Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9F_1/2007 KI-generiert

Claimant's Application for Revision of Occupational Benefit Decision Dismissed

Geschäftsnummer 9F_1/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, born in 1942, sought a revision of a previous judgment from 2004 by the Federal Insurance Court, which had dismissed her administrative complaint against a decision made by the Zurich Social Insurance Court in 2000. The petitioner requested damages and a share of a pension benefit that had been paid to her ex-husband, claiming that significant facts were overlooked in the earlier ruling. However, her request for legal assistance was denied, and upon reviewing her case, the court found her arguments unsubstantiated, particularly noting that she lacked the legal basis to pursue a claim against her ex-husband's pension fund. Thus, her request for revision was ultimately rejected as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 136 lit. d aOG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Application for Revision of Occupational Benefit Decision Dismissed: The petitioner requested damages and a share of a pension benefit that had been paid to her ex-husband, claiming that significant facts were overlooked in the earlier ruling. However, her request for legal assistance was denied, and upon reviewing her case, the court found her arguments unsubstantiated, particularly noting that she lacked the legal basis to pursue a claim against her ex-husband's pension fund. Thus, her request for revision was ultimately rejected as unfounded.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Versicherungsleistungsbegehren Vorsorgeleistung Scheidungsurteil Invalidenrentenrevision Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Applied analogously to dismiss the revision request summarily because it was obviously unfounded.

Art. 121 lit. d BGG

The court considered this article as the potential ground for revision, although it ultimately found the revision request unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9F_1/2007

Urteil vom 15. Mai 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Wey.

Parteien

S.________, Gesuchstellerin,

gegen

1. Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur,

2. Swisscontact, Schweizerische Stiftung für technische Entwicklungszusammenarbeit, Döltschiweg 39, Postfach, 8055 Zürich,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2004.

Sachverhalt:

Mit Urteil B 45/2000 vom 2. Februar 2004 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der 1942 geborenen S.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 1. März 2007 stellt S.________ sinngemäss ein Gesuch um Revision des Urteils B 45/00 vom 2. Februar 2004 und beantragt, die beiden Gesuchsgegnerinnen seien zu verpflichten, Schadenersatz sowie die Hälfte der ihrem Ex-Ehemann bar ausbezahlten Freizügigkeitsleistung nebst den seit Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zu entrichten. Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 12. April 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dieses Verfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.) eingeleitet; es richtet sich daher nach diesem Gesetz ( Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), insbesondere nach den für die Revision massgebenden Bestimmungen ( Art. 121 ff. BGG ).

2. Soweit in der Eingabe der Gesuchstellerin überhaupt ein geltend gemachter Revisionsgrund erblickt werden kann, ist am ehesten an denjenigen gemäss Art. 121 lit. d BGG zu denken. Danach kann ein Urteil des Bundesgerichts in Revision gezogen werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die von der Rechtsprechung zu Art. 136 lit. d aOG entwickelten Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 121 lit. d BGG am 1. Januar 2007 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin anwendbar. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 E. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 E. 1; vgl. auch BGE 122 II 17 E. 3 S. 18, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).

3. Der Revisionsgrund ist nicht erfüllt, sowenig wie derjenige nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG . Wie bereits im Beschluss betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. April 2007 dargelegt, ist die Annahme der Gesuchstellerin, das Urteil B 126/04 vom 20. März 2006 führe als Revisionsgrund zur Aufhebung des in ihrer Sache ergangenen Urteils vom 2. Februar 2004, schon deswegen rechtsirrtümlich und unbehelflich, weil sie im Unterschied zu B 126/04 über keinen scheidungsrechtlichen Rechtstitel verfügt, um gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ihres Ex-Mannes die Teilung der Freizügigkeitsleistung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2004, E. 2.2). Deshalb müsste sich die Gesuchstellerin an den in- oder ausländisch zuständigen Scheidungsrichter und hernach an das Berufsvorsorgegericht wenden ( BGE 131 III 289 und 130 III 336).

4. Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, kann es analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ), insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt werden.

5. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 15. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: