Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_927/2012 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 9C_927/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed against a decision made by the social insurance court regarding their eligibility for disability insurance benefits. The individual contested the findings related to their working capacity and the sufficiency of the justifications provided for the initial ruling. The court noted that the appeal lacked adequate reasoning to demonstrate how the initial judgment had erred in establishing the person's ability to work, particularly in a modified role suited to their condition. Furthermore, the court recognized that while the individual raised concerns about a neutral assessment not being addressed, the underlying conclusions of the previous decision concerning disability benefits were not found to be legally flawed. The court also indicated that the individual could approach the insurance office again for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: The individual contested the findings related to their working capacity and the sufficiency of the justifications provided for the initial ruling. The court noted that the appeal lacked adequate reasoning to demonstrate how the initial judgment had erred in establishing the person's ability to work, particularly in a modified role suited to their condition. Furthermore, the court recognized that while the individual raised concerns about a neutral assessment not being addressed, the underlying conclusions of the previous decision concerning disability benefits were not found to be legally flawed. The court also indicated that the individual could approach the insurance office again for further consideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Beschwerdelegitimation beschränkte Handlungsfähigkeit Revisionsgrund Härtefallgründe Überprüfung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal is decided according to this provision because the grounds for appeal were insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_927/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

M.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2012 an M.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von M.________ am 18. November 2012 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen insoweit nicht genügen, als den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, somit unhaltbar oder willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dies insbesondere für das Vorbringen gilt, sie könne das 50 %-Pensum an ihrem bisherigen Arbeitsplatz kaum mehr bewältigen, ist doch das kantonale Gericht in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen, womit ihre Kritik am angefochtenen Entscheid vorbeigeht, zumal sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der für die Festsetzung des Invalideneinkommens entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (hier: leicht, wechselbelastend [sitzend-stehend], ohne längere und häufigere Gehstrecken) auseinandersetzt, welche nach den - gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Berichte getroffenen - Feststellungen der Vorinstanz 80 % beträgt, was selbst bei Gewährung des maximalen Leidensabzuges von 25 % zu einem Invaliditätsgrad führt, der Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente verleiht,

dass es damit insoweit an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung offensichtlich fehlt,

dass hingegen die Vorinstanz zum Antrag auf Durchführung einer neutralen Begutachtung nicht ausdrücklich Stellung bezogen hat, was die Beschwerdeführerin in beiden Eingaben rügt, worauf einzutreten ist,

dass die abschliessende Beurteilung mit Blick auf die im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen im Rahmen der gesetzlichen Kognition ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ) nicht zu beanstanden ist, da es lediglich um die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass am 4. März 2011 geht, weswegen der Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 9. November 2012, schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden kann,

dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich erneut an die IV-Stelle zu wenden ( Art. 87 Abs. 3 IVV ),

dass die Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann