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9C_945/2015 KI-generiert

Social Insurance Coverage Denial for Off-Label Ritalin Use Upheld

Geschäftsnummer 9C_945/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a health insurer regarding the denial of coverage for a specific medication prescribed for off-label use. The initial decision from the social insurance court was contested, but upon review, the federal tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for clarity and substantiation. Specifically, the appellant failed to adequately challenge the lower court's factual findings or the legal basis for denying the claim, leading the tribunal to conclude that the appeal could not be accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 71a Abs. 1 KVV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Social Insurance Coverage Denial for Off-Label Ritalin Use Upheld: The initial decision from the social insurance court was contested, but upon review, the federal tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for clarity and substantiation. Specifically, the appellant failed to adequately challenge the lower court's factual findings or the legal basis for denying the claim, leading the tribunal to conclude that the appeal could not be accepted.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Deckung der Krankenversicherung medizinische Behandlung rechtsungleiche Behandlung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit materielle Begründetheit gesundheitliche Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entered upon in simplified procedure due to non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees are to be charged in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_945/2015 {T 0/2}

Urteil vom 20. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 4. Januar 2016 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach Ritalin ausserhalb der von Swissmedic genehmigten Fachinformationen angewendet werde ("Off-Label-Use"), und die deshalb für eine Übernahme der Kosten erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 71a Abs. 1 KVV nicht erfüllt seien,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die blosse - im Übrigen nicht näher belegte - Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe in einem anderen Fall, bei einer anderen Versicherten und für ein anderes Medikament mit demselben Wirkstoff die Kosten übernommen, offenkundig nichts zu ändern vermag, zumal für eine solche Rüge auf Gleichbehandlung die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt sein müssten, denen die Beschwerde offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner