Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_99/2025 KI-generiert

Policyholder v. Health Insurance Provider (Debt Enforcement Fees Challenge)

Geschäftsnummer 9C_99/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 12. Februar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024, dass das kantonale Gericht den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 917.55 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % sowie "Mahn- und Betreibungsgebühren" von Fr. 200.- zu bezahlen, und es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ aufhob,

Legislator-Regeste

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Art. 105b Abs. 2 KVV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Policyholder v. Health Insurance Provider (Debt Enforcement Fees Challenge): Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungsprämien Betreibungskosten Versicherungsnehmer Vollstreckungsentscheid Zinszahlung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it did not meet the minimum substantive requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_99/2025

Urteil vom 7. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

CSS Kranken-Versicherung AG,

Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024 (KV.2024.00068).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Februar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (

BGE 140 III 86

E. 2;

134 V 53

E. 3.3),

dass das kantonale Gericht den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 917.55 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % sowie "Mahn- und Betreibungsgebühren" von Fr. 200.- zu bezahlen, und es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ aufhob,

dass die Vorinstanz in Bezug auf die gemäss

Art. 105b Abs. 2 KVV

geschuldeten Gebühren von Fr. 200.- erwog, die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Beträge von Fr. 25.- pro Mahnung zuzüglich Fr. 125.- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung seien als (noch) angemessen zu beurteilen,

dass sie hinsichtlich der (amtlichen) Betreibungskosten ausführte, der Beschwerdeführer schulde diese von Gesetzes wegen, es sei diesbezüglich jedoch keine Rechtsöffnung zu erteilen, da diese Kosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildeten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich;

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl.

Art. 95 BGG

),

dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen,

dass es damit an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem kantonalen Urteil fehlt und die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger