Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_942/2015 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Duration of Incapacity

Geschäftsnummer 9C_942/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after multiple shoulder surgeries and subsequent health issues, applied for disability benefits from the invalidity insurance in Switzerland. Initially denied benefits in 2004, the individual made several applications over the years with further medical evaluations, including rheumatological assessments. Despite undergoing additional surgeries and participation in reintegration programs, the invalidity office determined that the individual's disability level did not meet the required thresholds for receiving a pension. Subsequent appeals to the administrative court were also denied, leading the individual to seek further review from the Swiss Federal Tribunal. The central dispute revolves around whether the individual meets the criteria for a pension based on their health status and the resultant impact on their work capacity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Duration of Incapacity: Initially denied benefits in 2004, the individual made several applications over the years with further medical evaluations, including rheumatological assessments. Despite undergoing additional surgeries and participation in reintegration programs, the invalidity office determined that the individual's disability level did not meet the required thresholds for receiving a pension. Subsequent appeals to the administrative court were also denied, leading the individual to seek further review from the Swiss Federal Tribunal. The central dispute revolves around whether the individual meets the criteria for a pension based on their health status and the resultant impact on their work capacity.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Dauer der Invalidenrente vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Einstellung in der Anspruchsberechtigung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit befristete Rente ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 beruht
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art.
Art. 6 ATSG
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
Art. 8 ATSG
6 ATSG ) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the imposition of court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (114)

BGE 142 V 547
Insured Person v. Cantonal Social Insurance Court
«…die allgemeine gesetzliche Regelung des Art. 29 Abs. 1 IVG mit der sechsmonatigen Wartezeit zum Zuge kommt. Im Urteil 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3 hat das Bundesgericht sodann festgestellt, Art. 29 bis IVV sei nicht anwendbar, wenn n…»
C-2430/2021 (2026-06-05)
Disability Benefits Appeal: Pre-existing Conditions and Second Heart Attack
«…t. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor). In diesem Zusammenhang ist dara…»
C-4182/2022 (2026-04-15)
Disability Benefits Remanded for Comprehensive Medical Re-evaluation
«…die sechsmonatige Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG erneut zu bestehen (BGE 142 V 547 E. 3.1. m.H. auf Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; Urteil des BVGer C- 5466/2020 vom 7. März 2023 E. 4.6). 5.8 Die zeitlichen Referenzpunk…»
C-4325/2022 (2025-12-04)
Disability Benefits Case Remanded for Comprehensive Re-evaluation
«…ungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum ku- mulativen Charakter dieser Gesetzesnormen bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG als er- füllt qualifiziert hatte (vgl. E. 2.6 und 2.7 hiervor). Wei…»
IV.2025.5 (2025-08-27) · sg
Disability Insurance Pension Rejection Upheld Due to Lack of Deterioration and Reversible Deconditioning
«…ung (IVG; SR 831.20; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; BGE 142 V 547 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3). In der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 9. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei keine…»
C-5068/2022 (2025-08-19)
Cross-Border Worker's Disability Pension Recalculation
«…tzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter dieser Gesetzesnormen bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG als erfüllt (vgl. E. 3.6 und 3.7 hiervor). Aufgrund der nachfolgend…»
C-464/2022 (2025-05-26)
Disability Benefits for Expatriate Claimant Requires Re-evaluation
«…28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum ku- mulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass b…»
IV.2024.93 (2025-04-25) · sg
Remand for Reassessment of Disability Pension Based on Inadequate Medical Opinion Regarding Severe Dry Eye Limitations
«…bs. 1 lit. b IVG (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3). 1.3 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im…»
IV.2024.162 (2025-03-28) · sg
Disability Pension Rejection Overturned Due to Inconclusive Expert Report on Medication and Work Capacity
«…die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3). In der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 26. September 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus med…»
C-219/2023 (2025-02-06)
Disability Benefits Case Remanded Due to Incomplete Medical Assessments
«…c IVG (vgl. E. 2.6 hiervor; zum kumulativen Cha- rakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d…»
C-2149/2021 (2024-11-29)
«…Seite 14 C-2149/2021 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; Urteil des BVGer C- 5466/2020 vom 7. März 2023 E. 4.6). 6.10 Die Vorinstanz ist auf die…»
S1 23 136 (2024-11-29) · vs
Infirmier's Disability Status Appeal for Full Pension Entitlement
«…s (arrêts du Tribunal fédéral 8C_618/2021 du 14 décembre 2021 consid. 4.2, 8C_718/2018 du 1er janvier 2018 consid. 2.2, 9C_942/2015 du 18 février 2016 consid. 3.1, 8C_174/2013 du 21 octobre 2013 consid. 3.2 et 9C_996/2010 du 5 mai 2011 consid. 7.1).…»
S1 23 180 (2024-11-11) · vs
Claimant Denied Disability Benefits Despite Lumbar Sciatica and Fibromyalgia
«…mbre 2021 consid. 4.2, 8C_718/2018 du 1er janvier 2018 -5- consid. 2.2, 9C_942/2015 du 18 février 2016 consid. 3.1, 8C_174/2013 du 21 octobre 2013 consid. 3.2 et 9C_996/2010 du 5 mai 2011 consid. 7.1).…»
S1 23 107 (2024-10-16) · vs
Appellant v. Administrative Office Regarding Disability Benefits and Adaptation Measures
«…s (arrêts du Tribunal fédéral 8C_618/2021 du 14 décembre 2021 consid. 4.2, 8C_718/2018 du 1er janvier 2018 consid. 2.2, 9C_942/2015 du 18 février 2016 consid. 3.1, 8C_174/2013 du 21 octobre 2013 consid. 3.2 et 9C_996/2010 du 5 mai 2011 consid. 7.1).…»
S 2022 74 (2024-08-29) · zg
Disability Benefits Reapplication and Benefit Rate Determination
«…ung, ist die Wartezeit erneut zu bestehen, selbst wenn es sich um ein Wiederaufleben des gleichen Leidens handelt (BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; bestätigt in BGE 142 V 547 E. 3.1). Umso mehr gilt dies, wenn eine erneute gesundheitlic…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_942/2015

Urteil vom 18. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 12. November 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene A.________ arbeitete bis Ende Februar 2004 als angelernter Hilfsdrucker. Nach mehreren Schulteroperationen meldete er sich am 2. Juli 2004bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. Dezember 2004. Nachdem zwei weitere Leistungsgesuche ohne Erfolg geblieben waren, meldete sich A.________ am 7. August 2008neu an. Im September 2008 und April 2009 erfolgten operative Eingriffe an der Hüfte und der linken Schulter. Die IV-Stelle führte Eingliederungsmassnahmen durch und veranlasste beim Medizinischen Gutachtenzentrum Region St. Gallen, Rorschach, ein bidisziplinäres Gutachten, das vom 5. Juni/ 13. September 2013 datiert. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung wurde A.________ in der Folge auch rheumatologisch begutachtet (Gutachten vom 4. Dezember 2014/16. Februar 2015). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. April 2015 auf Abweisung des Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad: 36 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. November 2015 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 und vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).

2. Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsdrucker ab 1. Januar 2007 bis zur beruflichen Abklärung in der Stiftung B.________ für berufliche Integration (Juni/Juli 2010) bzw. "bis auf weiteres" nicht mehr zumutbar ist (vgl. Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. August 2011). Unbestritten geblieben ist auch die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten grundsätzlich bei 80 % (100 %-Pensum mit einer Leistungsminderung von maximal 20 %) liegt (vgl. rheumatologisches Gutachten des Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2014/16. Februar 2015). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sich gestützt darauf kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt (Valideneinkommen: Fr. 62'400.-; Invalideneinkommen: Fr. 41'640.-; Invaliditätsgrad: 33.27 %). Ebenso steht fest, dass er infolge zweier Schulteroperationen am 31. Januar 2007 und 3. April 2009 sowie einer Hüfttotalprothesenoperation am 28. September 2008 während jeweils vier Monaten zu 100 % erwerbsunfähig war (vgl. Bericht von Dr. med. C.________ vom 10. August 2011). Weiterungen dazu erübrigen sich (E. 1.2).

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob im Zusammenhang mit den beiden Operationen vom 28. September 2008 und 3. April 2009 eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt. Das kantonale Gericht hat sich dazu nicht geäussert.

3.

3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind ( Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG ). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteile 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2 und 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1, je mit Hinweisen).

3.2. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. In der Invalidenversicherung liegt bezüglich des Rentenanspruchs eine längere Zeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG erst bei einer Zeitspanne von einem Jahr vor (Wartezeit). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der nach zumutbarer Behandlung (und Eingliederung) verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ; Urteil 8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.1).

3.3.

3.3.1. In Bezug auf die unbestritten am 1. Januar 2008 (vgl. einleitend E. 2) bestandene Wartezeit ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG [bis 31. Dezember 2007: aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG]) hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass die Anmeldefrist anspruchswahrend bis maximal Ende Juni 2008 erstreckt werden kann; das Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 253 vom 12. Dezember 2007, das eine Erstreckung bis Ende Dezember 2008 vorsieht, ist in diesem Punkt gesetzwidrig ( BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480 f.).

3.3.2. Der Beschwerdeführer geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Versicherungsfall (rentenbegründende Invalidität; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422) frühestens am 1. Januar 2008 eintreten konnte. Damit kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach im Rahmen einer Rechtsänderung dasjenige Recht gilt, welches bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand ( BGE 138 V 475 E. 3 und 3.1 S. 478 mit Hinweisen), in concreto die Bestimmungen der 5. IV-Revision. Der Versicherte übersieht nach dem Gesagten (E. 3.3.1) insbesondere, dass mit Blick auf seine klar verspätete Neuanmeldung vom 7. August 2008 ein allfälliger Rentenanspruch nicht am 1. Januar 2008, sondern gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Februar 2009 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ) entstehen konnte. Inwiefern eine andere Konstellation als in BGE 138 V 475 vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Da die viermonatige Arbeitsunfähigkeit nach der Hüfttotalprothesenoperation vom 28. September 2008 bereits Ende Januar 2009 endete, fällt ein diesbezüglicher Rentenanspruch schon aus diesem Grund ausser Betracht. Nicht (analog; vgl. BGE 133 V 253 E. 6.1 S. 263 f.) anwendbar ist im Übrigen Art. 88a Abs. 1 IVV , zumal bei Eintritt der gesundheitlichen Veränderung noch keine rentenbegründende Invalidität bestand (vgl. statt vieler Urteil 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3.3. Da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % auch nach Ablauf der Wartezeit im Februar 2009 nicht vorlag (nämlich 33.27 %) und der Rentenanspruch damals somit nicht entstanden war, ist die nachfolgende gesundheitliche Verschlechterung als neuer Versicherungsfall zu bezeichnen, dies mit der Folge, dass die Wartezeit erneut zu bestehen war, da Art. 29bis IVV (Anrechnung früher bestandener Wartezeiten bei Wiederaufleben der Invalidität infolge des gleichen Leidens) in dieser Konstellation nicht zur Anwendung gelangt (in diesem Sinne Urteile 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 und 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.2). Daher hilft es dem Beschwerdeführer nicht, dass im Zeitpunkt der zweiten Schulteroperation vom 3. April 2009 die Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 IVG (Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ) erfüllt war. Der Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer deswegen wieder vollständig arbeitsunfähig war, belief sich auf vier Monate. Massgeblich ist vielmehr, dass der Versicherte nach dem Eingriff an der linken Schulter vom 3. April 2009 - wie im Übrigen auch im Zuge der Hüftoperation vom 28. September 2008 - jeweils innert relativ kurzer Zeit seine vorherige Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33.27 % wieder erlangte. Dass die postoperativen Phasen wesentlich länger als vier Monate gedauert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (E. 1.2). Demzufolge kann, da die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. b und c kumulativ erfüllt sein müssen (E. 3.1), mit Blick auf die am 3. April 2009 eintretende vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Invalidenrente zugesprochen werden.

3.4. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen einer rentenbegründenden Invalidität. Die Vorinstanz durfte einen Rentenanspruch im Ergebnis verneinen, ohne Bundesrecht zu verletzen (E. 1.1). Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder