Appeal Regarding Old-Age Insurance Damages Dismissed for Insufficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing against a decision made by the Administrative Court of the canton of Bern regarding a claim for damages under the Old Age and Survivors Insurance law. The claim, amounting to CHF 34,583.75, was previously denied based on the assessment of negligence. The appellant argued that financial difficulties stemmed from challenging personal and business circumstances, but the court found that the appeal did not adequately address the legal and factual considerations relevant to the case, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 AHVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Old-Age Insurance Damages Dismissed for Insufficient Argumentation: The claim, amounting to CHF 34,583.75, was previously denied based on the assessment of negligence. The appellant argued that financial difficulties stemmed from challenging personal and business circumstances, but the court found that the appeal did not adequately address the legal and factual considerations relevant to the case, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on the provisions for simplified procedure.
Used to waive the levying of court costs in this specific circumstance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_924/2015
Urteil vom 28. Dezember 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse,
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. November 2015.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. November 2015 betreffend Schadenersatzforderung ( Art. 52 AHVG ) im Umfang von Fr. 34'583.75 (Saldo per Erlass der Schadenersatzverfügung vom 17. April 2015),
in die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2015 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die im Einzelnen geprüfte Schadenersatzforderung zu entnehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie - wie schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren - einzig vorbringt, dass sie die finanziellen Probleme aufgrund des schwierigen geschäftlichen und persönlichen Umfeldes trotz grossem Engagement nicht habe meistern können, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass im Übrigen nicht relevant ist, dass sich die Versicherte nur ein sehr geringes Gehalt ausbezahlte, um die schwierige finanzielle Situation zu mildern, zumal die Vorinstanz ein Verschulden im Sinne einer Grobfahrlässigkeit bejaht hat und vom Fehlen hinreichender Rechtfertigungsgründe ausgegangen ist, wogegen die Beschwerdeführerin nichts vorbringt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder