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9D_4/2025 KI-generiert

Cantonal Court Refusal to Reinstate Deadline for Appeal Against Substitute Levy Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 9D_4/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 13. März 2025 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2025 (betreffend Erlass der Ersatzabgabe im Zusammenhang mit einem nachträglichen Baugesuch), mit welchem dieses das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen hat und auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eingetreten ist,

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Cantonal Court Refusal to Reinstate Deadline for Appeal Against Substitute Levy Dismissed by Federal Supreme Court: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Erlass der Ersatzabgabe (Parkplatzpflicht) Obligationenrecht Versäumung der gesetzlichen Frist Grundrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Parkverstoss Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it did not meet the requirements for a subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court fees under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_4/2025

Urteil vom 2. April 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnergemeinde Biel, handelnd durch den Gemeinderat,

Mühlebrücke 5, 2501 Biel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erlass der Ersatzabgabe (Parkplatzpflicht),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2025 (100.2025.13U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. März 2025 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2025 (betreffend Erlass der Ersatzabgabe im Zusammenhang mit einem nachträglichen Baugesuch), mit welchem dieses das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen hat und auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben nicht zur Verfügung steht, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2),

dass sich weder aus der Beschwerde ergibt noch ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Frage kommt,

dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass die Eingabe vom 13. März 2025 die Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht erfüllt, da keinerlei verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen, geschweige denn in substanziierter Form gerügt werden,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger