Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9D_11/2023 KI-generiert

Constitutional Challenge to Refusal to Waive Final Court Fee Due to Lack of Protected Interest

Geschäftsnummer 9D_11/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as the complainant, residing in the canton of Bern, who was charged a fee of CHF 500 by the Administrative Court of the Canton of Bern. The complainant requested a waiver of this fee on January 16, 2023, citing financial hardship. However, the court, acting through its Secretary-General, denied the request in a decision dated August 30, 2023, stating that the applicable law provides no right to a fee waiver but allows for discretion if the payment constitutes an unreasonable burden. Unsatisfied, the complainant filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal on September 29, 2023, seeking the annulment of the prior decision, a waiver of the fee, and free legal assistance for the proceedings at both administrative and federal levels. The complaint argued that the prior decision was arbitrary given the complainant’s undisputed financial incapacity.

Legislator-Regeste

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Art. 10 VKD, Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Constitutional Challenge to Refusal to Waive Final Court Fee Due to Lack of Protected Interest: The complainant requested a waiver of this fee on January 16, 2023, citing financial hardship. However, the court, acting through its Secretary-General, denied the request in a decision dated August 30, 2023, stating that the applicable law provides no right to a fee waiver but allows for discretion if the payment constitutes an unreasonable burden. Unsatisfied, the complainant filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal on September 29, 2023, seeking the annulment of the prior decision, a waiver of the fee, and free legal assistance for the proceedings at both administrative and federal levels. The complaint argued that the prior decision was arbitrary given the complainant’s undisputed financial incapacity.

Schlagwörter

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Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsverzicht rechtlich geschütztes Interesse Gebührenzahlung schwerer Härtefall verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 3 BGG

Cited as the basis allowing the decision regarding free legal aid to be made by a single judge.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for denying the request for free legal aid because the main requests were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for imposing the federal court proceedings costs on the appellant due to losing the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited regarding the non-attribution of party compensation to the Canton of Bern, which won in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_11/2023

Urteil vom 18. Oktober 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Generalsekretariat, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gebühren des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2023.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) hat Wohnsitz in U.________/BE. Das Verwaltungsgericht auferlegte ihm im Verfahren 100.2022.322 die Kosten von Fr. 500.-, was rechtskräftig wurde.

1.2. Am 16. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Erlass dieser Kosten. Das Verwaltungsgericht, handelnd durch seinen Generalsekretär, wies das Gesuch mit Urteil vom 30. August 2023 ab. Die Begründung ging dahin, dass die zuständige Gerichtsbehörde gemäss Art. 10 des Dekrets [des Kantons Bern] vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD/BE; BSG 161.12) die auferlegten Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder stunden

könne , sofern die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen sei. Damit verleihe Art. 10 VKD/BE keinen Rechtsanspruch auf einen Erlass der Verfahrenskosten. Im vorliegenden Fall sei beweiswürdigend nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass die Bezahlung der Verfahrenskosten für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die den betroffenen öffentlichen Interessen vorgehe. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, um Ratenzahlung zu ersuchen, was eine Zahlungsvereinbarung voraussetze.

1.3. Mit Eingabe vom 29. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Erlass auszusprechen und für das vorinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.

2.

2.1. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde, die hier zur Verfügung steht ( Art. 83 lit. m BGG ), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG ; BGE 149 I 109 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 149 III 81 E. 1.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 148 I 104 E. 1.5).

2.2.

2.2.1. Vorliegend gehen die Erlassgründe aus Art. 10 VKD/BE hervor. Die Vorinstanz hat verfassungsrechtlich haltbar erwogen, dass es sich dabei um keine Anspruchs-, sondern eine Ermessensnorm handelt. Demgemäss kann eine um Erlass nachsuchende Person allein durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung dieser Norm und insbesondere durch die angeblich willkürliche Verweigerung des Erlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ). Folglich ist sie auch nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 9D_8/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 2.3.1).

2.2.2. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche

materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann, bleibt es einer um Erlass nachsuchenden Person möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine

formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden ( BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen ( BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_8/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 2.3.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner kurzen Eingabe im Wesentlichen nur vor, die Vorinstanz sei "klarerweise in Willkür verfallen", sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers doch unbestritten und nachhaltig. Der Beschwerdeführer verkörpere den "klassischen Fall einer Mittellosigkeit". Soweit der Beschwerdeführer Kritik am vorinstanzlichen Urteil im Verfahren 100.2022.322 übt, ist festzuhalten, dass dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beanstandungen hätten im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vorgetragen werden können. Ein Erlassverfahren kann nicht dazu dienen, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen, ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert. Die Stossrichtung seiner Eingabe zielt aber geradewegs auf eine materielle Neubeurteilung der Sache ab, was nicht angeht. Ausführungen, wonach eine formelle Rechtsverweigerung vorliege, sind nicht ersichtlich. Damit fehlen verwertbare Rügen. Soweit der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, war dies von vornherein gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz keine Kosten erhoben hatte.

3.2. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Gesuch um Ratenzahlungen zu unterbreiten.

4. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für diesen Fall ersucht dieser um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich geschehen ( Art. 64 Abs. 3 BGG ; Urteil 9D_8/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 4.2). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher