Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_939/2012 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer 9C_939/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1962 who applied for disability insurance benefits following a work-related accident in August 2008. After undergoing early intervention measures and a comprehensive medical assessment, the regional disability office determined in March 2011 that the individual had a disability rating of 22%, which did not qualify for a disability pension. The decision was contested, but the administrative court upheld it in October 2012. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and receive a disability pension, citing various disagreements with the medical evaluations and the interpretation of medical reports.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Claimant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Denial): After undergoing early intervention measures and a comprehensive medical assessment, the regional disability office determined in March 2011 that the individual had a disability rating of 22%, which did not qualify for a disability pension. The decision was contested, but the administrative court upheld it in October 2012. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and receive a disability pension, citing various disagreements with the medical evaluations and the interpretation of medical reports.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Rückforderung der Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as a basis in the reasoning section for the admissibility of the appeal concerning the violation of federal law (though not explicitly in the dispositive, it is relevant for evaluating the substantive complaint rejected in Order 1).

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of considering new evidence submitted at the final instance.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited as the legal basis for denying the claim for a disability pension because the established degree of invalidity did not meet the threshold.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_939/2012 {T 0/2}

Urteil vom 5. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern ,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 15. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene G.________ meldete sich im März 2009 wegen der Folgen eines am 11. August 2008 erlittenen Arbeitsunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern führte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung durch (Mitteilung vom 24. März 2009) und liess den Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.________ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 6. Mai 2010). Mit Verfügung vom 30. März 2011 stellte die IV-Stelle fest, bei einem Invaliditätsgrad von 22 Prozent bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung vom 30. März 2011 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Oktober 2012).

C. G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die strittige Verfügung seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verurteilen, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hielt im Wesentlichen fest, das Gutachten der MEDAS vom 6. Mai 2010 habe volle Beweiskraft. Die Sachverständigen hätten sich mit den medizinischen Vorakten, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und mit den selber erhobenen objektiven Befunden ausführlich auseinandergesetzt. In ihrer interdisziplinären Beurteilung legten sie schlüssig dar, dass die angestammte Tätigkeit des Bauarbeiters nicht mehr zumutbar sei, der Beschwerdeführer indes in einer angepassten, das heisst leichten bis zuweilen mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Dieses Zumutbarkeitsprofil decke sich mit den fachärztlichen Angaben der Klinik X.________ (Austrittsbericht vom 17. Februar 2009) und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung. Nicht schlüssig begründet sei die abweichende Einschätzung des Internisten Dr. B.________ (Schreiben vom 3./4. März 2011), wonach der Versicherte auch in einer leichten sitzenden Tätigkeit nur zu 50 Prozent arbeitsfähig sei; diese Beurteilung stütze sich augenscheinlich direkt auf die Klagen des Beschwerdeführers. Dr. B.________ setze sich mit früheren fachärztlichen Feststellungen über Diskrepanzen zwischen geklagten Beschwerden und objektiven Befunden nicht auseinander. Zudem scheine er seiner Beurteilung auch psychosoziale Faktoren (soziale Unsicherheit, fehlende Zukunftsperspektiven) zugrundegelegt zu haben, welche für die Einschätzung der versicherten Beeinträchtigung nicht massgeblich seien (angefochtener Entscheid, E. 3.4 und 3.5).

2.2. Der Beschwerdeführer zieht den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens unter verschiedenen Aspekten in Zweifel.

2.2.1. Zunächst hat das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 8C_644/2010 vom 17. Dezember 2010 nicht bestimmt, dass Versicherte nur bei Vorliegen sachlicher Gründe ausserhalb ihrer Wohnregion begutachtet werden dürften (vgl. Ziff. 2075.1 des Kreisschreibens des BSV [KSVI] in der ab Januar 2010 gültigen Fassung); es hat nur ausgeführt, dass die vom kantonalen Gericht auferlegte Verpflichtung der IV-Stelle, bei einer Neuvergabe des Gutachtenauftrags auf die Wohnregion zu achten, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründe (a.a.O. E. 2.3.4). Selbst wenn die Wahl des Begutachtungsinstituts zu der Zeit, als die MEDAS noch nicht zufallsgeleitet bezeichnet wurden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.2), ortsgebunden gewesen wäre, führte die Missachtung einer derartigen Regel allein nicht zur Unverwertbarkeit der Expertise.

Sodann zieht der Beschwerdeführer die Beweiskraft von Gutachten der MEDAS generell in Zweifel, weil dessen Leiter, Dr. E.________, mit dem Vorwurf konfrontiert sei, er habe (Teil-) Gutachten ohne Wissen und Rücksprache mit den betreffenden Sachverständigen nachträglich abgeändert. Das Bundesgericht hat indes in früheren Fällen schon festgestellt, dies könne nicht dazu führen, nunmehr alle Gutachten der MEDAS A.________ pauschal als unglaubwürdig zu betrachten (Urteil 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 4.8 mit Hinweis). Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Administrativgutachter hätten keine Fremdanamnese eingeholt. Deren Notwendigkeit im Einzelfall ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Es ist nicht ersichtlich, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage beruhen. Der Umstand schliesslich, dass das kantonale Gericht dem Administrativgutachten nicht aufgrund von in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift näher umschriebenen "Ungereimtheiten und Diskrepanzen" (betreffend der Einordnung einer "Schmerzausweitung") den Beweiswert abgesprochen hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die tatsächlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes offensichtlich unrichtig wären (vgl. oben E. 1), dies selbst wenn berücksichtigt wird, dass das MEDAS-Gutachten vor Erlass von BGE 137 V 210 in Auftrag gegeben wurde, welchem Umstand bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist (Urteile 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3, 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 sowie 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3).

2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der im parallelen UVG-Verfahren eingeholte Bericht des SUVA-Arztes Dr. C.________ vom 27. Februar 2012 stehe in klarem Widerspruch zum Gutachten der MEDAS Dr. C.________ dokumentiere angeborene schwerste Deformierungen beider Hüftgelenke sowie schwerwiegende Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Die MEDAS spreche dagegen nur von "mässigen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule" und einer "beidseitigen Hüftgelenkdysplasie". Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung der UVG-Angelegenheit auf den Bericht der SUVA, während sie diesen im gleichentags gefällten, hier angefochtenen IV-Entscheid überhaupt nicht würdige und gestützt auf das MEDAS-Gutachten zu ganz anderen Schlüssen komme. Dies zeige, wie ergebnisorientiert das kantonale Gericht den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der angerufene SUVA-Bericht vom 27. Februar 2012 allein der Frage nach der Unfallkausalität widmet, während das MEDAS-Gutachten die im vorliegenden Zusammenhang wesentliche Frage nach den funktionellen Folgen des Hüft- und Rückenleidens behandelt. Aus der objektiven Schwere einer organischen Veränderung kann nicht unmittelbar auf das Ausmass einer Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht ist die Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig, nicht in Frage gestellt.

2.3. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die im Frühjahr 2012 stattgefundene Hüftoperation und auf den Bericht der behandelnden Orthopäden im Spital Y.________ vom 11. Juli 2012. Danach werde es ihm auch nach der Operation kaum möglich sein, längere Zeit zu sitzen, zu stehen oder grösseren Belastungen standzuhalten, auf unebenem Gelände zu arbeiten oder Tätigkeiten mit repetitiven Belastungen von über 10 bis 15 Kilogramm auszuführen. Ausserdem reicht der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren einen Bericht vom 10. Dezember 2012 ein, worin sich die Ärzte des Spitals Y.________ kritisch mit einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Diese Berichte dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG letztinstanzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Soweit sie sich auf die Verhältnisse nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Verfügung vom 30. März 2011) beziehen, kommt hinzu, dass neue Entwicklungen im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht mehr einbezogen werden können ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Sollte sich nach der durchgeführten sowie der laut Bericht vom 11. Juli 2012 bevorstehenden zweiten Hüftoperation eine neue Beurteilung des Gesundheitszustands aufdrängen, müsste diese allenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens bilden.

Unter diesen Voraussetzungen entfällt (auch insoweit) die eventualiter beantragte weitere medizinische Abklärung.

3. Augenfällige Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige Bemessung des Invaliditätsgrades bestehen nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die vorinstanzliche Festlegung des Invaliditätsgrades auf 23 Prozent verletzt kein Bundesrecht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ).

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub