Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9D_4/2024 KI-generiert

Tax Procedural Costs Challenge and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 9D_4/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer residing in the Canton of Bern sought the waiver of state and municipal taxes for the 2014 tax period, a request that had not been successful in previous proceedings. The taxpayer then submitted a recusal request against the president of the Bern Tax Appeal Commission, which was denied, and he was charged procedural costs of CHF 200. The taxpayer later applied for these costs to be waived, which was rejected by the Tax Appeal Commission. His subsequent appeal was not entertained by the Bern Administrative Court due to insufficient application and argumentation, only mentioning his reliance on social assistance without adequately addressing the refusal of his insolvency claim. The taxpayer then filed a submission to the Swiss Federal Tribunal, mainly describing his life circumstances and expressing dissatisfaction with the legal process, but it failed to meet the formal requirements for a constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Tax Procedural Costs Challenge and Appeal Dismissal: The taxpayer then submitted a recusal request against the president of the Bern Tax Appeal Commission, which was denied, and he was charged procedural costs of CHF 200. The taxpayer later applied for these costs to be waived, which was rejected by the Tax Appeal Commission. His subsequent appeal was not entertained by the Bern Administrative Court due to insufficient application and argumentation, only mentioning his reliance on social assistance without adequately addressing the refusal of his insolvency claim. The taxpayer then filed a submission to the Swiss Federal Tribunal, mainly describing his life circumstances and expressing dissatisfaction with the legal process, but it failed to meet the formal requirements for a constitutional complaint.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2014 Erlass von Verfahrenskosten Verfahrenskosten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Steuerjustizverfahren Amtshilfe in Steuersachen Steuererlass Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter a final ruling due to insufficient substantiation of the appeal.

Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG

Cited as the procedural basis allowing the rejection of the request for legal aid to be made by a single judge.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the claims made in the main case were hopeless.

Art. 65 BGG

Cited as a basis for imposing the costs of the federal court proceedings on the appellant according to the principle of defeat.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as a basis for imposing the costs of the federal court proceedings on the appellant according to the principle of defeat.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that no compensation is awarded to the Canton of Bern.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_4/2024

Urteil vom 19. April 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2014; Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Februar 2024 (100.2024.64).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1966; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/BE Im Zusammenhang mit seinem Ersuchen, die rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2014, seien zu erlassen, war er nach bis dahin erfolglosen Verfahren an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern gelangt. Dort erhob er gegen die Präsidentin der Steuerrekurskommission ein Ausstandsgesuch. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch am 17. März 2023 ab und auferlegte dem Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 200.-. Am 7. Juni 2023 stellte der Steuerpflichtige das Gesuch um Erlass dieser Verfahrenskosten, das die Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 17. Januar 2024 abwies. Die handschriftlichen Beanstandungen des Steuerpflichtigen vom 12. Februar 2024 (Posteingang) überwies die Steuerrekurskommission am 27. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit einzelrichterlichem Urteil 100.2024.64U vom 29. Februar 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die als Beschwerde entgegengenommene Sache nicht ein. Es erwog, der Steuerpflichtige stelle weder einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch liefere er eine hinreichende Begründung. Er verweise lediglich darauf, dass er Sozialhilfe beziehe, ohne darzulegen, weshalb die Steuerrekurskommission zu Unrecht die geltend gemachte Mittellosigkeit verneint habe.

1.2. Mit Schreiben vom 11. April 2024 wendet der Steuerpflichtige sich an das Bundesgericht. Nach der in Versform gehaltenen Darstellung, welche die Geschichte seiner Vorfahren, seine eigenen Lebensumstände und seine Sichtweise auf das Funktionieren der Justiz umfasst, was alles fünfeinhalb Seiten beansprucht, gelangt er auf einer abschliessenden Seite zum angefochtenen Urteil. Er äussert sein Unverständnis über die herrschende Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege, zur Kostenvorschusspflicht und zum fehlenden Hinweis in den Rechtsmittelbelehrungen auf bestehende Fristenstillstände. Schliesslich räumt er ein, dass "diese Eingabe nicht die Anforderungen des Bundesgerichts vollständig erfüllt". Eine bessere Eingabe sei ihm aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen aber nicht möglich.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat dem Steuerpflichtigen die Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde verschiedentlich dargelegt (Urteile 9C_180/2023 vom 7. März 2023; 5D_155/2018 vom 2. Oktober 2018; 5D_146/2016 vom 20. September 2016). Darauf kann verwiesen werden. Dennoch unterbreitet der Steuerpflichtige dem Bundesgericht abermals eine Eingabe, die an den gesetzlichen Anforderungen offenkundig vorbeizielt. So geht er auf die Gründe, welche die Vorinstanz zum Nichteintreten geführt haben, in keiner nachvollziehbaren Weise ein und unterlässt er es, seine Gedanken mit verfassungsrechtlichen Überlegungen zu untermauern. Eine rechtsgenügliche Begründung ist nicht ersichtlich.

2.2. Mangels hinreichender Begründung ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Aus dem Sachzusammenhang ist abzuleiten, dass er für diesen Fall für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das zumindest sinngemässe Gesuch ist mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich erfolgen ( Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. April 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher