Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_95/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Covid-19 Compensation Appeal Due to Insufficient Submission

Geschäftsnummer 9C_95/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which involved compensation for loss of earnings due to service and maternity, as stipulated in the regulation related to Covid-19 income compensation. The issue centered on the complainant's failure to update their taxable income for the years 2018 and 2019, despite being required to report earnings that deviated by more than 25% from the provisional estimate. The complainant had declared a 2018 income significantly different from the initial recorded amount but did not inform the relevant authority. Consequently, the prior ruling deemed the denial of the claim for Corona earnings compensation based on 2019's advance contributions as correct, with the court finding the appeal lacked substantial arguments, leading it to not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 24 Abs. 4 AHVV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Covid-19 Compensation Appeal Due to Insufficient Submission: The issue centered on the complainant's failure to update their taxable income for the years 2018 and 2019, despite being required to report earnings that deviated by more than 25% from the provisional estimate. The complainant had declared a 2018 income significantly different from the initial recorded amount but did not inform the relevant authority. Consequently, the prior ruling deemed the denial of the claim for Corona earnings compensation based on 2019's advance contributions as correct, with the court finding the appeal lacked substantial arguments, leading it to not proceed.

Schlagwörter

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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft Erwerbsausfallentschädigung Beitragsforderung materielle Voraussetzungen Steuer vom Einkommen Beitrag Sachverhaltsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal in simplified proceedings due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs under the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_95/2021

Urteil vom 24. Februar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2020 (EE.2020.00018).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2020 betreffend Erwerbsausfallentschädigung gemäss Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. März 2020 (SR 830.31),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Eingabe vom 3. Februar 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach es der Beschwerdeführer trotz klarem Hinweis auf dem betreffenden Formular unterlassen habe, eine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens für die Jahre 2018 und 2019 herbeizuführen, obschon er nach eigenen Angaben am 30. Dezember 2019 in der Steuererklärung 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 18'995.- deklariert habe und nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin seinen Verdienst für das Jahr 2018 umgehend zu melden, da dieser um mehr als 25 % vom provisorischen Wert (Fr. 0.-) abgewichen sei,

dass sich der Beschwerdeführer auch zur vorinstanzlichen Schlussfolgerung, nachdem er sich die Nichtanpassung an den tatsächlichen Verdienst selber zuzuschreiben habe, erweise sich die Überprüfung und Verneinung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz anhand der Akontobeiträge für das Jahr 2019 unter allen Titeln als korrekt, mit keinem Wort äussert,

dass er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder