Invalidity Insurance Benefits Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision from the social insurance court concerning disability insurance. The complainant argues that his disability persists and claims entitlement to at least a half pension based on multiple medical attestations. However, the appellate court found that the complainant's submissions did not adequately address the previous court's factual determinations or legal reasoning concerning his capacity to work. The complainant failed to sufficiently challenge the validity of the earlier findings and did not present compelling reasons for a different assessment of his disability percentage, leading to the dismissal of his appeal due to inadequate justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Benefits Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The complainant argues that his disability persists and claims entitlement to at least a half pension based on multiple medical attestations. However, the appellate court found that the complainant's submissions did not adequately address the previous court's factual determinations or legal reasoning concerning his capacity to work. The complainant failed to sufficiently challenge the validity of the earlier findings and did not present compelling reasons for a different assessment of his disability percentage, leading to the dismissal of his appeal due to inadequate justification.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_938/2011
Urteil vom 3. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu widersprechen und, wie bereits im kantonalen Verfahren, geltend zu machen, seine Ärzte hätten mehrfach attestiert, dass seine Arbeitsunfähigkeit unverändert fortbestehe, weshalb er mindestens Anspruch auf eine halbe Rente habe,
dass den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die erhobenen Rügen insbesondere nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), zumal sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit den ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt hat, weshalb gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums A.________ vom 15. März 2010 von der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit (ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe links und ohne repetitive stereotype Kraftanstrengungen rotatorischer Art im linken Schultergürtel) auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer angesichts der gesetzlichen Kognitionsbeschränkung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ) ebenso wenig hinreichend begründet, weshalb im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug von 20 statt 10 % zu gewähren sei, was das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel rechtsfehlerhafter (missbräuchlicher, willkürlicher) Ermessensausübung überprüft ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f., 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass in der Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt,
dass die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann