Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_936/2008 KI-generiert

Equalization Fund v. Managing Director and Heir (Social Security Contributions)

Geschäftsnummer 9C_936/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning social insurance contributions that were not paid by a company, leading to a claim for damages by the social security fund against the company's director and an heir of a co-shareholder. The fund initially held the director and the heir jointly liable for a total amount, which was partially reduced following appeals. Subsequently, a court decision favored the defendants, overturning the initial administrative decisions. The social security fund then appealed the court's ruling, seeking to reinstate the original claim for damages based on the responsibility assigned under social insurance law. The key issue at hand is whether the defendants can be exempted from liability due to justified reasons tied to the company’s financial situation at the time of non-payment.

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 105 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Equalization Fund v. Managing Director and Heir (Social Security Contributions): The fund initially held the director and the heir jointly liable for a total amount, which was partially reduced following appeals. Subsequently, a court decision favored the defendants, overturning the initial administrative decisions. The social security fund then appealed the court's ruling, seeking to reinstate the original claim for damages based on the responsibility assigned under social insurance law. The key issue at hand is whether the defendants can be exempted from liability due to justified reasons tied to the company’s financial situation at the time of non-payment.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Haftung aktienrechtliche Verantwortlichkeit Sozialbeitrag Beitragsforderung Effektenfonds Solidarhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 al. 1 LTF

The costs of the proceedings were ordered to be paid by the appellant.

Art. 95 lit. a BGG

The Tribunal found that the conclusion drawn by the lower court based on the facts did not violate federal law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_936/2008

Urteil vom 24. Dezember 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. S.________,

2. W.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bähler und Rechtsanwältin Denise Dauwalder, Kapellenstrasse 14, 3011 Bern.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 13. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 29. Juni 2007 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Bern S.________, Geschäftsführer der A.________ GmbH, und W.________, Erbin der Gesellschafterin E.________, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'177.45. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprachen reduzierte sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 21'754.80 (Entscheide vom 29. Oktober 2007).

B. Die von S.________ und W.________ hiegegen angehobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Oktober 2008 gut, und es hob die Einspracheentscheide auf.

C. Die Ausgleichskasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Einspracheentscheide vom 29. Oktober 2007 seien, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, zu bestätigen.

Erwägungen:

1. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung) korrekt dargelegt. Richtig ist ebenfalls der Hinweis auf die solidarische Haftung mehrerer Organe einer juristischen Person für einen Schaden ( BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308) und die Voraussetzungen, welche die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen allenfalls zu entschuldigen vermögen, was der Fall ist, wenn die Arbeitgeberin, welche zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können ( BGE 108 V 183 E. 2 S. 188, bestätigt in BGE 121 V 243 ; ZAK 1992 S. 246, 1985 S. 575).

2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sich die Beschwerdegegner, wie das kantonale Gericht entschied, auf Rechtfertigungsgründe berufen können, welche sie von der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG befreien. Die Vorinstanz stellte nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 BGG ) fest, die Unternehmung habe zunächst die für das Überleben wesentlichen Forderungen wie Löhne und Lieferantenrechnungen beglichen, wobei die Sozialversicherungsbeiträge aber mit Blick auf die getätigten Sanierungsbemühungen innert nützlicher Frist hätten nachbezahlt werden können. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese vorinstanzliche Einschätzung der Unternehmenslage in der kritischen Zeit als einer Entscheidung über eine Tatfrage als qualifiziert fehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen. Der auf dieser Sachverhaltsgrundlage gezogene Schluss auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (E. 1) verletzt Bundesrecht nicht ( Art. 95 lit. a BGG ).

3. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin