Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9D_15/2024 KI-generiert

Appellant v. Aargau Courts (Social Welfare Costs and Procedural Deficiencies)

Geschäftsnummer 9D_15/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss resident filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding the denial of his request for a waiver of legal costs imposed after a failed social assistance case in the Aargau Cantonal Court. The original case involved him and his wife contesting a decision related to social assistance, which resulted in them being charged with legal fees they could not afford. Having unsuccessfully appealed the decision at the Federal Tribunal previously, he sought a waiver of the costs from the Aargau court, which was not entertained, leading him to appeal again. He also petitioned for free legal aid and an extension of the deadline for the appeal due to health reasons, among other requests.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Appellant v. Aargau Courts (Social Welfare Costs and Procedural Deficiencies): The original case involved him and his wife contesting a decision related to social assistance, which resulted in them being charged with legal fees they could not afford. Having unsuccessfully appealed the decision at the Federal Tribunal previously, he sought a waiver of the costs from the Aargau court, which was not entertained, leading him to appeal again. He also petitioned for free legal aid and an extension of the deadline for the appeal due to health reasons, among other requests.

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten nach dem Rechts des Kantons Aargau Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Erlass von Verfahrenskosten Verwaltungskosten prozessleitende Verfügungen Sozialversicherungsverfahren verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited as a constitutional basis for assessing the request for free legal aid, in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 42 Abs. 2 BGG to rule on non-admittance of the appeal (Nichteintreten auf die Beschwerde).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the context of assessing the substantive requirements for the subsidiary constitutional appeal, though the core ruling was non-admission under Art. 108 BGG.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Applied to dismiss the request for recusation (Ausstandsgesuch).

Art. 43 BGG

Applied to deny the request for an extension of the appeal deadline.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 29 Abs. 3 BV to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the requests.

Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG

Cited to confirm that the decision on legal aid can be made by a single judge.

Art. 65 BGG

Cited as the legal basis for the assessment of court costs liability based on the losing party principle.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that no compensation is awarded to the opposing party (Canton Aargau).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited to exclude the award of legal costs to the appellant based on the losing party principle.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_15/2024

Urteil vom 10. Dezember 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten nach dem Rechts des Kantons Aargau,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2024 (WBE.2024.303).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (geb. 1960) hat Wohnsitz in U.________/SO. Zusammen mit seiner Ehefrau B.A.________ hatte er vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein Verfahren betreffend Sozialhilfe geführt. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 im Verfahren WBE.2022.459 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab und auferlegte es den Eheleuten die Verfahrenskosten von Fr. 700.-. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_508/2023 vom 30. August 2023).

1.2. Mit Eingabe vom 15. November 2023 ersuchte der Ehemann das Generalsekretariat der Gerichte des Kantons Aargau um Erlass der im Verfahren WBE.2022.459 rechtskräftig auferlegten Kosten und der Mahngebühren. Dies führte zum Nichteintreten (Urteil vom 17. Juni 2024 im Verfahren LVV.2023.168). Dagegen gelangte der Ehemann am 27. August 2024 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 im Verfahren WBE.2023.303 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) ab.

1.3. A.A.________ unterbreitet dem Bundesgericht am 28. November 2024 eine 21 Seiten umfassende, handschriftliche, als "Rekurs" bezeichnete Eingabe. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) gutzuheissen (Antrag 1). Wegen einer "chronischen Bronchialentzündung" sei ihm die Beschwerdefrist bis mindestens zum 17. Januar 2025 zu erstrecken (Antrag 2). Die Abteilungsmitglieder Parrino (Präsident), Stadelmann, Moser-Szeless und Scherrer Reber seien in den Ausstand zu versetzen (Antrag 3). Zur "Regelung des Kostenvorschusses" sei ihm eine Frist anzusetzen (Antrag 4). Es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) zu erteilen (Antrag 5). Schliesslich habe das Bundesgericht alle vorinstanzlichen Akten beizuziehen (Antrag 6).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht bis heute mehr als 200 Eingaben zukommen lassen (dazu Urteil 5D_41/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 3). Diese haben nahezu ausnahmslos zum Nichteintreten geführt. Der Beschwerdeführer, der über einen Abschluss als MLaw verfügt, kennt die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu den aufgeworfenen Fragen. Es rechtfertigt sich daher, seine wohlbekannten Anträge, die er trotz offenkundiger Unbegründetheit immer wieder erneuert, summarisch zu beantworten.

2.2. Auf das pauschal begründete Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (Antrag 3; Art. 34 Abs. 2 BGG ; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.1). Dem Gesuch um individuelle Erstreckung der Beschwerdefrist ("bis mindestens zum 17. Januar 2025"; Antrag 2) ist nicht zu entsprechen ( Art. 43 BGG ; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die innerhalb der Frist gelieferte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) augenscheinlich nicht (Antrag 1; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.2). Der Beizug der vorinstanzlichen Akten erübrigt sich daher von vornherein (Antrag 6).

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dies schliesst eine Parteientschädigung an ihn aus ( Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario). Da das Bundesgericht keinen Kostenvorschuss eingeholt hat, ist das Gesuch um Ansetzung bzw. Erstreckung einer Zahlungsfrist gegenstandslos (Antrag 4).

3.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 5). Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 142 III 138 E. 5 1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss sachlich geboten sein ( BGE 149 I 57 E. 6.1 ; 135 I 1 E. 7.1) und kommt nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht ohnehin aussichtslos sind ( BGE 144 IV 299 E. 2.1; 141 III 560 E. 3.2.1 ; 130 I 180 E. 2.2). Auch dieses Gesuch ist abzuweisen. Dies alles kann einzelrichterlich erfolgen ( Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG ).

3.3. Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen.

4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher