Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_938/2009 KI-generiert

Deficient Initial Health Insurance Appeal and Missed Deadline

Geschäftsnummer 9C_938/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding health insurance coverage. The complaint was submitted after the statutory deadline, and although the individual attempted to improve the submission later, the revised document was also late, failing to fulfill the necessary legal requirements for consideration. The court highlighted that it could not restore the deadline due to the individual's failure to address issues within the appropriate timeframe. Consequently, the court did not proceed with the complaint. No court fees were imposed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Deficient Initial Health Insurance Appeal and Missed Deadline: The complaint was submitted after the statutory deadline, and although the individual attempted to improve the submission later, the revised document was also late, failing to fulfill the necessary legal requirements for consideration. The court highlighted that it could not restore the deadline due to the individual's failure to address issues within the appropriate timeframe. Consequently, the court did not proceed with the complaint. No court fees were imposed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Versicherungsleistungsbegehren Fristversäumnis gesundheitliche Gründe Mindestleistungen Klagegründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the requirements for substitution were not met.

Art. 50 Abs. 1 BGG

The request for reinstatement of the deadline was rejected in order No. 1.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_938/2009

Urteil vom 30. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Groupe Mutuel Versicherungen,

Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 18. August 2009.

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Postaufgabe: 21. Oktober 2009), in welcher A.________ "Einsprache" gegen einen "Entscheid vom Verwaltungsgericht II 2009 39" (ohne Beilegung desselben und ohne Angabe des Urteils- und/oder Zustelldatums) erhob und in Aussicht stellte, "alle weiteren Details (zu Begründung, Begehren, Beweise etc.) und Unterlagen" nachzureichen oder vielleicht die Einsprache zurückzuziehen,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2009 an A.________, wonach eine Beschwerde nicht vorsorglich und nur innert der im angefochtenen Entscheid erwähnten, nicht erstreckbaren Frist erhoben werden könne, wonach sie - was in der Eingabe vom 20. Oktober 2009 nicht erfüllt zu sein scheine - den gesetzlichen Formerfordernissen hinsichtlich Antrag und Begründung genügen müsse, wonach eine Verbesserung derselben nur innert der Rechtsmittelfrist möglich sei und wonach ohne schriftlichen Gegenbericht bis spätestens am 4. November 2009 kein Beschwerdedossier eröffnet werde,

in die daraufhin von A.________ am 4. November 2009 eingereichte, verbesserte Eingabe,

in die Ergänzungen zu derselben vom 23. November 2009, welche A.________ mit der Begründung einreichte, sie habe damals krankheitsbedingt "ein paar Sachen vergessen",

in Erwägung,

dass der vorinstanzliche Entscheid am 18. August 2009 ergangen, am 11. September 2009 versendet und der Beschwerdeführerin am 22. September 2009 zugestellt worden ist (Track & Trace-Auszug der Post),

dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage beträgt, womit die Frist für die Anfechtung des Entscheides am 22. Oktober 2009 ablief,

dass die einzige fristgerechte Eingabe vom 21. Oktober 2009 (Postaufgabe) datiert und am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eintraf,

dass diese indessen den gesetzlichen Formerfordernissen, gemäss welchen ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die verbesserte Beschwerdeschrift vom 4. November 2009 nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde und deshalb unbeachtlich bleibt,

dass das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2009 hieran nichts ändert, da es die Beschwerdeführerin frühestens am 23. Oktober 2009 - mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - erreichen konnte und damit für die fehlende fristgerechte Beachtung der Mindestanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht kausal war, weshalb eine Berufung auf Treu und Glauben ausscheidet (in BGE 105 V 106 nicht publ. E. 3 dritter Absatz des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts I 49/78 vom 29. Januar 1979; vgl. auch BGE 118 V 190 ),

dass dem im Schreiben vom 23. November 2009 sinngemäss gestellten Gesuch um Wiederherstellung der Frist ( Art. 50 Abs. 1 BGG ) schon deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil es sich nicht auf die hier allein massgebende Zeit bis und mit 22. Oktober 2009 (letzter Tag der Beschwerdefrist) bezieht,

dass aus diesem Grunde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann