Federal Supreme Court Clarification on Scope of Entitlement in Annulment Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual sought clarification and revision of a previous decision made by the Federal Court concerning disability insurance. The court had previously annulled a ruling by the Cantonal Insurance Court, instructing the administration to reassess vocational measures for the individual. The applicant's request included an inquiry about whether the term "claim" in the prior ruling referred solely to vocational measures or encompassed all benefit claims, including the disability pension. The applicant argued for further evaluation of their pension entitlement based on the outcomes of the required vocational measures. However, the court determined that no revisions or clarifications were warranted regarding the previous judgment, based on their interpretation of the applicant's disability degree and the implications of the vocational measures on future entitlement evaluations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 121 lit. c und d BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Clarification on Scope of Entitlement in Annulment Judgment: The court had previously annulled a ruling by the Cantonal Insurance Court, instructing the administration to reassess vocational measures for the individual. The applicant's request included an inquiry about whether the term "claim" in the prior ruling referred solely to vocational measures or encompassed all benefit claims, including the disability pension. The applicant argued for further evaluation of their pension entitlement based on the outcomes of the required vocational measures. However, the court determined that no revisions or clarifications were warranted regarding the previous judgment, based on their interpretation of the applicant's disability degree and the implications of the vocational measures on future entitlement evaluations.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the requested revision, leading to the dismissal of the request.
Cited in the reasoning as the basis for the requested explanation, leading to the dismissal of the request.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9F_1/2010
Urteil vom 18. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2009 (9C_373/2009) in Gutheissung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des K.________ den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge,
dass K.________ am 5. Januar 2010 mit einem "Erläuterungs-/Revisionsgesuch" an das Bundesgericht gelangt und zur Hauptsache beantragt, es sei ihm zu erläutern, ob sich der Terminus "Anspruch" in Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 2. November 2009 lediglich auf die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen oder auf sämtliche Leistungsansprüche, insbesondere auch den Rentenanspruch, beziehe,
dass für den Fall, dass sich der Terminus "Anspruch" nur auf berufliche Massnahmen beziehe, das Urteil vom 2. November 2009 revisionsweise zu ergänzen sei, indem auch ein Entscheid über den seinerzeitigen Beschwerdeantrag zu treffen sei, wonach die IV-Stelle nach Durchführung der erforderlichen Eingliederungsmassnahmen eine neuerliche Rentenprüfung vorzunehmen habe,
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. c und d BGG ),
dass das Gericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung namentlich vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen ( Art. 129 Abs. 1 BGG ),
dass der Gesuchsteller bereits in seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. April 2009 mit Recht darauf hingewiesen hat, dass über einen Rentenanspruch nicht zu befinden ist, bevor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind, weshalb zur Zeit - d.h. vor Prüfung und allfälliger Durchführung der beruflichen Massnahmen - eine Rentenprüfung nicht vorzunehmen ist,
dass zudem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. November 2009 davon ausgegangen ist, der Gesuchsteller weise einen Invaliditätsgrad von 20-22 % auf, was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, aber nicht auf eine Invalidenrente zu begründen vermag,
dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zur Folge haben sollte, dass sich der Invaliditätsgrad verringert, nicht aber erhöht, sodass aus heutiger Sicht für eine Prüfung des Rentenanspruchs kein Anlass besteht,
dass selbstverständlich Anlass zu einer erneuten Rentenprüfung gegeben ist, wenn sich in Zukunft erweisen sollte, dass sich trotz Durchführung beruflicher Massnahmen der Invaliditätsgrad erhöht, worüber jedoch aus heutiger Sicht nicht entschieden werden kann,
dass aus den dargelegten Gründen kein Anlass zu einer Erläuterung des Dispositivs im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG oder gar einer revisionsweisen Ergänzung des Urteils 9C_373/2009 vom 2. November 2009 nach Art. 121 lit. c und d BGG besteht,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Erläuterungs- bzw. Revisionsgesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Borella Widmer