Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9D_12/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Tax Remission Appeal Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 9D_12/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the administrative court of the Canton of Bern related to a tax waiver for cantonal, communal taxes, and direct federal taxes for the 2021 tax period. The appellant was required to pay a cost advance to the Tax Appeals Commission, which provided the option to make installment payments over four months. Despite this, the appellant did not fully pay the advance by the deadline. The court did not consider the appeal because the appellant failed to present a qualified claim of constitutional rights violations, arguing instead financial incapacity and past circumstances as a former indentured child as reasons for tax exemption. The case highlights procedural issues rather than substantive ones, as the appellant did not adequately demonstrate that the initial ruling violated any constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Tax Remission Appeal Due to Procedural Defects: The appellant was required to pay a cost advance to the Tax Appeals Commission, which provided the option to make installment payments over four months. Despite this, the appellant did not fully pay the advance by the deadline. The court did not consider the appeal because the appellant failed to present a qualified claim of constitutional rights violations, arguing instead financial incapacity and past circumstances as a former indentured child as reasons for tax exemption. The case highlights procedural issues rather than substantive ones, as the appellant did not adequately demonstrate that the initial ruling violated any constitutional rights.

Schlagwörter

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Steuererlass Abgabefreiheit Gemeindesteuern Verfahrensmangel Steuerjustizverfahren verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it clearly lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_12/2023

Urteil vom 15. November 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2023 (100.2023.234/235U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2023 betreffend Steuererlass,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführerin diese Anforderungen aus dem Urteil 8C_411/2023 vom 26. Juni 2023 bekannt sind,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben nicht zur Verfügung steht, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 83 lit. m BGG ),

dass sich weder aus der Beschwerde ergibt noch ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten damit nicht zulässig ist und die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen ist,

dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wobei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Vorinstanz erwog, die Steuerrekurskommission habe von der Beschwerdeführerin einen angemessenen Kostenvorschuss erhoben und sei ihr mit der Gewährung von Ratenzahlungen über einen Zeitraum von vier Monaten entgegengekommen; nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt habe, sei die Steuerrekurskommission auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten. Eine Wiederherstellung der Zahlungsfrist komme nicht infrage,

dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, sondern vorbringt, ihre finanziellen Mittel hätten damals nicht ausgereicht, den Kostenvorschuss zu bezahlen; zudem sei sie als ehemaliges Verdingkind von den Steuern zu befreien,

dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzt,

dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Businger