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9C_976/2009 KI-generiert

Appeal Against Mootness and Inadmissibility Ruling in Disability Insurance Case

Geschäftsnummer 9C_976/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a regional social insurance office concerning disability insurance. The complaint was initially dismissed by the social insurance court on the grounds that the subject matter had become moot due to the approval of the requested benefits during the proceedings. The individual challenged this dismissal, arguing that the court should have considered the complaint on its merits. However, the higher court determined that the individual did not sufficiently clarify why the lower court’s dismissal was legally erroneous and that there was no substantial argument presented against the pivotal reasoning of the initial ruling. As a result, the higher court chose not to reconsider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Mootness and Inadmissibility Ruling in Disability Insurance Case: The complaint was initially dismissed by the social insurance court on the grounds that the subject matter had become moot due to the approval of the requested benefits during the proceedings. The individual challenged this dismissal, arguing that the court should have considered the complaint on its merits. However, the higher court determined that the individual did not sufficiently clarify why the lower court’s dismissal was legally erroneous and that there was no substantial argument presented against the pivotal reasoning of the initial ruling. As a result, the higher court chose not to reconsider the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen materielle Begründetheit materielle Überprüfung Versicherungsleistungsanspruch anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the simplified procedure to dismiss the appeal because it lacked proper justification.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to explain why court costs (Gerichtskosten) are waived in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_976/2009

Urteil vom 23. Dezember 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009, mit welchem dieses die Beschwerde des F.________ gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich als gegenstandslos abschrieb, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Vorinstanz bezüglich der Amortisationsbeiträge für das Jahr 2009 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde verneinte, da die IV-Stelle die entsprechende Leistung zwischenzeitlich zugesprochen habe, und insoweit auf die Beschwerde nicht eintrat,

dass das kantonale Gericht zudem bezüglich des Revisionsverfahrens der Rentenleistungen feststellte, die Beschwerdegegnerin habe mittlerweile die Abklärungen in Gang gesetzt, so dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos erweise,

dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend die Amortisationsbeiträge hätte eintreten sollen,

dass er ebenso wenig dartut, weshalb die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit Bundesrecht verletzt, und seiner Beschwerde keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, auch nicht bezüglich der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Prozessausgangs (Parteientschädigung),

dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 ) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, für Weiterungen irgendwelcher Art kein Raum bleibt und für einmal umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten noch abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), der Beschwerdeführer aber mit Kostenfolgen rechnen müsste, falls er sich erneut mit Eingaben dieser Art an das Bundesgericht wendete,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke