Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_939/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Following Psychiatric Assessment

Geschäftsnummer 9C_939/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was denied a pension claim by a social insurance office in Luzern after a psychiatric evaluation concluded there was no limitation on their work capacity. The individual contested this decision through an administrative law complaint, which was subsequently rejected by the cantonal court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking a ruling that would grant them a half pension retroactively from 1999 and a three-quarters pension from 2004 onwards. Despite the appeal, the Federal Tribunal upheld the earlier decisions, emphasizing the binding nature of the findings regarding the individual's work capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Invalidity Pension Denial Upheld Following Psychiatric Assessment: The individual contested this decision through an administrative law complaint, which was subsequently rejected by the cantonal court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking a ruling that would grant them a half pension retroactively from 1999 and a three-quarters pension from 2004 onwards. Despite the appeal, the Federal Tribunal upheld the earlier decisions, emphasizing the binding nature of the findings regarding the individual's work capacity.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Arbeitsunfähigkeit psychiatrisches Gutachten Versicherungsleistungsanspruch Bewertung der Befähigung Wiedererwägung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 396
Diese Feststellung der gerichtlichen Vorinstanz als Entscheidung über eine Tatfrage ( BGE 132 V 396 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_939/2009

Urteil vom 10. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle Luzern nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. U.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Juni 2007 einen Rentenanspruch von R.________ nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. November 2006 einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 3. August 2005 aufgehoben hatte, welcher auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 lautete.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von R.________ gegen die Ablehnungsverfügung vom 19. Mai 2008 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 ab.

C. R.________ führt in Verbindung mit einem Revisionsgesuch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass ihm ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelrente zusteht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das Urteil vom 17. November 2006 verneint einen invalidisierenden somatischen Gesundheitsschaden, wogegen die Sache zur ergänzenden Abklärung in psychischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Gestützt auf das als beweiskräftig anerkannte psychiatrische Fachgutachten des Dr. med. U.________ ist das kantonale Gericht, unter pflichtgemässer Würdigung aller weiteren einschlägigen Unterlagen, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Diese Feststellung der gerichtlichen Vorinstanz als Entscheidung über eine Tatfrage ( BGE 132 V 396 E. 4.1 S. 399) ist für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was die Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft (E. 1) erscheinen lassen würde. Sämtliche Vorbingen vermögen nichts an der Rechtskonformität des kantonalen Gerichtsentscheides zu ändern, auf den in allen Teilen verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini