Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_984/2010 KI-generiert

Claimant's Appeal on Supplementary Benefits Recalculation Due to Asset Imputation Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 9C_984/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the cantonal social insurance authority regarding supplementary benefits to old-age and disability insurance. The complainant contested the assessment of asset relinquishment when calculating these benefits, arguing that he had been misled into making a high-risk investment, potentially falling victim to fraud. However, the court found that the complaint did not sufficiently address the key legal issues regarding wealth relinquishment outlined in the previous decision, and it failed to meet the necessary legal requirements for a proper appeal. As a result, the court ruled that it would not enter into the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Supplementary Benefits Recalculation Due to Asset Imputation Dismissed for Formal Defects: The complainant contested the assessment of asset relinquishment when calculating these benefits, arguing that he had been misled into making a high-risk investment, potentially falling victim to fraud. However, the court found that the complaint did not sufficiently address the key legal issues regarding wealth relinquishment outlined in the previous decision, and it failed to meet the necessary legal requirements for a proper appeal. As a result, the court ruled that it would not enter into the complaint further.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Leistungsbetrug Klageschrift Vermögen hypothetisches Einkommen Formmängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_984/2010

Urteil vom 28. Januar 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2010 betreffend Anrechnung von Vermögensverzicht bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2010 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in das Schreiben vom 13. Januar 2011 (Poststempel), worin B.________ im Wesentlichen erklärt, die Beschwerde aus Gründen der Fristwahrung erhoben zu haben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie sich nicht mit den für die Anrechnung von Vermögen - nach dem Recht betreffend die EL - ausschlaggebenden Gründen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, denen zufolge die Geldanlage - unbesehen eines allfälligen strafrechtlich relevanten Handelns der Beteiligungsfirma - bereits im Zeitpunkt der Investition als eine ausserordentlich hohe Risikoanlage erkennbar gewesen sei, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand des Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG begründe,

dass der Beschwerdeführer vielmehr in letztinstanzlich unzulässiger appellatorischer Kritik vorträgt ( BGE 134 II 244 ), den mündlichen Angaben der Agenten vertraut zu haben und vermutungsweise einem Betrug zum Opfer gefallen zu sein, worüber die laufende Strafuntersuchung Aufschluss geben werde,

dass unter diesen Umständen den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass das Rechtsmittel sodann keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb für Weiterungen prozessualer Art wie den mit Eingabe vom 13. Januar 2011 sinngemäss gestellten Verfahrensantrag, es sei bei den Strafbehörden ein Bericht zur Strafuntersuchung einzuholen, kein prozessualer Raum besteht,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin