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9C_953/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Engagement with Res Judicata Finding in Supplementary Benefits Case

Geschäftsnummer 9C_953/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the social insurance authority regarding supplementary benefits to old-age and disability pensions. The individual submitted a complaint against a prior ruling from the insurance court, which had determined that the authority rightfully dismissed the individual's objection to a prior decision regarding the calculation of these benefits. The individual’s appeal was found to lack sufficient detail and did not adequately address the key considerations of the earlier decision, resulting in the court's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Engagement with Res Judicata Finding in Supplementary Benefits Case: The individual submitted a complaint against a prior ruling from the insurance court, which had determined that the authority rightfully dismissed the individual's objection to a prior decision regarding the calculation of these benefits. The individual’s appeal was found to lack sufficient detail and did not adequately address the key considerations of the earlier decision, resulting in the court's decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV materielle Rechtskraft Ergänzungsleistung Mietzinseinnahmen Begründung in der Sache Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under this provision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_953/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 10. November 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 30. Dezember 2015eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten, aber keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. Juli 2015 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die (ihm versehentlich zugestellte) Verfügung vom 21. Mai 2014 eingetreten ist, da die Vorinstanz über den Streitgegenstand bereits mit Entscheid vom 27. Januar 2015 (mit welchem seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 abgewiesen worden war) entschieden hatte,

dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sich einzig zur (von der Vorinstanz im Entscheid vom 10. November 2015 nicht beurteilten) materiellen Seite des Falles (Anrechnung von Mietzinseinnahmen im Rahmen der EL-Berechnung) äussert, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann