Tax Remission Appeal Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2025 (STRE.2025.38/STRE.2025.39). Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) ersuchten mit Eingaben vom 21. Oktober 2024 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2016 (Fr. 71'920.95) und 2017 (Fr. 82'651.85) bzw. der direkten Bundessteuer der Jahre 2016 (Fr. 3'804.-) und 2017 (Fr. 6'881.-).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 167a DBG; Tax Remission Appeal Dismissed on Procedural Grounds: Juni 2025 (STRE.2025.38/STRE.2025.39). Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) ersuchten mit Eingaben vom 21. Oktober 2024 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2016 (Fr. 71'920.95) und 2017 (Fr. 82'651.85) bzw. der direkten Bundessteuer der Jahre 2016 (Fr. 3'804.-) und 2017 (Fr. 6'881.-).
Schlagwörter
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KI-generiertCited to explain that the appellants lack a legally protected interest regarding the interpretation/application of cantonal law regarding tax remission.
Cited as the basis for limiting review in a subsidiary constitutional appeal to violations of constitutional individual rights.
Cited in conjunction with Art. 66 BGG for imposing court costs on the unsuccessful appellants.
Cited regarding the solidarity of liability for the costs imposed on the appellants.
Cited to order the appellants to bear the costs of the federal court proceedings due to their loss.
Cited as the basis for excluding the appeal in public law matters concerning tax remission unless specific conditions are met.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_12/2025
Urteil vom 12. August 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch VWTI AG,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung,
Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016 und 2017,
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2025 (STRE.2025.38/STRE.2025.39).
Erwägungen:
1.
1.1.
Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) ersuchten mit Eingaben vom 21. Oktober 2024 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2016 (Fr. 71'920.95) und 2017 (Fr. 82'651.85) bzw. der direkten Bundessteuer der Jahre 2016 (Fr. 3'804.-) und 2017 (Fr. 6'881.-).
1.2.
Mit Entscheiden vom 7. Februar 2025 wies die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau die Gesuche um Steuererlass ab. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden Rekurs bzw. Beschwerde und beantragten, die geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 bzw. die direkte Bundessteuer 2016 und 2017, insgesamt Fr. 165'257.80, seien ihnen zu erlassen.
1.3.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vereinigte die Rechtsmittel und wies diese letztinstanzlich mit Entscheid vom 11. Juni 2025 ab. Zur Begründung brachte sie an, dem Steuererlass stünden unter anderem die mangelhafte Offenlegung der finanziellen Verhältnisse, das Ausbleiben der Zahlungen trotz erheblicher finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit, die unterlassene Bildung von Steuerrücklagen und die bevorzugte Behandlung anderer Gläubiger entgegen.
1.4.
Die Beschwerdeführenden beantragen vor Bundesgericht, dem Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Steuerjahre 2016 und 2017 sei zu entsprechen.
2.
2.1.
Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (
Art. 83 BGG
e contrario). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Diesfalls ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, eine doppelte Voraussetzung sei erfüllt. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt, und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (
Art. 83 lit. m BGG
;
BGE 149 II 462
E. 1.2.2).
2.2.
Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht damit auseinander, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, und machen die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen auch nicht geltend (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
;
BGE 147 IV 453
E. 1.4.8;
145 IV 99
E. 1.5;
146 II 276
E. 1.2.1;
143 II 425
E. 1.3.2). Damit entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (
Art. 83 lit. m BGG
e contrario) und es bleibt zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden kann (
Art. 113 ff. BGG
;
BGE 149 II 462
E. 1.2.2).
2.3.
2.3.1.
Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (
Art. 116 BGG
;
BGE 146 I 195
E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 116 und 117 BGG
;
BGE 149 I 109
E. 2.1;
149 III 81
E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (
BGE 149 III 81
E. 1.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (
BGE 148 I 104
E. 1.5; Urteil 9D_6/2025 vom 25. April 2025 E. 2.2.1).
2.3.2.
Vorliegend gehen die Erlassgründe aus § 194 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1) hervor. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, die genannte Norm verleihe keinen Anspruch auf Erlass der Steuer (Urteile 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.4.1; 9D_3/2023 vom 7. März 2023 E. 2.3.1; 2D_14/2020 vom 23. April 2020 E. 2.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die angeblich willkürliche Auslegung und/oder Anwendung von
§ 194 Abs. 1 StG
/TG in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (
Art. 115 lit. b BGG
). Folglich ist sie auch nicht legitimiert, im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (zum "Bewilligungsanspruch" als Voraussetzung von
Art. 115 lit. b BGG
:
BGE 149 I 72
E. 3.1).
2.3.3.
Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann die steuerpflichtige Person mit der Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis";
BGE 149 I 72
E. 3.1). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (
BGE 146 IV 76
E. 2; Urteil 9D_10/2024 vom 24. Juli 2024 E. 2.4.2).
2.3.4.
Der Eingabe kann insgesamt keine verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden. Rügen aus dem Kreis dessen, was überhaupt zu hören wäre (E. 2.3.3 hiervor), tragen die Beschwerdeführenden nicht vor. Ob eine finanzielle Notlage bestehe bzw. ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hat, es bestehe die Gefahr einer Gläubigerbevorzugung, zumal die finanziellen Mittel trotz gegebener Möglichkeit nicht zur Seite gelegt worden seien, beschlägt die Ablehnungsgründe von
Art. 167a DBG
bzw. des entsprechenden kantonalen Rechts. Damit zielen die Beschwerdeführenden auf eine materielle Neubeurteilung ab, was mangels eines Rechtsanspruchs auf Steuererlass nicht angeht.
2.3.5.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.
3. Nach dem Unterliegensprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (
Art. 65 und
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (
Art. 66 Abs. 5 BGG
). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. August 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker