Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_979/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Due to Advanced Age and Uneconomical Residual Earning Capacity

Geschäftsnummer 9C_979/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former self-employed craftsman who, due to chronic back pain resulting from ankylosing spondylitis, ceased his work activities and later resigned from an employed position due to health issues. After applying for disability insurance benefits, the insurance authority determined that he had a 26% disability level and denied his request for a pension, suggesting a lack of vocational rehabilitation measures. The individual contested this decision, and the Administrative Court ruled in his favor, granting him a full disability pension starting from September 2009. The insurance authority subsequently filed a complaint against this ruling, challenging the court's assessment of the individual's ability to work in the context of his age and health status.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Invalidity Pension Denial Upheld Due to Advanced Age and Uneconomical Residual Earning Capacity: After applying for disability insurance benefits, the insurance authority determined that he had a 26% disability level and denied his request for a pension, suggesting a lack of vocational rehabilitation measures. The individual contested this decision, and the Administrative Court ruled in his favor, granting him a full disability pension starting from September 2009. The insurance authority subsequently filed a complaint against this ruling, challenging the court's assessment of the individual's ability to work in the context of his age and health status.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Pensionierung Vorsorgeleistung Arbeitsfähigkeit selbständige Erwerbstätigkeit zumutbare Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 lit. a BGG
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art.
Art. 8 Abs. 1 ATSG
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art.
Art. 28 Abs. 1 IVG
1 ATSG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art.
Art. 28 Abs. 2 IVG
1 IVG ), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the appellant (IV-Stelle) to bear the court costs because they lost the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

BGE 138 V 457
Invalidity Insurance: Time Point for Assessing Exploitability of Residual Working Capacity
«…cheides abgestellt wurde (vgl. Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.3; 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3; 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3, in: SVR 2009 IV N…»
C-7200/2018 (2020-07-29)
Invalidity Pension Appeal Denied Due to Sufficient Work Capacity
«…uanto verosimilmente nessun datore di lavoro si sarebbe assunto il rischio di assumerlo per pochi mesi (sentenza del TF 9C_979/2009 del 10 febbraio 2010 consid. 4 et 5). Allo stesso modo è stata negata la possibilità di cambiare attività ad un assicur…»
IV.2018.246 (2019-03-07) · sg
Disability Pension Calculation Based on Time-Stepped Medical Capacity and Age Adjustment
«…Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, 9C_979/2009 zugrunde lag. In jenem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid stand die versicherte Person zum massgebenden Zeitpun…»
IV.2018.246 (2019-03-07) · sg
Disability Benefits Denial and Retrospective Pension for Fluctuating Knee Injury Incapacity
«…Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, 9C_979/2009 zugrunde lag. In jenem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid stand die versicherte Person zum massgebenden Zeitpun…»
C-3202/2016 (2018-11-14)
Invalidity Pension Revoked for Insufficient Medical Investigation
«…orgenommen (vgl. Urteil des BGer 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.2 m.H. auf Urteile I 401/01 vom 4. April 2002 und 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010). Die Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restsar- beitsfähigkeit ältere…»
OG O3V 17 20 (2018-05-22) · ar
Director's Disability Appeal Over Neck Pain Denial Upheld
«…einer nicht rechtsmissbräuchlichen verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 und 5). Demgegenüber wurde unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von i…»
9C_847/2015 (2015-12-30)
Disability Pension Refusal Upheld Despite Reversal of Partial Award
«…ren konnte, aber für feinmotorische Arbeiten keine Fertigkeiten und keinerlei berufliche Erfahrungen mitbrachte (Urteil 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 und 5). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzli…»
C-1380/2012 (2013-12-10)
Claimant Entitled to Full Swiss Disability Pension Despite Recovery
«…C-1380/2012 wirtschaftlich eingeschätzt hätte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_979/2009 E. 4 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3. m.H.). 5.5 Die Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen im Sinne der b…»
2013.02.28.sv.9 (2013-02-28) · bl
Disability Pension Retroactivity for Knee Condition Deterioration
«…nfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Ur- teil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, 9C_979/2009, E. 3.1). Der Einfluss des Lebens- alters auf die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem allgemeine…»
C-6022/2010 (2013-02-22)
Disability Pension Reinstated Due to Age and Lack of Employability
«…nen, hat das Bundesgericht ebenfalls eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ver- neint (Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 und 5). Im Falle einer 61-jährigen Frau, die angesichts der verbliebenen 50%-igen Arbeitsfähi…»
9C_149/2011 (2012-10-25)
Federal Supreme Court Ruling on Residual Work Capacity Assessment Date for Old-Age Invalidity Pension
«…cheides abgestellt wurde (vgl. Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.3; 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3; 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3 in: SVR 2009 IV Nr…»
2012.01.12.sv.4 (2012-01-12) · bl
Disability Pension and Impairment Award Upheld Due to Residual Earning Capacity and Causal Link of Back Injury
«…nfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Ur- teil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, 9C_979/2009, E. 3.1). Der Einfluss des Lebens- alters auf die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem allgemeine…»
C-6201/2009 (2011-06-16)
Disability Benefits Denial Upheld for Chronic Pain and Fibromyalgia Claimant
«…attaquée (cf. par exemple arrêts du Tribunal fédéral 9C_104/2008 du 15 octobre 2008 consid. 4 et les références citées; 9C_979/2009 du 10 février 2010), alors que d'autres se fondent sur le moment où le droit à la rente aurait pu naître au plus tôt (a…»
9C_145/2011 (2011-05-30)
Invalidity Pension Revision based on Age and Lack of Economic Exploitability
«…dern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten analog auch für die Verwertbarkeit einer i…»
9C_427/2010 (2010-07-14)
Carpenter Pension Denial Based on Remaining Work Capacity
«…lziehen müsste, um die noch zumutbaren leichten und wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten ausüben zu können (Urteil 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 und 5), sowie angesichts der 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_979/2009

Urteil vom 10. Februar 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

L.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 19. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A. L.________, geboren im März 1945, war selbstständiger Handwerker. Infolge chronischer Rückenschmerzen gab er diese Tätigkeit auf. Ab Juli 2002 arbeitete er als Betriebsmitarbeiter/Magaziner in einer Niederlassung der L.________ der Genossenschaft F.________. Seit dem 17. April 2007 blieb er krankheitsbedingt der Arbeit fern. Aus gesundheitlichen Gründen kündigte er die Stelle auf Ende Dezember 2007. Am 17. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Rückenbeschwerden bei Morbus Bechterew bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, vom 30. März 2009 und der ehemaligen Arbeitgeberin vom 20. März 2009 ein. Am 18. Mai/6. August 2009 verfügte sie, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt, da L.________ im Jahr 2010 das AHV-Alter erreiche. Mit Verfügung vom 6. August 2009 verneinte sie bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 26 % auch den Anspruch auf eine Rente.

B. Die gegen die Verfügung vom 6. August 2009 erhobene Beschwerde, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 gut und sprach L.________ ab 1. September 2009 bis Ende März 2010 eine ganze Invalidenrente zu.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ), zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ( Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3a-c S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Es ist unbestritten, dass dem Versicherten leichte, gut angepasste Arbeiten, welche kein Heben schwerer Lasten bedingen und einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erlauben, aus medizinischer Sicht noch zumutbar waren; umstritten ist, ob die verbliebene Resterwerbsfähigkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich noch verwertbar war.

3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen: Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. das bereits angeführte Urteil I 831/05 a.a.O.; Kasuistik siehe Urteile 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2, 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4, I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2, I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2, I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3 und I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d).

4. Die Vorinstanz erwog, obwohl dem Beschwerdegegner leichte, in Wechselpositionen ausführbare Verweisungstätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten noch zumutbar seien, falle für ihn ein wesentlicher Teil davon ausser Betracht, weil er für feinmotorische Tätigkeiten über keine Fertigkeiten und keinerlei berufliche Erfahrung verfüge. Er müsse für die ihm effektiv noch möglichen Arbeiten erneut einen Berufswechsel vollziehen, was von einem potenziellen Arbeitgeber einen sehr grossen Aufwand und vom Versicherten ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit verlange. Stelle man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, sei zum Schluss zu kommen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber den Beschwerdegegner mehr für eine solche Verweisungstätigkeit anstellen würde. Dabei spiele namentlich der Umstand eine Rolle, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses ( BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) nur sieben Monate vor der Pensionierung gestanden sei. Dies hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit der Einstellung verbundenen Risiken und Nachteile noch einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze auch von Jüngeren stark nachgefragt würden. In Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände sei erstellt, dass die dem Beschwerdegegner verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde, weshalb ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne; demnach sei vom Vorliegen einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen.

5. Die Vorinstanz hat mit Recht entschieden, dass dem im Verfügungszeitpunkt rund 64½-jährigen Beschwerdegegner ein iv-rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv gesehen nicht mehr offen stand. Auch bei noch intakter subjektiver Bereitschaft zur Wiedereingliederung waren die Neuanstellungschancen auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben. Daran ändert nichts, dass sich die Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung bei nicht verspäteter Anmeldung möglicherweise anders präsentiert hätte, wie die Beschwerdeführerin rügt. Eine verspätete Anmeldung führt lediglich zu einem späteren Entstehen des Leistungsanspruches und zur Verwirkung hypothetisch aufgelaufener Leistungen. Darüber hinaus könnte ein Zuwarten mit der Anmeldung allenfalls dann relevant sein, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich verzögert wurde, um die objektiven Anstellungschancen zu verringern. Dafür finden sich hier keine Indizien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner es unterliess, sich früher bei der Invalidenversicherung anzumelden, da er zunächst die Leistungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung des früheren Arbeitgebers und des während der Zeit der beruflichen Selbstständigkeit privat aufgebauten Versicherungsschutzes beanspruchte, bevor er sich um IV-Leistungen bemühte. Vor dem Systemwechsel auf den 1. Januar 2008 wäre es im vorliegenden Kontext gar nicht zur Verspätung gekommen, da in Art. 48 Abs. 2a IVG geregelt war, dass IV-Taggeld- und -Rentenleistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Erst nach der neuen Regelung in Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch wie hier entschieden (frühestens) nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, worunter nach Art. 29 Abs. 1 ATSG die formgültige Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger zu verstehen ist.

6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz