Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_95/2007 KI-generiert

Claimant Challenges Partial Invalidity Pension Based on Medical Reports and Labor Market Assessment

Geschäftsnummer 9C_95/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who migrated to Switzerland in 1984 and worked as a construction worker until becoming completely unable to work due to various health issues starting in July 2000. He applied for disability insurance benefits in 1991, undergoing multiple medical evaluations over the years, which resulted in a determination of partial work capability and an invalidity degree of 55%. Dissatisfied with the decision, he contested it, asserting his condition had worsened and challenging the thoroughness and conclusions of the medical assessments related to his work capacity. After the local insurance court upheld the decision, he escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a full disability pension while the insurance body opposed his appeal. The case raises questions about the adequacy of medical evaluations, the definition of work capacity, and the criteria for determining disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Challenges Partial Invalidity Pension Based on Medical Reports and Labor Market Assessment: He applied for disability insurance benefits in 1991, undergoing multiple medical evaluations over the years, which resulted in a determination of partial work capability and an invalidity degree of 55%. Dissatisfied with the decision, he contested it, asserting his condition had worsened and challenging the thoroughness and conclusions of the medical assessments related to his work capacity. After the local insurance court upheld the decision, he escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a full disability pension while the insurance body opposed his appeal. The case raises questions about the adequacy of medical evaluations, the definition of work capacity, and the criteria for determining disability benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilrente Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Krankenversicherung unrichtige Sachverhaltsfeststellung Beschäftigungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the unsuccessful appellant based on this article.

Art. 95 BGG

Cited as the primary basis for the proper scope of review in appeals concerning social insurance matters.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited to define the conditions under which the Federal Tribunal may review the factual findings made by the lower court.

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IV.2021.215 (2022-09-07) · sg
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_95/2007

Urteil vom 29. August 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Bühler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

B.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1959 geborene, aus dem Kosovo stammende B.________ reiste 1984 in die Schweiz ein und war hier als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab April 1997 bei der Firma X.________ AG. Ab 20. Juli 2000 war er 100 % arbeitsunfähig. Er leidet an einer mittelgradig depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung, einem chronisch lumbovertebralen Schmerzsyndrom und einer möglichen chronischen tieflumbalen Wurzelreizung rechts mit/bei lumbosakraler Übergangsanomalie, median bis mediolateral rechts gelegener flach erhabener Diskushernie L5/S1 mit Einengung des rezessalen Anteils der Wurzel S1 (MRI vom 28. Dezember 2000 und MR-Myelographie vom 4. Oktober 2002), sensorischem Reizsyndrom L5 rechts, persistierender ASR-Abschwächung rechts, Beckenschiefstand links und links-konvexer Wirbelsäulenskoliose sowie an einer statischen Fussdeformität links bei Status nach IP-I-Arthrodese links und Rückversetzung der Flexor hallucis longus-Sehne 1990 bei Status nach Mittelgelenksresektion Dig. III mit Kappung der Extensorensehne 1992, Status nach Mittelgelenksresektion Dig. II links 1994 und leichter Spreizfussstellung links.

Am 10. September 1991 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog einen Formularbericht des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 27. September 2001 und die diesem beigelegten Arztberichte des Spitals Y.________ vom 30. Mai 2001, 28. März 2001 (Hospitalisation vom 26. Februar bis 23. März 2001), 31. Januar 2001 und 20. Dezember 2000 (Hospitalisation vom 27. November bis 15. Dezember 2000), des Spezialarztes für Innere Medizin Dr. med. M.________ vom 20. November 2000 und 25.

September 2000 sowie des Spitals Region Z.________ vom 17. August 2000 (Hospitalisation vom 3. bis 15. August 2000) und einen Arbeitgeber-Formularbericht der Firma X.________ AG vom 24. September 2001 bei. Ausserdem liess sie die berufliche Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten vom 22. April bis 7. Mai 2002 in der BEFAS "I.________", Berufliche Abklärungsstelle, abklären. Nachdem ein vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn zu Lasten der Arbeitslosenversicherung durchgeführtes Qualifizierungsprogramm (vom 15. Juli 2002 bis 17.

Januar 2003) ungenügende Resultate ergeben hatte, ordnete die IV-Stelle am 24. Januar 2003 eine medizinische Begutachtung durch die Medas Medizinische Abklärungsstelle Universitätskliniken an, welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 12. Januar 2004 erstattete. Die Gutachter der Medas attestierten dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 51 % und sprach B.________ mit Verfügungen vom 18.

Juni 2004 ab 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei (ab 1. April 2003 zwei) Kinderrenten zu. Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben und machte unter Hinweis auf die inzwischen vorliegenden ärztlichen Berichte der Rehaklinik H.________ vom 18. Oktober 2004 (Hospitalisation vom 16. September bis 6. Oktober 2004), des Hausarztes vom 17. September 2004 und des Prof. Dr. med. R.________, Klinik U.________, vom 15. April 2004 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle liess hierauf B.________ erneut durch die Medas interdisziplinär begutachten (zweites Gutachten vom 29.

August 2005). Die Sachverständigen bestätigten im Wesentlichen die Diagnosen und Schlussfolgerungen ihrer ersten Expertise, worauf die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 abwies, wobei sie den Invaliditätsgrad neu auf 55 % festsetzte.

B. Beschwerdeweise liess B.________ beantragen, die Verfügung (recte: Einspracheentscheid) vom 12. Dezember 2005 sei aufzuheben und die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2007 ab.

C. B.________ lässt Beschwerde führen, mit der er sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern lässt.

Die IV-Stelle schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95 und 96 BGG nur wegen Rechtsverletzungen erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Diese Kognitionsregelung bedeutet, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur daraufhin überprüfen kann und darf, ob er materielles oder formelles Bundesrecht verletzt. An die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist es auch insoweit gebunden, als diese auf richterlicher Beweiswürdigung beruhen. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit noch rüg- und korrigierbar, als die hiefür in Art. 97 Abs. 1 BGG statuierten Voraussetzungen - offensichtliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen oder Rechtsverletzung bei der Feststellung des Sachverhaltes und Entscheidrelevanz der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung - substantiiert werden und erfüllt sind.

2. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusteht. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Feststellung des Sachverhaltes in Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes" im Wesentlichen Folgendes:

Das (zweite) Gutachten der Medas sei unvollständig und zum Teil widersprüchlich, weil die Gutachter das Vorliegen einer Wurzelreizung lediglich als möglich diagnostiziert hätten, obwohl eine Wurzelkompression im MRT nachgewiesen worden sei. Ferner gehe aus dem Gutachten nicht klar hervor, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit exakt auf 50 % festgesetzt worden sei. Ebenso hätten die Gutachter nicht ausreichend begründet, weshalb sie die abweichende Einschätzung einer 100%igen "Erwerbsunfähigkeit" durch Prof. Dr. med. R.________ als unrichtig erachteten. Schliesslich sei die "Methodik" des (zweiten) Medas-Gutachtens ungenügend, weil es auf drei Teilbegutachtungen beruhe. Richtigerweise hätten "sowohl internistisch-somatische als auch psychiatrisch-psychosoziale Faktoren in einen Arbeitsgang integriert" werden müssen.

3.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinerlei Rechtsverletzung, namentlich auch nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) geltend, sondern rügt einzig die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, welches der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit - der Medas-Gutachter volle Beweiskraft beigemessen hat. Dabei geht es um eine vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), an welche das Bundesgericht nur dann nicht gebunden wäre, wenn sie offensichtlich unrichtig oder die Vorinstanz dabei in Bundesrecht verletzender Weise verfahren wäre. Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung der beiden Medas-Gutachten aber qualifiziert falsch sein soll, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert. Vielmehr bemängelt er nur die Einschätzung der ihm verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Medas-Gutachter in ihrer zweiten Expertise vom 29. August 2005. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz einzelne inhaltliche oder formelle Kriterien missachtet hätte, die gewahrt sein müssen, damit einem medizinischen Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung volle Beweiskraft beigemessen werden darf. Wird aber eine qualifiziert falsche Beweiswürdigung vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gerügt, hat sich das Bundesgericht auch nicht mit den vorgebrachten, konkreten Bemängelungen des der Beweiswürdigung zugrunde liegenden Medas-Gutachtens zu befassen.

4.

4.1 Unter dem Titel "Verletzung von Art. 28 Abs. 2 IVG (Begriff des Invalideneinkommens)" rügt der Beschwerdeführer ferner, die von der IV-Stelle und vom kantonalen Gericht genannten konkreten Verweisungstätigkeiten seien alle "repetitiver und monotoner Natur" und deshalb gemäss Medas-Gutachten für den Beschwerdeführer nicht "ausführbar". Eine Arbeitstätigkeit, wie sie im (zweiten) Medas-Gutachten vom Beschwerdeführer "gefordert" werde, existiere auf dem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht.

4.2 Das kantonale Gericht hat die von der IV-Stelle im Einspracheentscheid genannten konkreten Verweisungstätigkeiten nicht übernommen, sondern lediglich festgehalten, es könne nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens noch Beschäftigungen offen stünden, in denen er die ihm verbliebene, zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten könne. Die diesbezügliche Tatsachenfeststellung rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer nach dem objektiven Sinn seiner Rüge geltend macht, die Vorinstanz sei von einem falschen Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes mit einem zu extensiven Angebotsfächer an Arbeitsgelegenheiten ausgegangen, wirft er eine Rechtsfrage auf. Indessen hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt gehe es "nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst". Diese Umschreibung entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsinhalt des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. BGE 110 V 271 E. 4b S. 276). Demgemäss umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1989 Nr. 5 S. 30 E. 3b/aa; Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, E. 4.4). Von einer Verletzung von Bundesrecht mit Bezug auf den vom kantonalen Gericht seinem Urteil zugrunde gelegten Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes kann daher keine Rede sein.

5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass und weshalb das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts über Art und Umfang der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht gebunden wäre. Da mit Bezug auf den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch keine Rechtsverletzung vorliegt, ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

6. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: