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9C_946/2010 KI-generiert

Compensation Fund v. Former Board Member (Unpaid Social Security Contributions)

Geschäftsnummer 9C_946/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former member of the board of a company that went bankrupt, who was held liable for unpaid social security contributions amounting to a significant sum. The social insurance institution required payment for these outstanding contributions from the individual, asserting that he acted with gross negligence in failing to meet legal obligations. Despite the individual's claims regarding the expiration of the claim and potential mismanagement on the part of the institution, both the Cantonal Court and the Federal Tribunal upheld the liability decision, concluding that all necessary conditions for damage compensation were satisfied and that the claims were made within the appropriate timeframe. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 52 Abs. 3 AHVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 52 AHVG; Compensation Fund v. Former Board Member (Unpaid Social Security Contributions): The social insurance institution required payment for these outstanding contributions from the individual, asserting that he acted with gross negligence in failing to meet legal obligations. Despite the individual's claims regarding the expiration of the claim and potential mismanagement on the part of the institution, both the Cantonal Court and the Federal Tribunal upheld the liability decision, concluding that all necessary conditions for damage compensation were satisfied and that the claims were made within the appropriate timeframe. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Haftung Sozialbeitrag Beitragsforderung Ausgleichsfonds Mitverschulden Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

This article was cited regarding the binding nature of the factual findings established by the lower court on the amount of damages for the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article governs the imposition of court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG

These articles were cited in relation to the appellant's failure to assert that the factual findings regarding the calculation of damages were obviously incorrect or based on a violation of federal law.

Art. 14 Abs. 1 AHVG

This article, along with others, was cited by the lower court as the legal basis for the obligation to pay contributions, which underpins the liability for damages.

Art. 52 AHVG

This article establishes the prerequisite for the appellant's liability for damages, which the court confirmed was met.

Art. 52 Abs. 3 AHVG

This article regarding the statute of limitations for the claim for damages was directly addressed and confirmed to not have expired.

Art. 34 ff. AHVV

These articles concerning provisions for payment of contributions were cited as part of the legal basis for the appellant's liability.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_946/2010

Urteil vom 20. Januar 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

U.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. September 2010.

In Erwägung,

dass die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA) U.________, vom 30. Dezember 1991 bis 31. Mai 2002 Mitglied des Verwaltungsrates der L.________ AG, über welche am 31. Mai 2002 der Konkurs eröffnet worden war, mit Verfügung vom 19. April 2007 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 86'384.20 für in den Jahren 1999 bis 2001 unbezahlt gebliebene Beiträge verpflichtete,

dass die SVA auf Einsprache des Belangten hin mit Entscheid vom 23. Juli 2008 an ihrem Standpunkt festhielt,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von U.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2009 abgewiesen hat,

dass das Bundesgericht diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung der von U.________ hiegegen eingereichten Beschwerde aufhob und die Sache mit Urteil vom 15. März 2010 (9C_725/2009) zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2010 abgewiesen hat,

dass U.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Abweisung der Schadenersatzforderung, eventuell die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, beantragen lässt,

dass das Bundesgericht entsprechend dem Beweisantrag des Beschwerdeführers die Akten im Fall 9C_725/2009, der mit Urteil vom 15. März 2010 abgeschlossen wurde, beigezogen hat,

dass das Verwaltungsgericht aufgrund der massgeblichen Bestimmungen, insbesondere gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AHVG , und der hiezu ergangenen Rechtsprechung mit einlässlicher Begründung richtig dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin infolge grobfahrlässiger Missachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Abrechnung und Bezahlung der Beiträge ( Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV ) der SVA den mangels Entrichtung der ausstehenden Beiträge in der in Frage stehenden Periode entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 86'384.20 zu ersetzen hat, worauf verwiesen wird,

dass der Beschwerdeführer in erster Linie geltend macht, die Beitragsforderung sei verjährt,

dass auch in diesem Punkt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, soweit in der Beschwerde Argumente wiederholt werden, die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen und vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung entkräftet wurden, was namentlich für die erneut vorgebrachten Ausführungen zum Zeitpunkt der Schadenskenntnis gilt,

dass die von der SVA rechtzeitig, vor Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren ( Art. 52 Abs. 3 AHVG ), verfügungsweise geltend gemachte, vorinstanzlich bestätigte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 86'384.20 in masslicher Hinsicht durch einen Konto-Auszug der SVA ausgewiesen und für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer anderweitigen Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG ) und der Hinweis auf angebliche Widersprüche und behauptete Unstimmigkeiten bei der Schadensberechnung keine qualifizierte Unrichtigkeit bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Versicherungsgericht belegt,

dass des Weiteren von einem Mitverschulden der SVA am Eintritt des Schadens im Sinne einer groben Pflichtverletzung, welches rechtsprechungsgemäss eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht begründen könnte ( BGE 122 V 185 ), nicht die Rede sein kann und ein solches namentlich auch nicht in einer angeblich mangelhaften und unübersichtlichen Kontoführung der Verwaltung zu erblicken ist, selbst wenn deren Rechnungstellung nicht immer völlig widerspruchsfrei gewesen sein mochte,

dass sämtliche Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG in dem von der Vorinstanz festgestellten Umfang erfüllt sind und kein Anlass besteht, die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen,

dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer