Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_933/2013 KI-generiert

Equalization Fund vs. Former Association President for Unpaid Social Security Contributions

Geschäftsnummer 9C_933/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former board member and interim president of a non-profit organization, which was registered with a cantonal compensation fund and failed to pay social security contributions for the years 2010 and 2011. The organization went bankrupt in 2012, and the cantonal compensation fund subsequently demanded the board member to repay a total of CHF 40,417.15 for the unpaid contributions. An initial complaint made by the board member against this demand was rejected by the cantonal administrative court, leading the board member to escalate the case to the Federal Tribunal, seeking annulment of previous decisions and relief from the financial liability.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Equalization Fund vs. Former Association President for Unpaid Social Security Contributions: The organization went bankrupt in 2012, and the cantonal compensation fund subsequently demanded the board member to repay a total of CHF 40,417.15 for the unpaid contributions. An initial complaint made by the board member against this demand was rejected by the cantonal administrative court, leading the board member to escalate the case to the Federal Tribunal, seeking annulment of previous decisions and relief from the financial liability.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers) sozialversicherungsrechtliche Haftung Beitragsforderung Schadenersatzzahlung Konkursverfahren Sozialbeitrag Mitverschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as part of the procedural basis for dismissing the appeal by referring to the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to bear the court costs according to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

200 2022 5 (2022-12-08) · be
Compensation Fund v. Former Board President on Social Security Liability
«…hset- zen kann, umgehend demissionieren, um keine Haftungsfolgen zu gewärti- gen (Entscheid des BGer vom 7. April 2014, 9C_933/2013, E. 3.2). Da er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2022, AHV/22/5, Seite 15 jedoch i…»
9C_454/2021 (2022-02-11)
Administrator Held Liable for Predecessor's Social Security Debts Due to Inaction
«…rsati e non siano usati per altri fini. Un comportamento diverso comporta l'obbligo personale al risarcimento (sentenza 9C_933/2013 del 7 aprile 2014 consid. 3.2 con riferimenti). La corta durata del mandato e l'assenza di un potere effettivo nella ge…»
200 2017 1053 (2018-08-24) · be
Board Member Liability for Unpaid Social Insurance Contributions
«…hset- zen kann, umgehend demissionieren, um keine Haftungsfolgen zu gewärti- gen (Entscheid des BGer vom 7. April 2014, 9C_933/2013, E. 3.2). Vorlie- gend ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsrat der D.________ AG ver- blieben, weshalb er für die Sc…»
9C_906/2017 (2018-06-21)
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…hen Zugangs zu den notwendigen Informationen - zu demissionieren, um einer Haftung zu entgehen (vgl. hierzu etwa Urteil 9C_933/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2 Abs. 2; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG , 2…»
608 2016 123 (2018-03-22) · fr
Association Officer Subsidiary Liability for Unpaid Social Security Contributions
«…r (cf. arrêts TF 9C_289/2009 précité consid. 3.1 et 6.2; 9C_152/2009 du 18 novembre 2009 consid. 5.3 et les références; 9C_933/2013 du 7 avril 2014 consid. 3.1; H 81/03 du 18 janvier 2005 consid. 7.2 in fine et les références). c) Selon l'ordr…»
608 2016 132 (2018-03-22) · fr
Officer Personally Liable for Unremitted Social Security Contributions
«…r (cf. arrêts TF 9C_289/2009 précité consid. 3.1 et 6.2; 9C_152/2009 du 18 novembre 2009 consid. 5.3 et les références; 9C_933/2013 du 7 avril 2014 consid. 3.1; H 81/03 du 18 janvier 2005 consid. 7.2 in fine et les références). c) Selon l'ordr…»
608 2016 134 (2018-03-22) · fr
Association President Subsidiarily Liable for Unpaid Social Security Contributions
«…r (cf. arrêts TF 9C_289/2009 précité consid. 3.1 et 6.2; 9C_152/2009 du 18 novembre 2009 consid. 5.3 et les références; 9C_933/2013 du 7 avril 2014 consid. 3.1; H 81/03 du 18 janvier 2005 consid. 7.2 in fine et les références). c) Selon l'ordr…»
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Former GmbH Director Liability for Unpaid Social Insurance Contributions
«…ristischen Person dafür verantwortlich, dass die Beiträge für ausbezahlte Löhne fristgerecht abgeliefert werden (Urteil 9C_933/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2). Daran ändert nichts, dass die Ausgleichskasse für 2011 keine Beiträge in Rechnung gestellt h…»
9C_38/2015 (2015-05-15)
Former Board Member Liability for Unpaid Social Security Contributions Due to Gross Negligence
«…V 243 E. 4b S. 244), was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11, 9C_152/2009; Urteil 9C_933/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2). Ob die Konkursitin bereits in den vergangenen Jahren jeweils aufgrund von zu tiefen Akontoza…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_933/2013

Urteil vom 7. April 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst , St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Der Verein X.________, ein Tochterverein des Vereins Y.________, wurde am xxx 2010 gegründet und war bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. B.________ war von Beginn an Vorstandsmitglied (zuständig für die Finanzen), ca. ab Mitte April 2011 Präsident ad interim und ab 27. Juni 2011 Präsident dieses Vereins. Am xxx 2012 wurde über den Verein der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am xxx 2012 mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 und Einspracheentscheid vom 29. August 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 40'417.15 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2010 und 2011.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 ab.

C. B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 29. August 2013.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung ( Art. 52 AHVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV ) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere betreffend die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers ( BGE 129 V 11 ; 126 V 237 ; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden ( BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit ( BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen), die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab ( BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG , in: AJP 9/96, S. 1077) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts hat der nachmals konkursite Verein paritätische Beiträge (zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) für die Jahre 2010 und 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 40'417.15 nicht entrichtet, womit er den ihm als Arbeitgeber obliegenden Beitragszahlungspflichten ( Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV ) nur unvollständig nachgekommen ist und Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat. Dadurch ist die Ausgleichskasse im Konkurs des Vereins zu Schaden im geltend gemachten Ausmass gekommen. Der Beschwerdeführer war während des ganzen massgebenden Zeitraums Vorstandsmitglied bzw. Präsident des Vereins und damit verantwortliches Organ im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG (zur Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Vereins: Urteil 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E. 5.3, in: SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11). Unbestritten ist ferner die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung.

3.2. Zum Verschulden erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei - unabhängig vom Verhalten der übrigen Vorstandsmitglieder - als für die Finanzen zuständiges Vorstandsmitglied für die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, u.a. habe er keine Rückstellungen im Hinblick auf die Beitragsrechnung getätigt. Ferner seien, obschon im September 2011 der Betrieb des Heimes eingestellt worden und eine Wiederaufnahme aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Löhne dennoch bis Ende 2011 ausbezahlt worden.

Der Beschwerdeführer hätte gerade im Bewusstsein der schlechten finanziellen Lage für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sorgen müssen (E. 5.2 und E. 3 des angefochtenen Entscheids). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die Rechtsprechung, wonach das verantwortliche Organ nur soviel massgebenden Lohn ( Art. 5 Abs. 2 AHVG ) zur Auszahlung bringen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind bzw. wonach es dafür sorgen muss, dass die darauf ex lege geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet werden (Urteile H 325/94 vom 22.

Juni 1995 E. 5, in: SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213; H 69/02 vom 7. Januar 2004 E. 4.2). Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen ( BGE 121 V 243 E. 4b S. 244), was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (Urteil 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E. 5.2, in: SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11). Dies unter der Bedingung, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht - was vorliegend unbestritten ist - und dass die Ausgleichskasse kein Mitverschulden (vgl. E. 3.4 hiernach) trifft ( BGE 122 V 185 ;

Urteil H 267/02 vom 21. Januar 2004 E. 6.2). Weiter hat das kantonale Gericht festgestellt, dass für die Beiträge pro 2010 zwar ein Zahlungsaufschub gewährt worden war, dieser im Juni 2012 und somit vor der Konkurseröffnung (xxx 2012) dahingefallen sei. Zudem sei der Zahlungsaufschub zu einem Zeitpunkt beantragt worden (5. September 2011), als der Heimbetrieb eingestellt und der Vorstand daher nicht mit einer Begleichung der Schulden innert Jahresfrist habe rechnen können. Daher könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen (E. 4.2 und 5.3.1 des angefochtenen Entscheids).

Dies ist im Lichte der vorgebrachten Rügen nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer wendet wie bereits im Verwaltungsverfahren ein, ab September 2010 habe der Vorstand nur noch aus drei Mitgliedern bestanden, wobei die Beschlüsse immer im Verhältnis 2 zu 1 (Gegenstimme des Beschwerdeführers) gefällt worden seien, womit er keine Einflussmöglichkeit gehabt habe (Beschwerde S. 2; Stellungnahme vom 26. März 2013). Dieser Einwand, soweit er in Bezug auf die Beitragsentrichtung überhaupt relevant ist, ist unbehelflich. Selbst wenn es sich verhielte, wie der Beschwerdeführer darlegt - entsprechende Sitzungsprotokolle wurden von ihm nicht zu den Akten gereicht -, vermöchte ihn dies nicht vom Vorwurf der Grobfahrlässigkeit zu entlasten. Nach der Rechtsprechung muss ein Organ, welches versucht, seinen Aufgaben und Pflichten rechtsgenüglich nachzukommen, sich jedoch nicht durchsetzen kann, umgehend demissionieren, um keine Haftungsfolgen zu gewärtigen (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG , 2008, Rz. 563 mit Hinweisen). Da er jedoch im Vereinsvorstand verblieb, hat er für dessen Beschlüsse (mit-) einzustehen.

3.3. Als Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, der Verein habe zunächst für sein Überleben wesentliche andere Forderungen befriedigt, in der Annahme, die geschuldeten Beiträge könnten innert nützlicher Frist abbezahlt werden. Er vermag jedoch in keiner Weise darzutun, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll, wonach kein konkreter und nachhaltiger Sanierungsplan vorgelegen habe und wonach gemäss Aktenlage lediglich die Weiterführung des Muttervereins vorgesehen gewesen sei (E. 5.3.5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hat in dieser Richtung keine substanziierten Angaben gemacht oder Beweismittel (Sanierungskonzepte, Budgets, Sitzungsprotokolle etc.) aufgelegt, wozu er im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre ( BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Die angeführten Gespräche mit potenziellen Geldgebern sowie die aktenmässig belegten Anfragen beim kantonalen Departement für Justiz und Sicherheit bzw. dem Kulturamt genügen hierfür jedenfalls nicht (Urteil H 201/01 vom 2. Juli 2002 E. 5c). Zu Recht erwog das kantonale Gericht, die Reduktion von Personal "bis keines mehr da war" bzw. die Stilllegung des Vereins nach dem Ausscheiden der Präsidentin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3) könne nicht als taugliches Sanierungskonzept gewertet werden. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz, insbesondere ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen, von einer weiteren Beweiserhebung (Befragung der Vorstandsmitglieder) absehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.4. Schliesslich hat das kantonale Gericht eine Mitverantwortung der Ausgleichskasse am Schaden und damit einen Herabsetzungsgrund verneint (E. 5.3.4 des angefochtenen Entscheids), was vom Beschwerdeführer bestritten wird. Er setzt sich jedoch nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und unterlässt es aufzuzeigen, dass und inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; eine Verletzung von Bundesrecht ist auch nicht ersichtlich. Was die (späte) Rechnungsstellung vom 9. Juli 2011 für die Beiträge pro 2010 betrifft, ist gegenteils festzustellen, dass die Verzögerung allein auf die erst am 4. Mai 2011 erfolgte Anmeldung des Vereins bei der Ausgleichskasse zurückzuführen ist (vgl. E-Mail-Verkehr vom 4. Mai 2011). Insofern kann der Einwand des Mitverschuldens der Verwaltung wegen verzögerter Rechnungsstellung nicht gehört werden.

3.5. Nach dem Gesagten hat es bei der Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers im verfügten Umfang sein Bewenden.

4. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - abgewiesen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer