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9C_932/2013 KI-generiert

Claimant Fails to Appeal Procedural Ground in Supplementary Benefits Case

Geschäftsnummer 9C_932/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013. in die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013,

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Appeal Procedural Ground in Supplementary Benefits Case: November 2013. in die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013,

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistung Sozialleistung vereinfachtes Verfahren Sozialversicherungsverfahren Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG
Used to declare the appeal inadmissible in summary proceedings due to the obviously non-compliant nature of the appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in summary proceedings due to the obviously non-compliant nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_932/2013

Urteil vom 31. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV*, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass eine Rechtsschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), weil mit letztinstanzlicher Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide ausschliesslich geltend gemacht werden kann, ein kantonales Gericht sei auf eine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten und der angefochtene Entscheid demzufolge bundesrechtswidrig,

dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern erneut geltend macht, die (Pensions- und Betreuungs-) Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegezentrum im Anschluss an einen Unfall vom 22. März 2013 seien zu Unrecht als Krankheit abgerechnet worden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle