore, the applicant argues that they were not properly notified of the original ruling, but contrary evidence indicates they were served the judgment. As a result, the court deems the revision request inadmissible and imposes court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten Ergänzungsleistung verspätete Vorbringen Europäische Menschenrechtskonvention Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) is dismissed because there was no valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The petitioner is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_10/2015 {T 0/2}

Urteil vom 25. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_350/2015

des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2015.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 17. November 2015 (Poststempel) gegen das Urteil 9C_350/2015 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2015,

in die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem wegen Verletzung spezifischer Verfahrensvorschriften ( Art. 121 BGG ) und wegen Verletzung der EMRK, wenn sie in einem endgültigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festgestellt wurde ( Art. 122 BGG ), verlangt werden kann,

dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Urteil 9C_350/2015 ohne substanziierte Begründung einzig eine Verletzung von Art. 41 BGG und von Art. 6 EMRK rügt, wobei Art. 41 BGG nicht zu den in Art. 121 BGG genannten Verfahrensvorschriften gehört und kein Urteil des EGMR vorliegt,

dass auch mit den Ausführungen zum Ausstand eines kantonalen Richters kein Revisionsgrund im Sinne der Art. 121-123 BGG dargelegt wird und das Revisionsgesuch somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der Frist gemäss Art. 124 BGG behauptet, er habe das ihn betreffende Urteil 9C_350/2015 nicht empfangen, sondern davon erst am 17. November 2015 aus dem Internet Kenntnis erhalten,

dass das Urteil 9C_350/2015 gemäss postamtlicher Bescheinigung dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 persönlich zugestellt wurde,

dass folglich das Revisionsgesuch, wenn nicht rechtsmissbräuchlich ( vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 ZGB ) resp. querulatorisch (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), so doch zumindest verspätet ist, und darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ) und bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG ) auch eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG nicht in Betracht fällt,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann