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9C_94/2025 KI-generiert

Disability insurance (IV): Fax filing without original signature fails formal requirement and does not preserve appeal deadline under Art. 60 ATSG; no improvement period after deadline, no excessive formalism.

Geschäftsnummer 9C_94/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the insured’s appeal and upheld the lower court’s non-entry decision, leaving that decision in force; the insured must pay court costs of CHF 500. The case concerned a disability insurance (IV) claim in which the insured filed a complaint by fax against the IV office’s non-entry decision on his benefit request, despite having been previously warned that fax filings lack the required original signature. The Supreme Court confirmed that fax submissions do not satisfy the signature requirement and are not time-preserving, that no grace period had to be granted after the deadline had passed, and that the lower court’s refusal to enter the case did not violate the prohibition of excessive formalism under Art. 29 BV, given the prior warning and the late timing. Legal basis: Art. 60 ATSG (30-day deadline), Art. 61 lit. b ATSG (formal requirements and improvement period), Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE (signature requirement), and settled case law on fax filings (BGE 121 II 252; BGE 142 V 152).

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 60 Abs. 2 i.V.m; Disability insurance (IV): Fax filing without original signature fails formal requirement and does not preserve appeal deadline under Art. 60 ATSG; no improvement period after deadline, no excessive formalism: The case concerned a disability insurance (IV) claim in which the insured filed a complaint by fax against the IV office’s non-entry decision on his benefit request, despite having been previously warned that fax filings lack the required original signature. The Supreme Court confirmed that fax submissions do not satisfy the signature requirement and are not time-preserving, that no grace period had to be granted after the deadline had passed, and that the lower court’s refusal to enter the case did not violate the prohibition of excessive formalism under Art. 29 BV, given the prior warning and the late timing. Legal basis: Art. 60 ATSG (30-day deadline), Art. 61 lit. b ATSG (formal requirements and improvement period), Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE (signature requirement), and settled case law on fax filings (BGE 121 II 252; BGE 142 V 152).

Schlagwörter

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Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_94/2025

Urteil vom 12. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2025 (IV 200 2025 7).

Sachverhalt:

A. A.a. Gegen die Verfügung vom 22. November 2024, mit welcher die IV-Stelle Bern auf das Leistungsbegehren des A.________ nicht eingetreten war, erhob dieser am 5. Januar 2025 mittels Faxeingabe (datiert vom 2. Januar 2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde A.________ Gelegenheit eingeräumt, die per Fax eingereichte Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Am 9. Januar 2025 reichte A.________ eine weitere Eingabe per Fax ein. Mit Urteil vom 14. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Im dagegen von A.________ eingeleiteten Revisionsverfahren wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Januar 2025 dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Urteil 9C_148/2025 vom 31. März 2025 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Auferlegung der Verfahrenskosten mit dem Endentscheid anzufechten. Bereits mit Urteil vom 24. Februar 2025 war das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_237/2025 vom 20. Juni 2025 nicht ein, da die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren.

B. Gegen das Urteil vom 14. Januar 2025 führt A.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, das Urteil vom 14. Januar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten. Zudem stellt er diverse weitere Anträge. Am 10. März 2025 und 24. April 2025 reicht A.________ weitere Eingaben ein.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (BGE 150 I 183 E. 3.3 m.H.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers demgegenüber die materielle Seite betreffen resp. als Anträge zum Verfahren vor der IV-Stelle zu interpretieren sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2; Urteil 9C_525/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 490, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11).

3.2. Das Verfahren vor kantonalem Gericht richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht, wobei dieses gewissen - in Art. 61 ATSG aufgeführten - Anforderungen zu entsprechen hat (Art. 61 Ingress ATSG).

3.2.1. Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Sie ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.2. Nach Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) müssen Eingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

3.2.3. Rechtsprechungsgemäss sind per Fax (resp. Telefax; Fernkopie) eingereichte Eingaben nicht fristwahrend, da diese technisch bedingt keine Originalunterschrift enthalten können (BGE 121 II 252 E. 4; Urteile 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1; 2C_154/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Fax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Fax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen werde. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen; 121 II 252 E. 4b; Urteile 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 10.5 und 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.3).

3.3.

3.3.1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist - d.h. bis spätestens 10. Januar 2025 - zu verbessern, da die Fax-Eingabe vom 5. Januar 2025 keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers enthalte und damit weder den formellen Anforderungen an Beschwerden genüge noch fristwahrende Wirkung entfalte; dies sei dem Rechtsuchenden bekannt, sei er doch bereits im Verfahren 200 2024 261 IV auf die Formerfordernisse aufmerksam gemacht worden. Am 9. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Eingabe per Fax ein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt diese Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht.

3.3.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er hätte keine Kenntnis über die Unzulässigkeit einer Eingabe per Fax gehabt und sinngemäss eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV; BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2) rügt. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2025 ausführte, wurde der Beschwerdeführer bereits im Verfahren 200 2024 261 IV auf die Unzulässigkeit einer Eingabe per Fax aufmerksam gemacht. Daraufhin reichte er - wenn auch gemäss seinen eigenen Ausführungen "rein zufällig" - eine Beschwerde per Post ein. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätte die (beschwerdeweise geltend gemachte) Unbedarftheit des Beschwerdeführers erkennen müssen. Selbst wenn die Vorinstanz im Übrigen diese am 9. Januar 2025 erkannt hätte, hätte angesichts des Fristablaufs am 10. Januar 2025 eine Aufforderung zur Verbesserung den Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig erreicht. Eine Nachfrist war rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 3.2.3) nicht anzusetzen. Damit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie auf die formungültige Beschwerde nicht eintrat.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger