Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_990/2009 KI-generiert

Pension Discontinuation Based on New Medical Assessment of Working Capacity

Geschäftsnummer 9C_990/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1948 who applied for disability benefits due to several health issues including thrombosis, herniated disc, and a knee prosthesis. Initially granted a half disability pension, her benefits were later suspended after a medical evaluation determined a 0% disability level. The woman contested this decision, leading to a ruling from the Cantonal Court that upheld the benefits suspension. She subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the Cantonal Court's decision reversed and a full disability pension granted, while disputing the reliability of the medical assessment that led to the rejection of her claim.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. d ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pension Discontinuation Based on New Medical Assessment of Working Capacity: Initially granted a half disability pension, her benefits were later suspended after a medical evaluation determined a 0% disability level. The woman contested this decision, leading to a ruling from the Cantonal Court that upheld the benefits suspension. She subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the Cantonal Court's decision reversed and a full disability pension granted, while disputing the reliability of the medical assessment that led to the rejection of her claim.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Einstellung der Rente Teilarbeitsfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung Teilentscheid halbe Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BGE 137 V 314
Claimant's Right to Withdraw Appeal After Annulment and Remand for Further Investigation in Invalidity Pension Case
«…erhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die IV-Stelle keine reformatio in peius im Sinne dieser Bestimmung (Urteil 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2). Das Verfahren wird dadurch lediglich in den Zustand vor Erlass der Verfügung zurückversetzt. De…»
A-1792/2024 (2025-07-09)
Highway Construction: Water Source Drying Compensation Dispute
«…oration apparaît certaine (mit Sicherheit ; arrêts du TF 2C_157/2010 et 2C_163/2010 du 12 décembre 2010 consid. 8.2.2 ; 9C_990/2009 du 4 juin 2010 consid. 2, 9C_992/2008 du 6 janvier 2009 consid. 2). 3. L’objet du litige se définit par l’objet de la…»
C-2586/2021 (2024-09-30)
Federal Office of Public Health v. Medication Price and Indication Limitation
«…Verschlechterung durch die Rückweisung kann im Übrigen keine «reforma- tio in peius» gegeben sein (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteile des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.8 und A- 5189/2019 vom 1. April 2020 E. 8.6…»
C-4529/2020 (2024-09-11)
Federal Office of Public Health v. Price Reductions for Topical Dermatological Preparations
«…n Verschlechterung durch die Rückweisung kann im Übrigen keine «reformatio in peius» gegeben sein (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteile des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.8 und A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 8.6.…»
C-3747/2021 (2024-05-15)
Federal Office of Public Health (BAG) Pharmaceutical Pricing Dispute
«…rerin zur Folge hat (vgl. THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 62 Rz. 21 m.H. auf Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteil des BGer 2C_157/2010, 2C_136/2010 vom 12. Dezember 2010 E. 8.2.2; Urteile des BVGer C-689…»
C-4596/2020 (2023-11-01)
Federal Administrative Court Annuls FOPH Price Reduction Decision Due to Flawed Therapeutic Comparison
«…bzw. Preissenkung durch die Rückweisung kann im Übrigen keine «reformatio in peius» gegeben sein (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.8 und A-5189/2019 vom 1.…»
C-4589/2020 (2023-10-30)
Pharmaceutical Company's Appeal Against Price Reduction Order Partially Upheld Due to Inadequately Investigated Factual Basis
«…Ver- schlechterung durch die Rückweisung kann im Übrigen keine «reformatio in peius» gegeben sein (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.8 und A-5189/2019 vom 1.…»
C-4921/2021 (2023-10-06)
Federal Office of Public Health v. Pharmaceutical Company on Drug Pricing and TQV Calculation
«…n B._______ durch die Rückweisung kann im Übri- gen noch keine «reformatio in peius» gegeben sein (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteil des BVGer C-6896/2019 vom 29. Oktober 2021 E. 10; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, 2…»
C-5855/2019 (2021-11-18)
Pension Fund Fluctuation Reserves Unlawfully Reclassified
«…Bei einer blossen Möglichkeit einer Verschlechterung liegt noch keine re- formatio in peius vor (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteil des BVGer A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 8.6.3.2; HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, 2. Auf…»
C-6896/2019 (2021-10-29)
NHS v. Pharmaceutical Company: Drug Pricing and Therapeutic Cross-Comparison
«…hlechterung durch die Rückweisung kann im Übrigen noch keine «reformatio in peius» gege- ben sein (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.8 und A-5189/2019 vom 1.…»
C-6892/2019 (2021-10-28)
Federal Office of Public Health v. Medication Price Reduction
«…schlechterung durch die Rückweisung kann im Übrigen noch keine «reformatio in peius» gegeben sein (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.8 und A-5189/2019 vom 1.…»
A-6223/2019 (2020-07-24)
Tax Appeal: VAT Claims, Private Vehicle Use, and Unproven Services Upheld, Vehicle Sale Assessment Overturned
«…hlechterung durch die Rückwei- sung kann im Übrigen noch keine "reformatio in peius" gegeben sein (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-5189/2019 vom 1. April 2020 E. 8.6.3.2; HÄBERLI, Praxis…»
A-5189/2019 (2020-04-01)
Federal Administrative Court: Warning Letter Data Deletion and Target Agreement Formal Decision
«…Bei einer blossen Möglichkeit einer Ver- schlechterung liegt noch keine "reformatio in peius" vor (vgl. Urteil des BGer 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2; HÄBERLI, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 Rz. 21 m.w.H.). 8.7 8.7.1 In Bezug auf d…»
2015.11.12.sv.8 (2015-11-12) · bl
Disability Pension Denied Below 10% Threshold
«…rungsträger jedoch keine reformatio in peius im Sinne dieser Bestimmung (Urteil I. des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_990/2009, E. 2 mit Hinweisen). Erst mit dem am 18. Juli 2011 ergangenen Grundsatzent- scheid 137 V 314 ff. änderte das Bundesger…»
C-2088/2013 (2015-05-07)
Invalidity Pension Appeal: Somatoform Pain Disorder and Depression
«…Person zur Folge gehabt (Urteile des BGer 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.3; 9C_992/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2; 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2). Indem das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vo- rinstanz zurückwies, um u.a. den Zeitpu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_990/2009

Urteil vom 4. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 19. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A. Die 1948 geborene I.________ meldete sich im Juli 2004 unter Hinweis auf eine Thrombose im linken Bein (seit 1992), eine Diskushernie im unteren Teil des Rückens (seit April 2002) sowie eine Knieprothese am rechten Bein (seit September 2003) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr vom 1. September 2004 bis 30. September 2005 (Verfügung vom 14. September 2005) und ab 1. Oktober 2005 (Verfügung vom 26. August 2005) eine halbe Invalidenrente zu. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 5. Dezember 2005). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die hiegegen gerichtete Beschwerde am 26. September 2006 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück, welcher Entscheid nicht angefochten wurde.

Die IV-Stelle holte beim medizinischen Begutachtungsinstitut X.________ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 19. Dezember 2007 erstattet wurde, ermittelte gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 0 % und stellte die Invalidenrente mit Wirkung auf Ende Oktober 2008 ein (Verfügung vom 11. September 2008).

B. Die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 ab.

C. I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 19. Dezember 2007 sei aus dem Recht zu weisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

1.2 Die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung sind im kantonalen Entscheid sowohl in materiell- als auch in beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

2. In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt mit der Begründung, das kantonale Gericht habe mit der Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes (Entscheid vom 26. September 2006) eine reformatio in peius in Kauf genommen, ohne die prozessualen Vorsichtsmassnahmen gemäss Art. 61 lit. d ATSG zu beachten, d.h. ohne der Versicherten die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde gegen die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung zurückzuziehen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Denn eine reformatio in peius liegt nur vor, wenn die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Entscheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der Beschwerde führenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der Verwaltungsverfügung verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt demgegenüber nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 134, C 30/94 E. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 613, I 449/86 E. 2b; Urteil 9C_992/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen), es sei denn, die Rückweisung an die Verwaltung habe mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerde führenden Partei zur Folge (ARV 1995 Nr. 23 S. 134 E. 3b, C 30/94; Urteil 9C_992/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2). Davon kann hinsichtlich des kantonalen Entscheides vom 26. September 2006 indessen nicht die Rede sein.

3. Gestützt auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 19. Dezember 2007 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Versicherte für körperlich leichte Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 5 kg, die mehrheitlich im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln durchgeführt werden können, zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei eine adäquate Lagerung des rechten Beins gewährleistet sein müsse und Zwangshaltungen desselben zu vermeiden seien. Diese Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gelte gemäss Gutachten ab Juni 2004 und sei durch die späteren Venenthrombosen und Lungenembolien nicht längere Zeit unterbrochen worden.

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin erneut den Standpunkt vertritt, auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ dürfe wegen Befangenheit des Instituts und insbesondere des Dr. med. L.________ nicht abgestellt werden, hat bereits das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass die angeführten Gründe - die Medienberichterstattung über das medizinische Begutachtungsinstitut X.________ und das gegen einen Gutachter eröffnete Strafverfahren - nicht dazu führen können, alle Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________, wie dies die Beschwerdeführerin für richtig zu halten scheint, pauschal als unglaubwürdig zu bezeichnen. Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin sodann, die sich auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ stützenden Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig. Insbesondere trifft nicht zu, dass sich die Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nur durch Darstellung des status quo auseinandergesetzt hätten. Vielmehr legten die Gutachter überzeugend dar, weshalb die frühere Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit (u.a. Bericht des Spitals Y.________, Orthopädie, vom 3. November 2004; vgl. auch Bericht des Dr. med. K.________ vom 9. Juni 2004) nur für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Verpackungsindustrie gelten könne, nicht aber für körperlich adaptierte Tätigkeiten, wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 26. September 2006 in Betracht gezogen hatte. Diese Einschätzung des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ stimmt denn auch mit der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2005 überein, wonach "höchstens eine sitzende Arbeit mit gestrecktem Knie und häufigen Pausen sowie verschiedenen Adaptationen ans Bein- und Rückenleiden möglich" wäre.

4. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs rügt die Beschwerdeführerin, Vorinstanz und IV-Stelle seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht vom ausgeglichenen statt vom realen Arbeitsmarkt ausgegangen. Dabei übersieht sie, dass in diesem Zusammenhang nicht massgebend ist, ob die Restarbeitsfähigkeit einer versicherten Person tatsächlich verwertet werden kann. Denn Referenzpunkt bildet nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG ), welcher - als theoretischer und abstrakter Begriff - etwa die konkrete Arbeitsmarktlage unberücksichtigt lässt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht ( BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.).

Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, das Alter, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der lange Arbeitsunterbruch führten dazu, dass die der Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar sei, womit eine den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründende, vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde (Urteile I 246/02 vom 7. November 2003 E. 6, I 462/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.3, I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4b). Denn auch wenn die am Recht stehende Versicherte nicht leicht vermittelbar ist, gibt es Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, die Versicherte in einem Vollpensum arbeitsfähig ist und die ihr zumutbare Tätigkeit nicht so vielen Einschränkungen unterliegt, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. auch Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann