Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9D_10/2025 KI-generiert

Failure to Timely File Justified Tax Appeal

Geschäftsnummer 9D_10/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteilen 3-RB.2025.6, 3-RB.2024.8, 3-RB.2024.12 und 3-RB.2024.13 vom 4. April 2025 ist das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, auf die mit den Rekursen von A.________ und C.________ (Letztere vertreten durch A.________) betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011, 2012, 2013 und 2014 gestellten Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Es hat die Rekurse teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit unter Aufhebung der Entscheide des Stadtrates Aarburg vom 19. Februar und 24. Juni 2024 an diesen zwecks Neubeurteilung zurückgewiesen. Es hat die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im Übrigen ist es auf die Rechtsmittel nicht eingetreten.

Legislator-Regeste

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Art. 100 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG; Failure to Timely File Justified Tax Appeal: April 2025 ist das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, auf die mit den Rekursen von A.________ und C.________ (Letztere vertreten durch A.________) betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011, 2012, 2013 und 2014 gestellten Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Es hat die Rekurse teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit unter Aufhebung der Entscheide des Stadtrates Aarburg vom 19. Februar und 24. Juni 2024 an diesen zwecks Neubeurteilung zurückgewiesen. Es hat die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im Übrigen ist es auf die Rechtsmittel nicht eingetreten.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2011-2014 Steuerverfahren gesetzliche Frist Gemeindesteuern verspätete Eingabe Steuererlass Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure due to the failure to meet formal requirements.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG for the decision to be made by the single judge in the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Used as a procedural basis for dismissing the appeal because the submission did not meet the minimum requirements for reasoning.

Art. 65 BGG

Used alongside Art. 66 BGG for imposing court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on the principle of substatial defeat.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_10/2025

Urteil vom 1. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadtrat Aarburg,

Städtchen 37, 4663 Aarburg,

Beschwerdegegner,

Kantonales Steueramt Aargau,

Tellistrasse 67, 5001 Aarau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2011-2014,

Beschwerde gegen die Urteile des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2025

(3-RB.2025.6, 3-RB.2024.8, 3-RB.2024.12, 3-RB.2024.13).

Erwägungen:

1. Mit Urteilen 3-RB.2025.6, 3-RB.2024.8, 3-RB.2024.12 und 3-RB.2024.13 vom 4. April 2025 ist das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, auf die mit den Rekursen von A.________ und C.________ (Letztere vertreten durch A.________) betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011, 2012, 2013 und 2014 gestellten Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Es hat die Rekurse teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit unter Aufhebung der Entscheide des Stadtrates Aarburg vom 19. Februar und 24. Juni 2024 an diesen zwecks Neubeurteilung zurückgewiesen. Es hat die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im Übrigen ist es auf die Rechtsmittel nicht eingetreten.

Am 16. Mai 2025 (Poststempel) hat die Vertreterin von A.________ um Fristerstreckung bis am 30. Juni 2025 zwecks Stellungnahme ersucht.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 hat das Bundesgericht auf einen Mangel der Eingaben (unvollständige Beilagen: vorinstanzliche Entscheide) hingewiesen und die Vertreterin aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 30. Mai 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Weiter hat das Bundesgericht darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzlich bestimmte Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 100 BGG) nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es hat auf die Pflicht zur Begründung der Beschwerde innert der Frist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG) hingewiesen und darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wenn die Eingabe den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht entspricht.

Am 30. Mai 2025 (Poststempel) liess die Vertreterin dem Bundesgericht eine Rechtsschrift zukommen. Dieser waren die angefochtenen Urteile vom 4. April 2025 beigelegt.

Die letzten Eingaben von A.________ erfolgten am 28. und 29. Juli 2025.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG respektive für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1). Diesen Begründungsanforderungen muss innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Frist nach Art. 44-48 BGG und (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 100 Abs. 1 BGG Genüge getan sein.

2.2. Vorliegend ist die nicht erstreckbare Beschwerdefrist am 27. Mai 2025 abgelaufen. Da bis dahin keine den Voraussetzungen an die Begründungspflicht genügende Eingabe erfolgt ist, ist auf das Rechtsmittel androhungsgemäss (Verfügung vom 19. Mai 2025) nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen ([Art. 117 BGG in Verbindung mit] Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 42 Abs. 2 BGG).

Offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand zu nehmen wäre. Ebenso nicht geklärt zu werden braucht, ob gestützt auf Art. 92 f. BGG grundsätzlich darauf einzutreten gewesen wäre.

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Aargau und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist