Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_956/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Invalidity Pension Admissibility Dismissed

Geschäftsnummer 9C_956/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complaint regarding the revision of an invalidity pension, where the complainant contested a decision made by the cantonal administrative court. The complaint filed did not meet the necessary legal requirements, as it lacked a clear request and failed to adequately address key considerations from the prior ruling. Consequently, the court determined that it could not proceed with the appeal due to its insufficiency, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Invalidity Pension Admissibility Dismissed: The complaint filed did not meet the necessary legal requirements, as it lacked a clear request and failed to adequately address key considerations from the prior ruling. Consequently, the court determined that it could not proceed with the appeal due to its insufficiency, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit vereinfachtes Verfahren Rentenpfändung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Begründung in der Sache Nichtigkeitsverfahren und Verzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to declare that the appeal is not to be entered upon in the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court fees are to be charged.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_956/2015

Urteil vom 1. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 1. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Dezember 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2015 betreffend Revision der Invalidenrente,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Januar 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr weder ein Antrag noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist (vielmehr erschöpft sie sich vollständig in der Feststellung des Versicherten, gegen den angefochtenen Entscheid "Anspruch" zu erheben, weil er damit "nicht einverstanden" sei),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger